Begründung:
Die klagende Partei ist Inhaberin folgender Marken:
österreichische Wortbildmarke Nr 74.234 (vgl Beilage B), Beginn der Schutzdauer: 26. 4. 1973;österreichische Wortbildmarke Nr 74.234 vergleiche Beilage B), Beginn der Schutzdauer: 26. 4. 1973;
österreichische Bildmarke Nr 176.258 (Beilage C), Beginn der Schutzdauer: 22. 6. 1998;
österreichische Bildmarke Nr 176.108 (Beilage D); Beginn der Schutzdauer: 16. 6. 1998;
österreichische Wortbildmarke Nr 161.022 (Beilage E); Beginn der Schutzdauer: 16. 11. 1995;
IR-Wortbildmarke Nr 459.227 (Beilage F); Beginn der Schutzdauer: 7. 8. 1980;
IR-Wortbildmarke Nr 488.379 (Beilage G); Beginn der Schutzdauer: 7. 3. 1984; und
Gemeinschaftsmarke Nr 218.446 (Beilage H); Beginn der Schutzdauer: 10. 11. 1998.
Zigaretten mit der Bezeichnung "Rothmans" werden von Rothmans ***** B.V. ***** und anderen Firmen des Konzerns B*****, zu dem auch die klagende Partei gehört, produziert und europaweit und auf außereuropäischen Märkten vertrieben. Die klagende Partei hat Lizenzrechte eingeräumt.
Zigarettenpackungen mit den Marken IR 459.227 (Beilage F) und 488.379 (Beilage G) sowie der Gemeinschaftsmarke CTM 218.446 (Beilage H) wurden in den letzten Jahren weder von der Klägerin noch mit ihrer Zustimmung von Dritten in Österreich benützt.
Die Beklagten handeln unter der Unternehmensbezeichnung "Top Brands" mit Zigaretten. Der Zweitbeklagte begann 1985, eigene Zigarettenmarken zu produzieren. Unter anderem lässt er von einer in Berlin ansässigen Zigarettenfabrik Zigaretten herstellen. Es handelt sich dabei um für die sogenannte "C-Schicht" bestimmte Billigprodukte, die er teilweise selbst als Großhändler Händlern in Osteuropa, Afrika und dem mittleren und fernen Osten anbietet, teils über ortsansässige Agenten vertreibt und teilweise an europäische Zwischenhändler zum Vertrieb in diesen Ländern anbietet. Diese Zigaretten, die unter den Bezeichnungen "Airlite" und "Fairlight" angeboten werden, werden in der Fabrik in Berlin oder in Griechenland bemustert und von dort in die Abnahmeländer exportiert.
Bei Zigaretten gibt es drei wesentliche Geschmacksrichtungen: American Blends (zB Camel und Marlboro), Virginia Blends (zB Rothmans) und schwarze Tabake (zB Gauloises). In der Branche werden American Blends in der Regel unter Verwendung der Farbe Rot und Virginia Blends unter der Verwendung der Farbe Blau vertrieben. Geübte Raucher assoziieren diese Farben mit den Tabaktypen. Die in Österreich erhältlichen Zigarettenmarken unterscheiden sich in der Ausführung der Packung dennoch sehr deutlich voneinander und können auch bei flüchtigem Ansehen gut wiedererkannt werden.
Der Erstbeklagte ist nebenberuflich im Unternehmen des Zweitbeklagten mittätig. Er schlug diesem vor, die Zigaretten des Unternehmens "Top Brands" auch im Internet anzubieten, und gestaltete für den Vertrieb eine entsprechende Plattform. Schon 1998 beanstandete die klagende Partei die Gestaltung der von "Top Brands" vertriebenen Packungen, worauf der Zweitbeklagte eine Änderung vornahm. Nunmehr sehen die Packungen mit der Bezeichnung "Fairlight Luxury", "Fairlight Mild" und "Fairlight Ultra" so aus, wie sie in Blg G 1 abgebildet sind.
