Die Revision ist zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Die Beklagten vertreten die Auffassung, allein durch Lieferung von Lichtleitersignalen an selbständige Gesellschaften, die Kabelnetze betrieben, machten sie der Öffentlichkeit noch kein Werk mit Hilfe von Leitungen wahrnehmbar. Es bestehe keine technische Verbindung zwischen ihnen und den Endkunden; sie speisten nicht Signale in ein Kabelnetz ein, die der Endkunde sinnlich wahrnehmbar machen könne. Es sei ausschließlich die Entscheidung der rechtlich selbständigen Gesellschaften, ob sie die von der Erstbeklagten gelieferten Signale ihren Kunden zur Verfügung stellten. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.
§ 59a Abs 2 UrhG macht das Recht der Weitersendung von Rundfunksendungen mit Hilfe von Leitungen davon abhängig, dass der weitersendende Rundfunkunternehmer eine entsprechende Bewilligung der zuständigen Verwertungsgesellschaft erhalten hat. Das in dieser Bestimmung angesprochene Recht der "Kabelweitersendung" ist ein eigenständiges Verwertungsrecht, das - weil es einen anderen Nutzungsvorgang, nämlich jenen der Erstsendung über Ton- oder Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel voraussetzt - ein Zweitverwertungsrecht ist (in Fromm/Nordemann, Urheberrecht9 § 20b Rz 1).Paragraph 59 a, Absatz 2, UrhG macht das Recht der Weitersendung von Rundfunksendungen mit Hilfe von Leitungen davon abhängig, dass der weitersendende Rundfunkunternehmer eine entsprechende Bewilligung der zuständigen Verwertungsgesellschaft erhalten hat. Das in dieser Bestimmung angesprochene Recht der "Kabelweitersendung" ist ein eigenständiges Verwertungsrecht, das - weil es einen anderen Nutzungsvorgang, nämlich jenen der Erstsendung über Ton- oder Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel voraussetzt - ein Zweitverwertungsrecht ist (in Fromm/Nordemann, Urheberrecht9 Paragraph 20 b, Rz 1).
Dass das Einspeisen von Satellitensignalen in ein Kabel-TV-Netz vergütungspflichtig ist, vertritt der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung (SZ 59/24 = ÖBl 1986, 53 - Sky Channel; SZ 61/269 = ÖBl 1989, 26 - RTL-Plus). Eine Rundfunksendung iSd §§ 17, 59a UrhG liegt dabei immer schon dann vor, wenn ein Werk mit Hilfe Hertz'scher Wellen innerhalb der Reichweite dieser Wellen jedem wahrnehmbar gemacht wird, der sich eines entsprechenden Empfangsgeräts bedient. Gleichgültig ist, ob die Sendung auch wirklich wahrgenommen wird; es genügt, dass die Möglichkeit dazu geboten wird (SZ 59/24 = ÖBl 1986, 53 - Sky Channel; SZ 64/64 = ÖBl 1991, 181 - TELE UNO III).Dass das Einspeisen von Satellitensignalen in ein Kabel-TV-Netz vergütungspflichtig ist, vertritt der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung (SZ 59/24 = ÖBl 1986, 53 - Sky Channel; SZ 61/269 = ÖBl 1989, 26 - RTL-Plus). Eine Rundfunksendung iSd Paragraphen 17, 59 a, UrhG liegt dabei immer schon dann vor, wenn ein Werk mit Hilfe Hertz'scher Wellen innerhalb der Reichweite dieser Wellen jedem wahrnehmbar gemacht wird, der sich eines entsprechenden Empfangsgeräts bedient. Gleichgültig ist, ob die Sendung auch wirklich wahrgenommen wird; es genügt, dass die Möglichkeit dazu geboten wird (SZ 59/24 = ÖBl 1986, 53 - Sky Channel; SZ 64/64 = ÖBl 1991, 181 - TELE UNO römisch drei).
Die Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. 9. 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (Satelliten-RL), in Österreich umgesetzt durch die UrhGNov 1996 (Walter in Walter, Europäisches Urheberrecht, Art 1 Satelliten-RL Rz 45), enthält eine Definition der "Kabelweiterverbreitung" (vgl dazu Dreier in Walter, Europäisches Urheberrecht, Art 1 Satelliten-RL Rz 29 ff). Die nationalen Gerichte haben das nationale Recht im Lichte des Wortlauts und des Zwecks einer Richtlinie auszulegen (EvBl 2000/77 mwN; EvBl 2001/104). Die Definition der Kabelweiterverbreitung iSd Satelliten-RL ist demnach für die Frage von Bedeutung, wer als bewilligungspflichtiger Rundfunkunternehmer gem § 59a Abs 2 UrhG anzusehen ist.Die Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. 9. 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (Satelliten-RL), in Österreich umgesetzt durch die UrhGNov 1996 (Walter in Walter, Europäisches Urheberrecht, Artikel eins, Satelliten-RL Rz 45), enthält eine Definition der "Kabelweiterverbreitung" vergleiche dazu Dreier in Walter, Europäisches Urheberrecht, Artikel eins, Satelliten-RL Rz 29 ff). Die nationalen Gerichte haben das nationale Recht im Lichte des Wortlauts und des Zwecks einer Richtlinie auszulegen (EvBl 2000/77 mwN; EvBl 2001/104). Die Definition der Kabelweiterverbreitung iSd Satelliten-RL ist demnach für die Frage von Bedeutung, wer als bewilligungspflichtiger Rundfunkunternehmer gem Paragraph 59 a, Absatz 2, UrhG anzusehen ist.
