Aus der Begründung:
Mit dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens macht die Klägerin geltend, daß das Berufungsgericht von den Feststellungen des Erstgerichtes nicht hätte abgehen dürfen, wenn es die in erster Instanz aufgenommenen Beweise nicht wiederholte. Die Bestimmung des § 25 Abs. 1 Z. 3 ArbGerG., nach der die Protokolle über die in der ersten Instanz aufgenommenen Beweise verlesen werden können, soweit das Berufungsgericht nicht eine Beweiswiederholung für erforderlich erachte oder eine der Parteien Einsprache erhebe, müsse so ausgelegt werden, daß die Verlesung nur dann zulässig sei, wenn die Beweise ebenso wie von der ersten Instanz gewürdigt würden. Das Gegenteil würde den Absichten des Gesetzgebers und dem zivilprozessualen Grundsatz widersprechen, Feststellungen nur auf Grund von Beweisaufnahmen und nicht nach dem bloßen Inhalt der Akten zu treffen (§§ 488, 498 ZPO.). Es sei auch zu beachten, daß das arbeitsgerichtliche Berufungsverfahren, in dem die Verhandlung in zweiter Instanz neu durchzuführen sei, eine größere Genauigkeit und Rechtssicherheit als im gewöhnlichen Berufungsverfahren erreichen solle, und daß es vom Willen der Parteien nicht abhängig gemacht werden könne, ob der erwähnte zivilprozessuale Grundsatz angewendet werde.Mit dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens macht die Klägerin geltend, daß das Berufungsgericht von den Feststellungen des Erstgerichtes nicht hätte abgehen dürfen, wenn es die in erster Instanz aufgenommenen Beweise nicht wiederholte. Die Bestimmung des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGerG., nach der die Protokolle über die in der ersten Instanz aufgenommenen Beweise verlesen werden können, soweit das Berufungsgericht nicht eine Beweiswiederholung für erforderlich erachte oder eine der Parteien Einsprache erhebe, müsse so ausgelegt werden, daß die Verlesung nur dann zulässig sei, wenn die Beweise ebenso wie von der ersten Instanz gewürdigt würden. Das Gegenteil würde den Absichten des Gesetzgebers und dem zivilprozessualen Grundsatz widersprechen, Feststellungen nur auf Grund von Beweisaufnahmen und nicht nach dem bloßen Inhalt der Akten zu treffen (Paragraphen 488, 498, ZPO.). Es sei auch zu beachten, daß das arbeitsgerichtliche Berufungsverfahren, in dem die Verhandlung in zweiter Instanz neu durchzuführen sei, eine größere Genauigkeit und Rechtssicherheit als im gewöhnlichen Berufungsverfahren erreichen solle, und daß es vom Willen der Parteien nicht abhängig gemacht werden könne, ob der erwähnte zivilprozessuale Grundsatz angewendet werde.
Der Revisionswerberin ist beizustimmen, daß das Berufungsverfahren im vorliegenden Fall Mängel aufweist, wenn sie auch etwas anderer Art sind als die Revisionswerberin annimmt. Die Bestimmung des § 25 Abs. 1 Z. 3 ArbGerG. schreibt dem Berufungsgericht vor, die Streitsache von neuem zu verhandeln. Dem Protokoll über die Berufungsverhandlung vom 29. September 1955 ist zu entnehmen, daß das Berufungsgericht der Vorschrift nicht entsprochen hat. Es wurde nämlich weder ein Beweisbeschluß gefaßt noch das Protokoll über die in erster Instanz durchgeführte Parteienvernehmung verlesen. Der Berichterstatter mag bei der Erstattung seines Referats auf den Inhalt der Akten hingewiesen haben. Dies konnte jedoch die zu Beweiszwecken erforderliche Verlesung des Protokolls nicht ersetzen. Aus diesem Grund konnte das Berufungsgericht aus dem Unterbleiben eines Einspruches der Klägerin gegen die Verlesung nicht den Schluß ziehen, sie sei mit der Verlesung einverstanden. Denn die Zustimmung hätte vorausgesetzt, daß ein entsprechender Verlesungsbeschluß verkundet worden wäre.Der Revisionswerberin ist beizustimmen, daß das Berufungsverfahren im vorliegenden Fall Mängel aufweist, wenn sie auch etwas anderer Art sind als die Revisionswerberin annimmt. Die Bestimmung des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGerG. schreibt dem Berufungsgericht vor, die Streitsache von neuem zu verhandeln. Dem Protokoll über die Berufungsverhandlung vom 29. September 1955 ist zu entnehmen, daß das Berufungsgericht der Vorschrift nicht entsprochen hat. Es wurde nämlich weder ein Beweisbeschluß gefaßt noch das Protokoll über die in erster Instanz durchgeführte Parteienvernehmung verlesen. Der Berichterstatter mag bei der Erstattung seines Referats auf den Inhalt der Akten hingewiesen haben. Dies konnte jedoch die zu Beweiszwecken erforderliche Verlesung des Protokolls nicht ersetzen. Aus diesem Grund konnte das Berufungsgericht aus dem Unterbleiben eines Einspruches der Klägerin gegen die Verlesung nicht den Schluß ziehen, sie sei mit der Verlesung einverstanden. Denn die Zustimmung hätte vorausgesetzt, daß ein entsprechender Verlesungsbeschluß verkundet worden wäre.
Die angegebenen Mängel des Berufungsverfahrens mußten zur Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichtes und zur Zurückverweisung der Rechtssache an dieses Gericht führen, damit die Berufungsverhandlung in gesetzentsprechender Weise wiederholt werde. Bei dieser Sachlage kann auf die Frage, ob der von der Klägerin geltend gemachte Kündigungsgrund des § 10 Abs. 3 Z. 4 HausbO. vorliegt, noch nicht eingegangen werden.Die angegebenen Mängel des Berufungsverfahrens mußten zur Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichtes und zur Zurückverweisung der Rechtssache an dieses Gericht führen, damit die Berufungsverhandlung in gesetzentsprechender Weise wiederholt werde. Bei dieser Sachlage kann auf die Frage, ob der von der Klägerin geltend gemachte Kündigungsgrund des Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 4, HausbO. vorliegt, noch nicht eingegangen werden.
Die von der Revisionswerberin in langen Ausführungen besprochene Frage, ob das Berufungsgericht im arbeitsgerichtlichen Verfahren berechtigt sei, ohne Wiederholung der Beweise, bloß auf Grund der Protokollsverlesung, von den Feststellungen des Erstgerichtes abzugehen, tritt mit Rücksicht auf die Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichtes in den Hintergrund. Denn bei der neuerlichen Berufungsverhandlung kann die Klägerin gegen die Verlesung des erstgerichtlichen Beweisprotokolls Einsprache erheben und so die Wiederholung der Beweise durch Vernehmung der Parteien erzwingen.