Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ließ im Jahr 1991 das Dach ihres Hauses von einem Dachdecker mit Dachschindeln eindecken, welche von der Beklagten hergestellt worden waren. Der ausführende Dachdecker sagte allen seinen Kunden - auch der Klägerin - mündlich eine 30jährige Garantie der Beklagten zu. Er sagte nicht, dass eine Garantie von der Ausstellung eines Garantiescheins abhängig wäre. Gegenüber dem Dachdecker propagierte die Beklagte in ihrer Werbung, dass im Falle des Eindeckens durch einen Fachbetrieb eine Garantie für Arbeit und Material der Beklagten vorhanden wäre. Der Dachdecker fasste die Werbeaussagen der Beklagten so auf, dass die Garantie der Beklagten nicht vom Einschicken eines Garantiescheins abhängig wäre und die 30jährige Garantie nur davon abhänge, dass ein Fachbetrieb das Dach decke. Der Dachdecker forderte in keinem einzigen Fall für seine Kunden Garantieurkunden an.
Der Dachdecker schlug der Klägerin vor, das Dach mit Eternit zu decken und wies ihr keine Garantieurkunde vor. Aufgrund der Angaben des Dachdeckers zur Garantie entschloss sich die Klägerin, das Produkt der Beklagten zu verwenden. Der genaue Wortlaut der Mitteilung des Dachdeckers ist nicht mehr feststellbar. Die Klägerin verstand die Aussage des Dachdeckers über die 30jährige Garantie dahin, dass sie, falls das Dach „kaputtgehe", ein neues Dach bekomme. Sie bezog die Garantie auf Material und Arbeit und nahm auch die Aussage in den Werbeunterlagen der Beklagten „Ein Dach, ein Wort!" wahr. Nach dem damaligen Verständnis der Klägerin gab der Dachdecker eine Garantie für sich als Dachdeckerbetrieb ab; der an den Vertragsverhandlungen beteiligte Ehemann der Klägerin verstand die Aussagen des Dachdeckers dahin, dass die Zusage vom Hersteller der Dachschindeln komme und über den Fachhändler weitergegeben werde. Die Beklagte selbst ging davon aus, dass die Garantie nur gewährt wird, wenn ein Garantieschein ausgefüllt wird, der den Namen des Verarbeitungsbetriebs und die Rechnungsdaten enthält und von ihr firmenmäßig unterfertigt wird. Die Beklagte bevollmächtigte keine Dachdecker (ausdrücklich), mündliche Garantieverträge zu ihren Lasten abzuschließen. Sie gab auch keine unbeschränkten Garantien, sondern lediglich Garantien mit „Dreißigstel-Regelung". Die Garantien waren im Laufe der Jahre von unterschiedlichem Umfang, Garantieurkunden wurden ab 1991 begeben.
Das Dach der Klägerin ist mangelhaft, der Aufwand zur Behebung des Schadens beträgt 17.276,96 EUR (unter Berücksichtigung des Verstreichens eines Drittels der Garantiezeit).
Im September 1991 versandte die Beklagte an alle Dachdecker, die ihr Material deckten, ein Schreiben, in dem sie unter der Überschrift „E*****-Garantie" mitteilte, die hohe Qualität der neuen Produktgeneration habe das Unternehmen erstmals in seiner Geschichte dazu bewogen, dem Endverbraucher auf alle Dach- und Fassadenmaterialien eine E*****-Garantie zu geben. Bereits in der laufenden Werbung habe sie die Konsumenten unter Verwendung der Aussage „Natürlich asbestfrei" entsprechend informiert. Die E*****-Garantie solle den Dachdeckern den Verkauf der Produkte der Beklagten erleichtern, indem sie dem Konsumenten die Sicherheit vermittle, sich für ein qualitativ hochwertiges, langlebiges Produkt entschieden zu haben. Das Schreiben enthielt den Hinweis, ein Musterexemplar aller Garantie-Urkunden zu enthalten, und die Aufforderung, bei Bedarf über den kaufmännischen Kundendienst oder die Verkaufsniederlassungen Originale (der Garantieurkunden) anzufordern. Die Beklagte propagierte, es gebe Garantie für Arbeit und Material, wenn vom Fachbetrieb eingedeckt werde. Bei den bundesländerweise jährlich durchgeführten Dachdeckertagen erklärten Vertreter der Beklagten, es gebe die 30jährige Garantie. Sie warben mit „Ein Dach, ein Wort!". Die Garantie war ein Verkaufsargument den Kunden gegenüber, die Beklagte wünschte, dass der Dachdecker dies an die Kunden weitergebe. Zunächst führten Dachdecker Sanierungen ohne Garantieurkunden durch. Später drängte die Beklagte darauf, Garantieurkunden auszustellen, um Missbräuche zu verhindern.