Gem Art 1 Abs 3 Satelliten-RL ist "Kabelweiterverbreitung" die zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weiterverbreitung einer drahtlosen oder drahtgebundenen, erdgebundenen oder durch Satellit übermittelten Erstsendung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen, die zum öffentlichen Empfang bestimmt sind, aus einem anderen Mitgliedstaat durch Kabel- oder Mikrowellensysteme.Gem Artikel eins, Absatz 3, Satelliten-RL ist "Kabelweiterverbreitung" die zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weiterverbreitung einer drahtlosen oder drahtgebundenen, erdgebundenen oder durch Satellit übermittelten Erstsendung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen, die zum öffentlichen Empfang bestimmt sind, aus einem anderen Mitgliedstaat durch Kabel- oder Mikrowellensysteme.
Wenn die Beklagten das Vorliegen einer vergütungspflichtigen Verwertungshandlung im Sinne einer "Kabelweiterverbreitung" mit dem Argument bestreiten, nicht sie, sondern erst ihre Vertragspartner (als Abnehmer der programmtragenden Signale) machten ein Werk für die Endkunden wahrnehmbar (§ 17 Abs 2 UrhG), übersehen sie, dass nach der Definition des Art 1 Abs 3 Satelliten-RL allein die Weiterverbreitung dort näher definierter Signale den Tatbestand verwirklicht, sofern diese nur für einen öffentlichen Empfang bestimmt sind. Die Identität jenes Unternehmens, das die Signale weiterleitet, mit jenem, das die so verbreiteten Programme gegenüber den Endkunden sinnlich wahrnehmbar macht, wird in diesem Zusammenhang hingegen nicht verlangt.Wenn die Beklagten das Vorliegen einer vergütungspflichtigen Verwertungshandlung im Sinne einer "Kabelweiterverbreitung" mit dem Argument bestreiten, nicht sie, sondern erst ihre Vertragspartner (als Abnehmer der programmtragenden Signale) machten ein Werk für die Endkunden wahrnehmbar (Paragraph 17, Absatz 2, UrhG), übersehen sie, dass nach der Definition des Artikel eins, Absatz 3, Satelliten-RL allein die Weiterverbreitung dort näher definierter Signale den Tatbestand verwirklicht, sofern diese nur für einen öffentlichen Empfang bestimmt sind. Die Identität jenes Unternehmens, das die Signale weiterleitet, mit jenem, das die so verbreiteten Programme gegenüber den Endkunden sinnlich wahrnehmbar macht, wird in diesem Zusammenhang hingegen nicht verlangt.
Bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung der §§ 59a UrhG, 17 Abs 2 UrhG ist als bewilligungspflichtiger Rundfunkunternehmer im Sinne dieser Bestimmungen daher jeder anzusehen, der programmtragende Signale auf Grund eigener Entscheidung (vgl v. Ungern-Sternberg aaO § 20 Rz 16) durch Einspeisung in Kabelanlagen weiterüberträgt, sofern der öffentliche Empfang der Programme Endzweck der Weiterleitung ist; ein solches Unternehmen trägt auch die urheberrechtliche Verantwortung für die Weitersendung als urheberrechtliche Nutzungshandlung (v. Ungern-Sternberg aaO § 20b Rz 25) und ist deshalb für diese Werknutzung entgeltpflichtig.Bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung der Paragraphen 59 a, UrhG, 17 Absatz 2, UrhG ist als bewilligungspflichtiger Rundfunkunternehmer im Sinne dieser Bestimmungen daher jeder anzusehen, der programmtragende Signale auf Grund eigener Entscheidung vergleiche v. Ungern-Sternberg aaO Paragraph 20, Rz 16) durch Einspeisung in Kabelanlagen weiterüberträgt, sofern der öffentliche Empfang der Programme Endzweck der Weiterleitung ist; ein solches Unternehmen trägt auch die urheberrechtliche Verantwortung für die Weitersendung als urheberrechtliche Nutzungshandlung (v. Ungern-Sternberg aaO Paragraph 20 b, Rz 25) und ist deshalb für diese Werknutzung entgeltpflichtig.
