Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig:Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht zulässig:
Das Rekursgericht hat den Revisionsrekurs mit der Begründung für zulässig erklärt, dass keine Rechtsprechung zur Frage bestehe, wie die Angabe "europaweit" in Werbeaussendungen auszulegen sei. Diese Frage ist jedoch nach den zu § 2 UWG entwickelten Grundsätzen zu lösen. Danach kommt es - wie vom Rekursgericht auch richtig erkannt - darauf an, welchen Eindruck die beanstandete Angabe auf einen nicht unerheblichen Teil des Publikums macht. Dabei ist der Gesamteindruck der Ankündigung bei flüchtiger Betrachtung und durchschnittlicher Aufmerksamkeit maßgebend. Bei einer mehrdeutigen Angabe muss der Werbende die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen, wenn ein nicht unbeträchtlicher Teil des Publikums die Äußerung tatsächlich in diesem ungünstigsten Sinn verstehen kann (stRsp ua ÖBl 2001, 76 - Höchst qualifizierte Instruktoren mwN).Das Rekursgericht hat den Revisionsrekurs mit der Begründung für zulässig erklärt, dass keine Rechtsprechung zur Frage bestehe, wie die Angabe "europaweit" in Werbeaussendungen auszulegen sei. Diese Frage ist jedoch nach den zu Paragraph 2, UWG entwickelten Grundsätzen zu lösen. Danach kommt es - wie vom Rekursgericht auch richtig erkannt - darauf an, welchen Eindruck die beanstandete Angabe auf einen nicht unerheblichen Teil des Publikums macht. Dabei ist der Gesamteindruck der Ankündigung bei flüchtiger Betrachtung und durchschnittlicher Aufmerksamkeit maßgebend. Bei einer mehrdeutigen Angabe muss der Werbende die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen, wenn ein nicht unbeträchtlicher Teil des Publikums die Äußerung tatsächlich in diesem ungünstigsten Sinn verstehen kann (stRsp ua ÖBl 2001, 76 - Höchst qualifizierte Instruktoren mwN).
Im vorliegenden Fall steht fest, dass für die von der Beklagten vertriebenen Produkte nur in fünf europäischen Staaten Patentschutz besteht, sie aber dennoch damit wirbt, die Produkte seien europaweit patentgeschützt. Was unter "europaweitem" Patentschutz zu verstehen ist, ist nicht eindeutig. Bei der hier gebotenen ungünstigsten Auslegung muss darunter jedenfalls ein Patentschutz verstanden werden, der im Wesentlichen die europäischen Industriestaaten umfasst und nicht nur - wie im vorliegenden Fall - in den fünf Staaten Deutschland, Italien, Spanien, Liechtenstein und Österreich besteht. Ebensowenig kann angenommen werden, dass die angesprochenen Verkehrskreise "europaweit" mit "europäisch" gleichsetzten und nur annähmen, für die Ware bestehe ein europäisches Patent.
Betrifft eine zur Irreführung geeignete Angabe eine für den Kaufentschluss wesentliche Eigenschaft der Ware, so ist davon auszugehen, dass sie auch geeignet ist, den Kaufentschluss zu beeinflussen. Ob und in welchem Umfang für eine Ware Patentschutz besteht, ist eine wesentliche Eigenschaft der Ware; trifft sie auch nur teilweise nicht zu, indem mit einem größeren Umfang des Patentschutzes geworben wird, als den Tatsachen entspricht, so ist diese Unrichtigkeit für den Kaufentschluss erheblich. Maßgeblich ist nämlich nicht nur, dass überhaupt Patentschutz besteht, sondern auch, in welchem Gebiet die Ware patentgeschützt ist, weil sich daraus Rückschlüsse auf ihre Marktposition ergeben.
Der Revisionsrekurs war zurückzuweisen.
Der Ausspruch über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Beklagten nicht hingewiesen; ihre Revisionsrekursbeantwortung war daher nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.Der Ausspruch über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Beklagten nicht hingewiesen; ihre Revisionsrekursbeantwortung war daher nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.