Die vom Erstbeklagten für das Unternehmen "Top Brands" gestaltete Homepage, die unter "www.top-brands-cigarettes.com" weltweit ua auch in Österreich, abrufbar ist, enthält unter anderem diese Abbildungen.
Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs beantragte die klagende Partei die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der den Beklagten verboten werden solle, im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit der Erzeugung, dem Vertrieb und dem Verkauf von Zigaretten, Tabak, Tabakprodukten, Raucherartikeln, Streichhölzern und Feuerzeugen die Zeichen der klagenden Partei (Beilagen B bis H) oder damit verwechselbar ähnliche Zeichen, insbesondere die Bezeichnungen "Fairlight Luxury", "Fairlight Mild" und "Fairlight Ultra" in der dargelegten Ausgestaltung im gesamten Raum der EU zu verwenden und/oder zu gebrauchen. Die äußere Aufmachung der von den Beklagten im Internet angebotenen, beworbenen und vertriebenen Zigaretten sei den Zeichen der klagenden Partei verwechselbar ähnlich. Überdies hätten die Beklagten auch eine Benutzungshandlung im Sinn des § 10a Z 3 MSchG (Ein- und Ausfuhr von Waren mit dem Zeichen) zu verantworten. Da mit Klage und Sicherungsantrag auch die Verletzung einer Gemeinschaftsmarke beanstandet werde, sei die Erlassung des Verbots im gesamten Raum der EU gerechtfertigt.Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs beantragte die klagende Partei die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der den Beklagten verboten werden solle, im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit der Erzeugung, dem Vertrieb und dem Verkauf von Zigaretten, Tabak, Tabakprodukten, Raucherartikeln, Streichhölzern und Feuerzeugen die Zeichen der klagenden Partei (Beilagen B bis H) oder damit verwechselbar ähnliche Zeichen, insbesondere die Bezeichnungen "Fairlight Luxury", "Fairlight Mild" und "Fairlight Ultra" in der dargelegten Ausgestaltung im gesamten Raum der EU zu verwenden und/oder zu gebrauchen. Die äußere Aufmachung der von den Beklagten im Internet angebotenen, beworbenen und vertriebenen Zigaretten sei den Zeichen der klagenden Partei verwechselbar ähnlich. Überdies hätten die Beklagten auch eine Benutzungshandlung im Sinn des Paragraph 10 a, Ziffer 3, MSchG (Ein- und Ausfuhr von Waren mit dem Zeichen) zu verantworten. Da mit Klage und Sicherungsantrag auch die Verletzung einer Gemeinschaftsmarke beanstandet werde, sei die Erlassung des Verbots im gesamten Raum der EU gerechtfertigt.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Sicherungsantrags. Sie handelten nur außerhalb Österreichs und der Europäischen Gemeinschaft mit Zigaretten. Der Erstbeklagte betreibe das hier strittige Geschäftsfeld ausschließlich über Internetplattformen, die sich weder der Sprache noch dem Inhalt nach an inländische Abnehmer bzw Abnehmer der Europäischen Gemeinschaft wendeten, sondern an Abnehmer aus dem Bereich der ehemaligen UdSSR, dem mittleren und fernen Osten, Afrika, Lateinamerika und Australien. Der Zweitbeklagte vertreibe die Zigaretten auf konventionellem Weg, jedoch ebenfalls nur außerhalb Österreichs und der Europäischen Gemeinschaft. Überdies bestehe für keines der zugunsten der klagenden Partei registrierten Zeichen eine Verwechslungsgefahr mit den von den Beklagten verwendeten Zeichen. Jedenfalls bestehe auch kein Anspruch bezogen auf "Tabak, Tabakprodukte, Raucherartikel, Streichhölzer und Feuerzeuge"; solche Gegenstände hätten die Beklagten bisher nicht in Verkehr gebracht, die klagende Partei habe deren unmittelbar bevorstehendes Inverkehrbringen auch nicht einmal behauptet.
Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung nur insoweit, als es den Beklagten verbot, im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit der Erzeugung, dem Vertrieb und dem Verkauf von Zigaretten, Tabak, Tabakprodukten, Raucherartikeln, Streichhölzern und Feuerzeugen das Zeichen der klagenden Partei Beilage C (Bildmarke) oder damit verwechselbar ähnliche Zeichen insbesondere in der Ausgestaltung laut beigegebener Ablichtung bezogen auf die Zeichen "Fairlight Luxury" und Fairlight Mild" - in Österreich zu verwenden und/oder zu gebrauchen. Das Mehrbegehren bezogen auf die übrigen Marken der klagenden Partei, auf das Zeichen "Fairlight Ultra" und auf Erlassung des Verbots auch außerhalb Österreichs im Gebiet der EU wies es ab. In rechtlicher Hinsicht meinte das Erstgericht, das Anbieten in elektronischen Medien sei eine Benutzungshandlung im inländischen Verkehr im Sinn des § 10a Z 2 MSchG, die dem Markeninhaber vorbehalten sei. Bei der Klagemarke Nr 176.258 (Beilage C) handle es sich um eine Bildmarke, die durch ihre graphische und farbliche Gestaltung geprägt sei. Insoweit liege Verwechslungsgefahr mit den von der Beklagten verwendeten Zeichen "Fairlight Luxury" und "Fairlight Mild" vor, die sämtliche charakteristischen Bestandteile dieser Klagemarke aufwiesen. Hinsichtlich der weiteren Marken sei jedoch die Verwechslungsgefahr ebenso zu verneinen, wie in Ansehung des von der Beklagten verwendeten Zeichens "Fairlight Ultra" bezogen auf das Zeichen der klagenden Partei Beilage C. Bei der Marke Nr 74.234 (Beilage B) - einer Wort-Bildmarke - unterscheide sich der Wortbestandteil gänzlich von der Bezeichnung der Beklagten. Üblicherweise sei bei Wort-Bildmarken der Wortbestandteil der kennzeichnende Teil. Darüber hinaus weise der Bildbestandteil dieser Marke größere Unterschiede zu den von den Beklagten verwendeten Zeichen auf. Bezüglich der übrigen Marken der klagenden Partei scheide die Verwechslungsgefahr schon wegen der verschiedenen Farbgebung aus. Die klagende Partei habe nur eine Markenverletzung geltend gemacht, sich aber nicht auf die Ausstattung der Packungen bezogen.Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung nur insoweit, als es den Beklagten verbot, im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit der Erzeugung, dem Vertrieb und dem Verkauf von Zigaretten, Tabak, Tabakprodukten, Raucherartikeln, Streichhölzern und Feuerzeugen das Zeichen der klagenden Partei Beilage C (Bildmarke) oder damit verwechselbar ähnliche Zeichen insbesondere in der Ausgestaltung laut beigegebener Ablichtung bezogen auf die Zeichen "Fairlight Luxury" und Fairlight Mild" - in Österreich zu verwenden und/oder zu gebrauchen. Das Mehrbegehren bezogen auf die übrigen Marken der klagenden Partei, auf das Zeichen "Fairlight Ultra" und auf Erlassung des Verbots auch außerhalb Österreichs im Gebiet der EU wies es ab. In rechtlicher Hinsicht meinte das Erstgericht, das Anbieten in elektronischen Medien sei eine Benutzungshandlung im inländischen Verkehr im Sinn des Paragraph 10 a, Ziffer 2, MSchG, die dem Markeninhaber vorbehalten sei. Bei der Klagemarke Nr 176.258 (Beilage C) handle es sich um eine Bildmarke, die durch ihre graphische und farbliche Gestaltung geprägt sei. Insoweit liege Verwechslungsgefahr mit den von der Beklagten verwendeten Zeichen "Fairlight Luxury" und "Fairlight Mild" vor, die sämtliche charakteristischen Bestandteile dieser Klagemarke aufwiesen. Hinsichtlich der weiteren Marken sei jedoch die Verwechslungsgefahr ebenso zu verneinen, wie in Ansehung des von der Beklagten verwendeten Zeichens "Fairlight Ultra" bezogen auf das Zeichen der klagenden Partei Beilage C. Bei der Marke Nr 74.234 (Beilage B) - einer Wort-Bildmarke - unterscheide sich der Wortbestandteil gänzlich von der Bezeichnung der Beklagten. Üblicherweise sei bei Wort-Bildmarken der Wortbestandteil der kennzeichnende Teil. Darüber hinaus weise der Bildbestandteil dieser Marke größere Unterschiede zu den von den Beklagten verwendeten Zeichen auf. Bezüglich der übrigen Marken der klagenden Partei scheide die Verwechslungsgefahr schon wegen der verschiedenen Farbgebung aus. Die klagende Partei habe nur eine Markenverletzung geltend gemacht, sich aber nicht auf die Ausstattung der Packungen bezogen.