Die Erstbeklagte empfängt über eine von ihr eigenverantwortlich betriebene Satellitenempfangsanlage programmtragende Signale, speist sie über ihre Kopfstation in ein Kabelnetz ein und liefert sie an ihre Vertragspartner zu dem Endzweck weiter, dass (nach Weiterverteilung in verschiedene Ortsnetze) die Programme von den angeschlossenen Haushalten sichtbar gemacht werden können. Bei dieser Sachlage setzt die Erstbeklagte Verwertungshandlungen der Kabelweitersendung iSd §§ 59a UrhG, 17 Abs 2 UrhG, für die sie - gemeinsam mit ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin - unabhängig davon urheberrechtlich verantwortlich ist, ob sie (noch) in vertraglicher Beziehung zur Klägerin steht oder nicht.Die Erstbeklagte empfängt über eine von ihr eigenverantwortlich betriebene Satellitenempfangsanlage programmtragende Signale, speist sie über ihre Kopfstation in ein Kabelnetz ein und liefert sie an ihre Vertragspartner zu dem Endzweck weiter, dass (nach Weiterverteilung in verschiedene Ortsnetze) die Programme von den angeschlossenen Haushalten sichtbar gemacht werden können. Bei dieser Sachlage setzt die Erstbeklagte Verwertungshandlungen der Kabelweitersendung iSd Paragraphen 59 a, UrhG, 17 Absatz 2, UrhG, für die sie - gemeinsam mit ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin - unabhängig davon urheberrechtlich verantwortlich ist, ob sie (noch) in vertraglicher Beziehung zur Klägerin steht oder nicht.
Dass die Vertragspartner der Erstbeklagten rechtlich selbständig sind, steht demnach dem gewonnenen Auslegungsergebnis ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass zwischen der Erstbeklagten und den an die einzelnen Ortsnetze angeschlossenen Haushalten (mit einer einzigen Ausnahme) keine vertraglichen Beziehungen bestehen. Von den unter dem Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit als fehlend aufgezeigten Feststellungen, ob die Erstbeklagte über die technischen Voraussetzungen zur Verbreitung von programmtragenden Signalen an Endverbraucher verfügt, ob die von ihr weitergesendeten Signale von den Haushalten direkt sinnlich wahrnehmbar gemacht werden können, ob die Signale durch die Vertragspartner der Erstbeklagten weiterbearbeitet werden, und ob die Vertragspartner zum Signalbezug verpflichtet sind, hängt die Entscheidung nicht ab. Soweit sich die Beklagten gegen die Höhe des Zahlungsbegehrens wenden, ist ihnen entgegenzuhalten, dass sie diese im Verfahren erster Instanz nicht substantiiert bestritten haben. Die Ausnahmebestimmung des § 17 Abs 2 Z 2 lit b UrhG (Gemeinschaftsantennenanlage mit weniger als 500 Teilnehmern) ist hier schon deshalb nicht verwirklicht, weil auf die Gesamtzahl sämtlicher Endabnehmer abzustellen ist, die das Programm gerade auf Grund der Signalweiterleitung durch die Erstbeklagte empfangen können.Dass die Vertragspartner der Erstbeklagten rechtlich selbständig sind, steht demnach dem gewonnenen Auslegungsergebnis ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass zwischen der Erstbeklagten und den an die einzelnen Ortsnetze angeschlossenen Haushalten (mit einer einzigen Ausnahme) keine vertraglichen Beziehungen bestehen. Von den unter dem Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit als fehlend aufgezeigten Feststellungen, ob die Erstbeklagte über die technischen Voraussetzungen zur Verbreitung von programmtragenden Signalen an Endverbraucher verfügt, ob die von ihr weitergesendeten Signale von den Haushalten direkt sinnlich wahrnehmbar gemacht werden können, ob die Signale durch die Vertragspartner der Erstbeklagten weiterbearbeitet werden, und ob die Vertragspartner zum Signalbezug verpflichtet sind, hängt die Entscheidung nicht ab. Soweit sich die Beklagten gegen die Höhe des Zahlungsbegehrens wenden, ist ihnen entgegenzuhalten, dass sie diese im Verfahren erster Instanz nicht substantiiert bestritten haben. Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, UrhG (Gemeinschaftsantennenanlage mit weniger als 500 Teilnehmern) ist hier schon deshalb nicht verwirklicht, weil auf die Gesamtzahl sämtlicher Endabnehmer abzustellen ist, die das Programm gerade auf Grund der Signalweiterleitung durch die Erstbeklagte empfangen können.
Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, Absatz eins, 50, Absatz eins, ZPO.