Ende 1989 hatte die Beklagte von Asbestzement auf Faserzement umgestellt. In kurzer Zeit traten viele Reklamationen auf. Zunächst behandelte sie die Beklagte großzügig, ab 1999/2000 entwickelte sie aber aufgrund des Schadensumfangs eine andere Geschäftspolitik. Im März 2001 fand ein Gespräch zwischen Vertretern der Beklagten und der Bundesinnung der Dachdecker und Pflasterer statt, wobei die Beklagte eine andere Kulanzpolitik ab 30. März 2001 ankündigte. Am 9. Oktober 2001 fand eine weitere Aussprache unter Beiziehung von Vertretern der Bundesinnung der Dachdecker statt. Die Beklagte beabsichtigte nicht, dem Kunden direkte Ansprüche einzuräumen und mit den Endkunden in irgendeine Beziehung zu treten. Sie wollte keine Vereinbarung schließen. Zweck des Gesprächs war nur, die Änderung der Reklamationspolitik zu präsentieren. Auch aus Sicht der Vertreter der Wirtschaftskammer kam es zu keinem gemeinsamen Konzept, eine Einigung wurde nicht erzielt. Die Wirtschaftsvertreter verstanden die Aussagen dahin, dass es sich um freiwillige, jederzeit abänderbare Vorschläge handelte, die die Beklagte an Dachdeckerbetriebe und Innungen versendete. Es kam zu keiner Vereinbarung zugunsten Dritter.Ende 1989 hatte die Beklagte von Asbestzement auf Faserzement umgestellt. In kurzer Zeit traten viele Reklamationen auf. Zunächst behandelte sie die Beklagte großzügig, ab 1999 aus 2000, entwickelte sie aber aufgrund des Schadensumfangs eine andere Geschäftspolitik. Im März 2001 fand ein Gespräch zwischen Vertretern der Beklagten und der Bundesinnung der Dachdecker und Pflasterer statt, wobei die Beklagte eine andere Kulanzpolitik ab 30. März 2001 ankündigte. Am 9. Oktober 2001 fand eine weitere Aussprache unter Beiziehung von Vertretern der Bundesinnung der Dachdecker statt. Die Beklagte beabsichtigte nicht, dem Kunden direkte Ansprüche einzuräumen und mit den Endkunden in irgendeine Beziehung zu treten. Sie wollte keine Vereinbarung schließen. Zweck des Gesprächs war nur, die Änderung der Reklamationspolitik zu präsentieren. Auch aus Sicht der Vertreter der Wirtschaftskammer kam es zu keinem gemeinsamen Konzept, eine Einigung wurde nicht erzielt. Die Wirtschaftsvertreter verstanden die Aussagen dahin, dass es sich um freiwillige, jederzeit abänderbare Vorschläge handelte, die die Beklagte an Dachdeckerbetriebe und Innungen versendete. Es kam zu keiner Vereinbarung zugunsten Dritter.
Nicht feststellbar ist, dass die Beklagte längere Zeit hindurch für sie vorhersehbar und vermeidbar fehlerhafte Ware hergestellt und verkauft hätte, ohne rechtzeitig auf die ersten Reklamationsfälle zu reagieren und dass diese Reklamationsfälle bereits vor der Dachdeckung für die Klägerin im Jahr 1991 aufgetreten wären.
Die Klägerin begehrte Schadenersatz aufgrund der von der Beklagten zugesagten Garantie. Die Beklagte habe gegen Ende der 80er-Jahre und zu Beginn der 90er-Jahre eine groß angelegte Werbekampagne betrieben, die Qualität ihrer Produkte mit dem Slogan „Ein Dach, ein Wort" beworben und in Medieneinschaltungen und in Rundschreiben an Dachdecker eine 30jährige Mindestlebenszeit für ihr Material und eine 30jährige Garantie auf dieses Material zugesagt. Die Beklagte habe darauf hingewiesen, dass die Garantie den Dachdeckern den Verkauf der Produkte erleichtern und dem Konsumenten entsprechende Sicherheit geben solle. Von einem Schrifterfordernis sei keine Rede gewesen. Die Werbung der Beklagten habe direkt die Endverbraucher angesprochen. Der Vertrag zwischen der Beklagten und dem Dachdecker habe aufgrund der vorausgehenden Informationen Schutzwirkungen zugunsten der Klägerin. Die Beklagte hafte auch deliktisch, weil sie schuldhaft über eine längere Zeit fehlerhafte Ware hergestellt und verkauft habe. Überdies habe die Beklagte freiwillig die Verpflichtung übernommen, Garantieleistungen zu erbringen.