Das Rekursgericht gab den Rekursen beider Teile teilweise statt und änderte die erstinstanzliche Entscheidung dahin ab, dass es 1. den Beklagten mit einstweiliger Verfügung für die Prozessdauer verbot, im geschäftlichen Verkehr Zigaretten mit Zeichen anzubieten, die den Zeichen der klagenden Partei (wie Beilagen ./B, ./C, ./D, ./E und ./H) verwechselbar ähnlich seien, insbesondere mit den abgebildeten Zeichen "Fairlight Luxury", "Fairlight Mild" und "Fairlight Ultra", wobei das Verbot in Ansehung der Gemeinschaftsmarke (Beilage ./H) für das gesamte Gebiet der Europäischen Union gelte, und 2. das gesamte weitere Sicherungsbegehren abwies. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Zur Verwechslungsgefahr zwischen den von den Beklagten verwendeten Zeichen und den im stattgebenden Teil seiner Entscheidung genannten Klagemarken vertrat die Vorinstanz folgende Auffassung: Mangels Zeichenidentität lägen die Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Z 1 MSchG nicht vor. Nach § 10 Abs 1 Z 2 MSchG könne der Markeninhaber Dritten verbieten, ein mit der Marke gleiches oder ähnliches Zeichen für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen zu benutzen (§ 10a), wenn dadurch für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Die Voraussetzung der Warengleichheit liege - trotz unterschiedlichen Preisen und möglichen Qualitätsunterschieden - vor. Der klagenden Partei sei darin beizupflichten, dass in Ansehung ihrer eingetragenen Marken laut Beilagen ./B, ./C, ./D, ./E und der Gemeinschaftsmarke Beilage ./H Verwechslungsgefahr mit sämtlichen hier abgebildeten Zeichen der Beklagten bestehe: Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr sei auf die Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, also insbesondere Ähnlichkeit der Marken/Zeichen, deren Kennzeichnungskraft sowie Bekanntheitsgrad auf dem Markt und der Ähnlichkeit der von ihnen erfassten Waren oder Dienstleistungen Bedacht zu nehmen. Folge dieser Wechselwirkung sei, dass bei Warenidentität ein wesentlich deutlicherer Abstand der Zeichen selbst erforderlich sei, um Verwechslungsgefahr auszuschließen. Im vorliegenden Fall sei mittelbare Verwechslungsgefahr zu bejahen. Für sämtliche Marken der klagenden Partei, also sowohl die Wortbildmarken als auch die Bildmarken, sei charakteristisches, den Gesamteindruck bestimmendes Merkmal die Banderolenform des Zeichens in Verbindung mit dem am oberen Teil des Zeichens angebrachten Bestandteil (zwei Löwen, Krone; dazwischen Halbkreis in U-Form) und dem am unteren Teil des Zeichens angebrachten Kreisteil. Gerade diese Elemente seien auch für die Zeichen der Beklagten kennzeichnend. Möge sich auch die Form des Zeichens der Beklagten geringfügig von jener der Marken der klagenden Partei unterscheiden und bestünden die Zeichen der Beklagten auch im oberen Teil der Marke aus einem anderen Bestandteil (Krone anstatt zwei Löwen mit Wappen und Krone), so stimmten nach dem maßgeblichen optischen Gesamteindruck sowohl die Form der Zeichen an sich, als auch deren jeweilige Verzierung am oberen und unteren Teil des Zeichens so weit überein, dass unter Berücksichtigung der starken Kennzeichnungskraft der Marken der klagenden Partei für den maßgeblichen Durchschnittsverbraucher zumindest bei flüchtiger Betrachtung