Entscheidung 4 Ob 184/00f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.07.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Mag. Martin Machold, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Fritz R*****, 2. E*****gesellschaft mbH, beide *****, beide vertreten durch Dr. Richard Benda, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung, Schadenersatz und Rechnungslegung (Streitwert im Provisorialverfahren 500.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 31. Mai 2000, GZ 6 R 44/00p-12, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin wird gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Die Klägerin macht geltend, dass die Wiederholungsgefahr entgegen der Auffassung des Rekursgerichts nicht weggefallen sei, weil die Beklagten darauf beharrten, zur beanstandeten Handlung berechtigt gewesen zu sein, und nur erklärten, künftighin im Geschäftszweig der Klägerin Konkurrenzprodukte vertreiben zu wollen. Ihr Vorbringen wird jedoch den Besonderheiten des vorliegenden Falls nicht gerecht.
Rechtliche Beurteilung
Nach dem festgestellten Sachverhalt standen die Rechtsverletzungen der Beklagten mit dem Vertragsverhältnis im Zusammenhang, das zwischen den Streitteilen bestanden hat, nunmehr aber aufgelöst ist. Die Beklagten haben nicht behauptet, dass ihr Verhalten auch nach Wegfall des Vertragsverhältnisses gerechtfertigt wäre. Dass das Rekursgericht bei dieser Sachlage die Wiederholungsgefahr verneint hat, steht demnach nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung, wonach es für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr entscheidend darauf ankommt, ob der Verletzer seine Handlung im Prozess verteidigt und weiterhin ein Recht zu diesem Verhalten behauptet (stRsp ua ÖBl 1994, 227 - Ritter/Knight mwN).
Ob nach den im Einzelfall gegebenen Umständen Wiederholungsgefahr besteht, bildet im übrigen regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage (stRsp ua ÖBl 1998, 360 - EAV-Klang). Das gilt auch für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr bei Urheberrechtsverletzungen im Zusammenhang mit dem Vertrieb (nicht lizensierter) Computersoftware. Die Frage, wie schwierig der Nachweis derartiger Eingriffe ist, hat nämlich nichts damit zu tun, ob die Gefahr besteht, dass jemand, dessen Fehlverhalten bereits feststeht, sich wieder rechtswidrig verhalten wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00184.00F.0718.000
Dokumentnummer
JJT_20000718_OGH0002_0040OB00184_00F0000_000