Die Beklagte wendete ein, in keinem Rechtsverhältnis zur Klägerin zu stehen. Vertragspartner der Klägerin sei nur ihr Dachdecker. Die Beklagte habe weder eine mündliche Garantieerklärung abgegeben noch eine schriftliche Garantieurkunde ausgefolgt. Aus dem bloßen Anbot, einen Garantievertrag abzuschließen, könne weder auf einen ausdrücklichen noch auf einen schlüssigen Abschluss eines Garantievertrags zwischen den Streitteilen geschlossen werden. Die Beklagte habe nur im Kulanzweg die kostenlose Lieferung neuen Materials angeboten, dies habe die Klägerin mit der Begründung nicht angenommen, die Beklagte müsse auch die Kosten der Arbeitsleistung tragen. Die Beklagte habe auch im Rahmen der Gespräche mit der Bundesinnung der Dachdecker und Pflasterer keine verbindlichen Leistungszusagen gegeben.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. In der behaupteten Werbung der Beklagten sei noch kein verbindliches Anbot zum Abschluss eines Garantievertrags mit dem Endabnehmer zu sehen, welches von diesem durch Erwerb der Ware vom Zwischenhändler nach § 864 ABGB hätte angenommen werden können. Für ein durch die Zusagen des Dachdeckers an die Klägerin bewirktes Zustandekommen eines Garantievertrags mangle es an einem rechtsgeschäftlichen Verhalten der Beklagten und einer wirksamen Vollmacht. Eine verbindliche Vereinbarung zwischen der Bundesinnung Dachdecker und Pflasterer sowie der Beklagten als echter Vertrag zugunsten Dritter sei nicht zustande gekommen. Für eine deliktische Haftung fehle die Grundlage.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. In der behaupteten Werbung der Beklagten sei noch kein verbindliches Anbot zum Abschluss eines Garantievertrags mit dem Endabnehmer zu sehen, welches von diesem durch Erwerb der Ware vom Zwischenhändler nach Paragraph 864, ABGB hätte angenommen werden können. Für ein durch die Zusagen des Dachdeckers an die Klägerin bewirktes Zustandekommen eines Garantievertrags mangle es an einem rechtsgeschäftlichen Verhalten der Beklagten und einer wirksamen Vollmacht. Eine verbindliche Vereinbarung zwischen der Bundesinnung Dachdecker und Pflasterer sowie der Beklagten als echter Vertrag zugunsten Dritter sei nicht zustande gekommen. Für eine deliktische Haftung fehle die Grundlage.
Das Berufungsgericht gab der Klage statt und sprach - nach Abänderungsantrag der Beklagten - aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil die Auslegung der Parteierklärungen auch für andere Fälle von Bedeutung sei. Zwar stehe fest, dass die Beklagte den Dachdecker nicht (ausdrücklich) bevollmächtigt habe, mündliche Garantieverträge zu ihren Lasten abzuschließen, es sei aber von einer schlüssigen internen Vollmachtserteilung an den Dachdecker auszugehen, weil die Beklagte propagiert habe, dass es die Garantie gebe, wenn vom Fachbetrieb eingedeckt werde. Dadurch, dass sie einen Zusammenhang zwischen der Gewährung der Garantie an den Endverbraucher und der Werkleistung des Dachdeckerfachbetriebs hergestellt habe, habe sie eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass Dachdecker, die ihre Produkte verarbeiten, die Garantie als Verkaufsargument verwenden sollten. Sie habe ihnen den Verkauf ihrer Produkte erleichtern wollen und den Dachdeckern sehr deutlich vermittelt, dass sie die Garantie an ihre Kunden „weitergeben" sollten. Die Beklagte habe zum Ausdruck gebracht, ihr sei wichtig, bei den Endkunden als ein verlässliches Unternehmen mit hochwertigen, langlebigen Produkten zu gelten. Sie habe sich der Dachdecker bedient, die das Material der Beklagten verarbeiteten, um die Garantie zuzusagen und sich hiedurch ohne weiteren Aufwand Zugang zu Endverbrauchern zu verschaffen. Vor diesem Hintergrund habe das Verhalten der Beklagten von den Dachdeckern nur als Aufforderung verstanden werden können, ihren Kunden die Garantie der Beklagten verbindlich zuzusagen, um sie so für den Kauf der Produkte der Beklagten zu gewinnen. Es bleibe bei Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund übrig, daran zu zweifeln, dass die Dachdecker aus dem Verhalten der Beklagten verlässlich ihre Berechtigung hätten ableiten dürfen, namens der Beklagten die Garantie an ihre Kunden zuzusagen. Auch der Dachdecker, der der Klägerin die Garantie der Beklagten zugesagt habe, habe die Aussagen der Beklagten in diesem Sinn verstanden. Dass die Beklagte schon zu dem Zeitpunkt, als sich die Klägerin für das Dach mit Material der Beklagten entschieden habe, eine schriftliche Garantieurkunde für das Zustandekommen des Garantievertrags zur Bedingung gemacht hätte, sei nicht hervorgekommen.