Verwechslungsgefahr nicht ausgeschlossen werden könne. Bejahe man aber die hohe Kennzeichnungskraft des Bildteils der Marken (bzw der Bildmarken) der klagenden Partei und die Ähnlichkeit mit der Gestaltung der Zeichen der Beklagten, so könne die Verwechslungsgefahr nicht dadurch beseitigt werden, dass keine Übereinstimmung in den Namen der Produkte bestehe. Für eine Markenverletzung reiche ein Eingriff in den Bildbestandteil der Marke der klagenden Partei auch bei ihren Wort-Bildmarken aus. Darüber hinaus ergebe ein Vergleich etwa der klägerischen Wort-Bildmarke Beilage ./B mit den Zeichen der Beklagten, dass auch eine Schriftähnlichkeit zwischen der von der klagenden Partei verwendeten Schreibschrift und jener auf den Produkten der Beklagten bestehe. Auch die Größenverhältnisse und die räumliche Gestaltung der Zeichen (Verhältnis Bildbestandteil zum Wortbestandteil; Anordnung der Bildteile) stimme im Wesentlichen überein. Damit sei aber auch die Verwechslungsgefahr in Ansehung der Wort-Bildmarke Beilage ./B gegeben. Schließlich könne dem Erstgericht und den Beklagten auch nicht darin gefolgt werden, dass die andere Farbgebung (der Beilagen D, E und die Gemeinschaftsmarke Beilage H) die Verwechslungsgefahr ausschließen könne: Zunächst könne es als gerichtsnotorisch angesehen werden, dass innerhalb bestimmter Zigarettenmarken, insbesondere verschiedene Stärkegrade bei grundsätzlich gleicher Zeichengestaltung zu unterschiedlichen Farbgebungen führten. Insbesondere "Light-Produkte" würden etwa erfahrungsgemäß eher unter Verwendung einer hellen Farbgebung angeboten. Damit könne eine andere Farbgebung aber die Verwechslungsgefahr deshalb nicht beseitigen, weil der Durchschnittszigarettenraucher so weit als "geschult" anzusehen sei, dass er dem Kennzeichen der Marke an sich weitaus größere Bedeutung beimesse als der Farbgebung, die im Regelfall nur ein Indiz dafür darstelle, dass unter derselben Marke verschiedene Sorten (insbesondere in verschiedenen Stärken) verkauft würden. Auch die andere farbliche Gestaltung des Zeichens "Fairlight Ultra" hindere damit die Verwechslungsgefahr ebensowenig wie die schwarze Farbgebung in den Schwarzweiß-Marken der klagenden Partei laut Beilagen ./D, ./E und ./H. Auch die Querstreifung bei der Gemeinschaftsmarke wie Beilage ./H reiche nicht aus, um die Verwechslungsgefahr zu beseitigen, komme es doch maßgeblich auf die Zeichengestaltung als solche an, nicht aber so sehr auf den Schriftzug, die Hintergrundgestaltung oder die Farbgebung. Letztlich lasse der besonders eklatante Eingriff in die Marken der klagenden Partei Beilagen C und B durch die Kennzeichen der Beklagten "Fairlight Luxury" und "Fairlight Mild" nicht den Umkehrschluss zu, dass der etwas weniger eklatante Eingriff (bezogen auf die Marken der klagenden Partei Beilagen B und E sowie H und das Kennzeichen der Beklagten "Fairlight Ultra" nicht mehr beanstandungswürdig wäre. Daraus ergebe sich, dass sämtliche Zeichen der Beklagten zumindest in den Bildbestandteil der Marken der klagenden Partei eingriffen, weil der durchschnittliche Verbraucher zumindest bei flüchtiger Betrachtung dem Eindruck unterliegen könnte, auch die Produkte der Beklagten stammten aus dem - weltweit bekannten - Konzern der klagenden Partei.Das Rekursgericht