Der gegen den Zurückweisungsbeschluß gerichtete Revisionsrekurs des Beklagten ist nicht berechtigt.
Der Beklagte ist der Auffassung, daß der Unterbrechungsbeschluß kein in einem Berufungsverfahren ergangener Beschluß sei. Das Berufungsgericht habe das Verfahren von Amts wegen unterbrochen; es habe die Fortsetzung des Verfahrens gegen den Willen einer Partei verweigert.
Der Beklagte erkennt richtig, daß die Rechtsmittelbeschränkung des § 519 ZPO für Beschlüsse gilt, die im Berufungsverfahren ergehen. Nach dieser Bestimmung ist gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluß des Berufungsgerichtes der Rekurs nur in den dort genannten - hier nicht vorliegenden - Fällen zulässig. Der Beklagte irrt jedoch, wenn er meint, daß der Unterbrechungsbeschluß nicht im Berufungsverfahren ergangen sei.Der Beklagte erkennt richtig, daß die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 519, ZPO für Beschlüsse gilt, die im Berufungsverfahren ergehen. Nach dieser Bestimmung ist gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluß des Berufungsgerichtes der Rekurs nur in den dort genannten - hier nicht vorliegenden - Fällen zulässig. Der Beklagte irrt jedoch, wenn er meint, daß der Unterbrechungsbeschluß nicht im Berufungsverfahren ergangen sei.
Zu den vom Berufungsgericht im Berufungsverfahren ergangenen
Beschlüssen gehören alle im eigentlichen Berufungsverfahren
ergangenen Beschlüsse und nicht bloß die berufungsgerichtlichen
Beendigungsbeschlüsse. Unanfechtbar sind demnach (ua)
Unterbrechungsbeschlüsse des Berufungsgerichtes (stRsp ua SpR 39 = SZ
27/319 = EvBl 1955/69 = JBl 1955, 71 = RZ 1955, 45; SZ 51/52; EvBl
1992/127 = RZ 1993/71; RIS-Justiz RS0037125; Kodek in Rechberger, ZPO
§ 519 Rz 2; Fasching, Lehrbuch**2 Rz 1833, 1979; Fasching IV 409, jeweils mwN).Paragraph 519, Rz 2; Fasching, Lehrbuch**2 Rz 1833, 1979; Fasching römisch vier 409, jeweils mwN).
Das Rekursgericht hat den Rekurs des Beklagten daher zu Recht zurückgewiesen. Der gegen den Zurückweisungsbeschluß gerichtete Rekurs mußte erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40, 50, ZPO.