Der Kläger ist Vertragsbediensteter eines Bundesministeriums. Er verlangt von der Republik Österreich die Zahlung der Differenz zwischen der ihm zuerkannten kleinen Haushaltszulage von 40 S und der großen Haushaltszulage von 72 S (April bis September 1954), 85 S (Oktober 1954 bis Jänner 1956), 90 S (Februar bis Dezember 1956) und 100 S (seit Jänner 1957) für 36 Monate (1. April 1954 bis 31. März 1957) im Gesamtbetrag von 1690 S.
Das Erstgericht erkannte mit Teilurteil, daß dem Kläger für die Zeit vom 1. Juli 1956 bis 31. März 1957 die begehrte Differenz von 50 bzw. 60 S monatlich (unbestrittenermaßen 480 S brutto) zustehe und daß der Zwischenantrag der beklagten Partei, festzustellen, der Kläger habe Anspruch auf Haushaltungszuschuß bzw. Haushaltszulage nur nach Maßgabe des Einkommens seiner jetzigen Gattin, abgewiesen werde. Es führte aus, gemäß § 4 Abs. 7 des für die fragliche Zeit in Betracht kommenden Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, gebühre die Haushaltszulage unter anderem verheirateten Beamten (und Vertragsbediensteten, § 16 VBG.) sowie geschiedenen Bediensteten, wenn der geschiedene Bedienstete verpflichtet sei, für den Unterhalt der geschiedenen Gattin ganz oder teilweise zu sorgen. Gemäß § 4 Abs. 8 GehaltsG. 1956 betrage die monatliche Haushaltszulage bei verheirateten Bediensteten, die keine Kinderzulage erhielten und deren Ehegatten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit von mehr als 460 S monatlich bezögen, 40 S, in allen übrigen Fällen 100 S monatlich. Es stehe außer Streit, daß der Kläger geschieden sei und für die geschiedene Gattin einen Unterhalt leisten müsse, sowie daß er nun mit einer Frau verheiratet sei, die ein monatliches Einkommen von mehr als 460 S beziehe. Wenn sich ein Bediensteter, der für den Unterhalt seiner geschiedenen Gattin zu sorgen habe, wieder vereheliche, sei er zwar fortan wieder den verheirateten Bediensteten zuzuzählen. Bleibe aber seine Unterhaltspflicht für die geschiedene Gattin aufrecht, so bleibe auch seine Belastung mit höheren Lebenskosten bestehen. Er sei nach wie vor ein Bediensteter, dessen Ehe geschieden worden sei und der für den Unterhalt der geschiedenen Gattin zu sorgen habe. Das Schwergewicht der Gesetzesauslegung sei auf die Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber seiner geschiedenen Gattin zu legen. Demgegenüber habe das Kriterium des jeweiligen Familienstandes zurückzutreten. Dem Kläger stehe daher gegen die beklagte Partei der Anspruch auf Bezahlung der großen Haushaltszulage (90 bzw. 100 S monatlich) und nicht nur der kleinen (40 S monatlich) zu. Für die neun Monate vom 1. Juli 1956 bis 31. März 1957 stunden dem Kläger daher 480 S brutto zu. Der im Gegensatz dazu stehende Zwischenfeststellungsantrag der beklagten Partei habe abgewiesen werden müssen.Das Erstgericht erkannte mit Teilurteil, daß dem Kläger für die Zeit vom 1. Juli 1956 bis 31. März 1957 die begehrte Differenz von 50 bzw. 60 S monatlich (unbestrittenermaßen 480 S brutto) zustehe und daß der Zwischenantrag der beklagten Partei, festzustellen, der Kläger habe Anspruch auf Haushaltungszuschuß bzw. Haushaltszulage nur nach Maßgabe des Einkommens seiner jetzigen Gattin, abgewiesen werde. Es führte aus, gemäß Paragraph 4, Absatz 7, des für die fragliche Zeit in Betracht kommenden Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, gebühre die Haushaltszulage unter anderem verheirateten Beamten (und Vertragsbediensteten, Paragraph 16, VBG.) sowie geschiedenen Bediensteten, wenn der geschiedene Bedienstete verpflichtet sei, für den Unterhalt der geschiedenen Gattin ganz oder teilweise zu sorgen. Gemäß Paragraph 4, Absatz 8, GehaltsG. 1956 betrage die monatliche Haushaltszulage bei verheirateten Bediensteten, die keine Kinderzulage erhielten und deren Ehegatten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit von mehr als 460 S monatlich bezögen, 40 S, in allen übrigen Fällen 100 S monatlich. Es stehe außer Streit, daß der Kläger geschieden sei und für die geschiedene Gattin einen Unterhalt leisten müsse, sowie daß er nun mit einer Frau verheiratet sei, die ein monatliches Einkommen von mehr als 460 S beziehe. Wenn sich ein Bediensteter, der für den Unterhalt seiner geschiedenen Gattin zu sorgen habe, wieder vereheliche, sei er zwar fortan wieder den verheirateten Bediensteten zuzuzählen. Bleibe aber seine Unterhaltspflicht für die geschiedene Gattin aufrecht, so bleibe auch seine Belastung mit höheren Lebenskosten bestehen. Er sei nach wie vor ein Bediensteter, dessen Ehe geschieden worden sei und der für den Unterhalt der geschiedenen Gattin zu sorgen habe. Das Schwergewicht der Gesetzesauslegung sei auf die Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber seiner geschiedenen Gattin zu legen. Demgegenüber habe das Kriterium des jeweiligen Familienstandes zurückzutreten. Dem Kläger stehe daher gegen die beklagte Partei der Anspruch auf Bezahlung der großen Haushaltszulage (90 bzw. 100 S monatlich) und nicht nur der kleinen (40 S monatlich) zu. Für die neun Monate vom 1. Juli 1956 bis 31. März 1957 stunden dem Kläger daher 480 S brutto zu. Der im Gegensatz dazu stehende Zwischenfeststellungsantrag der beklagten Partei habe abgewiesen werden müssen.
Infolge Berufung der beklagten Partei bestätigte das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil. Es führte aus, die klare Absicht des Gesetzgebers gehe dahin, dem Bediensteten, den weiterhin die Unterhaltspflicht für seine geschiedene Gattin treffe, die dadurch erhöhte Lebenshaltung zu erleichtern. Vereheliche er sich bei Fortbestand seiner Unterhaltspflicht noch einmal, so blieben seine Lebenshaltungskosten trotzdem erhöht. Es würde nach der Meinung des Berufungsgerichtes daher dem Sinn und Zweck des Gesetzes widersprechen, würde man nunmehr bei Wiederverehelichung die Erhöhung der Lebenshaltungskosten durch das Fortbestehen der Unterhaltsverpflichtung gegenüber der geschiedenen Gattin in Abrede stellen und nur an dem Wort "verheiratet" festhalten. Der grundlegende Irrtum der beklagten Partei liege darin, daß sie übersehe, daß wohl die Begriffe "verheiratet" und "unverheiratet" einander ausschlössen, nicht aber die Begriffe "verheiratet" und "geschieden". Verheirate sich eine geschiedene Person wieder, könne füglich nicht behauptet werden, sie habe aufgehört, geschieden zu sein.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Republik Österreich nicht Folge.