gab den Rekursen beider Teile teilweise statt und änderte die erstinstanzliche Entscheidung dahin ab, dass es 1. den Beklagten mit einstweiliger Verfügung für die Prozessdauer verbot, im geschäftlichen Verkehr Zigaretten mit Zeichen anzubieten, die den Zeichen der klagenden Partei (wie Beilagen ./B, ./C, ./D, ./E und ./H) verwechselbar ähnlich seien, insbesondere mit den abgebildeten Zeichen "Fairlight Luxury", "Fairlight Mild" und "Fairlight Ultra", wobei das Verbot in Ansehung der Gemeinschaftsmarke (Beilage ./H) für das gesamte Gebiet der Europäischen Union gelte, und 2. das gesamte weitere Sicherungsbegehren abwies. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Zur Verwechslungsgefahr zwischen den von den Beklagten verwendeten Zeichen und den im stattgebenden Teil seiner Entscheidung genannten Klagemarken vertrat die Vorinstanz folgende Auffassung: Mangels Zeichenidentität lägen die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, MSchG nicht vor. Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG könne der Markeninhaber Dritten verbieten, ein mit der Marke gleiches oder ähnliches Zeichen für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen zu benutzen (Paragraph 10 a,), wenn dadurch für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Die Voraussetzung der Warengleichheit liege - trotz unterschiedlichen Preisen und möglichen Qualitätsunterschieden - vor. Der klagenden Partei sei darin beizupflichten, dass in Ansehung ihrer eingetragenen Marken laut Beilagen ./B, ./C, ./D, ./E und der Gemeinschaftsmarke Beilage ./H Verwechslungsgefahr mit sämtlichen hier abgebildeten Zeichen der Beklagten bestehe: Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr sei auf die Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, also insbesondere Ähnlichkeit der Marken/Zeichen, deren Kennzeichnungskraft sowie Bekanntheitsgrad auf dem Markt und der Ähnlichkeit der von ihnen erfassten Waren oder Dienstleistungen Bedacht zu nehmen. Folge dieser Wechselwirkung sei, dass bei Warenidentität ein wesentlich deutlicherer Abstand der Zeichen selbst erforderlich sei, um Verwechslungsgefahr auszuschließen. Im vorliegenden Fall sei mittelbare Verwechslungsgefahr zu bejahen. Für sämtliche Marken der klagenden Partei, also sowohl die Wortbildmarken als auch die Bildmarken, sei charakteristisches, den Gesamteindruck bestimmendes Merkmal die Banderolenform des Zeichens in Verbindung mit dem am oberen Teil des Zeichens angebrachten Bestandteil (zwei Löwen, Krone; dazwischen Halbkreis in U-Form) und dem am unteren Teil des Zeichens angebrachten Kreisteil. Gerade diese Elemente seien auch für die Zeichen der Beklagten kennzeichnend. Möge sich auch die Form des Zeichens der Beklagten geringfügig von jener der Marken der klagenden Partei unterscheiden und bestünden die Zeichen der Beklagten auch im oberen Teil der Marke aus einem anderen Bestandteil (Krone anstatt zwei Löwen mit Wappen und Krone), so stimmten nach dem maßgeblichen optischen Gesamteindruck sowohl die Form der Zeichen an sich, als auch deren jeweilige Verzierung am oberen und unteren Teil des Zeichens so weit überein, dass unter Berücksichtigung der starken Kennzeichnungskraft der Marken der klagenden Partei für den maßgeblichen Durchschnittsverbraucher zumindest bei flüchtiger Betrachtung Verwechslungsgefahr nicht ausgeschlossen werden könne. Bejahe man aber die hohe Kennzeichnungskraft des Bildteils der Marken (bzw der Bildmarken) der klagenden Partei und die Ähnlichkeit mit der Gestaltung der Zeichen der Beklagten, so könne die Verwechslungsgefahr nicht dadurch beseitigt werden, dass keine Übereinstimmung in den Namen der Produkte bestehe. Für eine Markenverletzung reiche ein Eingriff in den Bildbestandteil der Marke der klagenden Partei auch bei ihren Wort-Bildmarken aus. Darüber hinaus ergebe ein Vergleich etwa der klägerischen Wort-Bildmarke Beilage ./B mit den Zeichen der Beklagten, dass auch eine Schriftähnlichkeit zwischen der von der klagenden Partei verwendeten Schreibschrift und jener auf den Produkten der Beklagten bestehe. Auch die Größenverhältnisse und die räumliche Gestaltung der Zeichen (Verhältnis Bildbestandteil zum Wortbestandteil; Anordnung der Bildteile) stimme im Wesentlichen überein. Damit sei aber auch die Verwechslungsgefahr in Ansehung der Wort-Bildmarke Beilage ./B gegeben. Schließlich könne dem Erstgericht und den Beklagten auch nicht darin gefolgt werden, dass die andere Farbgebung (der Beilagen D, E und die Gemeinschaftsmarke Beilage H) die Verwechslungsgefahr ausschließen könne: Zunächst könne es als gerichtsnotorisch angesehen werden, dass innerhalb bestimmter Zigarettenmarken, insbesondere verschiedene Stärkegrade bei grundsätzlich gleicher Zeichengestaltung zu unterschiedlichen Farbgebungen führten. Insbesondere "Light-Produkte" würden etwa erfahrungsgemäß eher unter Verwendung einer hellen Farbgebung angeboten. Damit könne eine andere Farbgebung aber die Verwechslungsgefahr deshalb nicht beseitigen, weil der Durchschnittszigarettenraucher so weit als "geschult" anzusehen sei, dass er dem Kennzeichen der Marke an sich weitaus größere Bedeutung beimesse als der Farbgebung, die im Regelfall nur ein Indiz dafür darstelle, dass unter derselben Marke verschiedene Sorten (insbesondere in verschiedenen Stärken) verkauft würden. Auch die andere farbliche Gestaltung des Zeichens "Fairlight Ultra" hindere damit die Verwechslungsgefahr ebensowenig wie die schwarze Farbgebung in den Schwarzweiß-Marken der klagenden Partei laut Beilagen ./D, ./E und ./H. Auch die Querstreifung bei der Gemeinschaftsmarke wie Beilage ./H reiche nicht aus, um die Verwechslungsgefahr zu beseitigen, komme es doch maßgeblich auf die Zeichengestaltung als solche an, nicht aber so sehr auf den Schriftzug, die Hintergrundgestaltung oder die Farbgebung. Letztlich lasse der besonders eklatante Eingriff in die Marken der klagenden Partei Beilagen C und B durch die Kennzeichen der Beklagten "Fairlight Luxury" und "Fairlight Mild" nicht den Umkehrschluss zu, dass der etwas weniger eklatante Eingriff (bezogen auf die Marken der klagenden Partei Beilagen B und E sowie H und das Kennzeichen der Beklagten "Fairlight Ultra" nicht mehr beanstandungswürdig wäre. Daraus ergebe sich, dass sämtliche Zeichen der Beklagten zumindest in den Bildbestandteil der Marken der klagenden Partei eingriffen, weil der durchschnittliche Verbraucher zumindest bei flüchtiger Betrachtung dem Eindruck unterliegen könnte, auch die Produkte der Beklagten stammten aus dem - weltweit bekannten - Konzern der klagenden Partei.