Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****, vertreten durch Dr. Bernhard Krause, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. W***** GmbH & Co KG, 2. W***** GmbH, *****, beide vertreten durch Haslinger, Nagele & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 35.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Klägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 25. Juni 2002, GZ 3 R 119/02v-9, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung zu Zeitungsgewinnspielen widerspreche und eine auffallende Fehlbeurteilung vorliege. Das Rekursgericht habe nicht berücksichtigt, dass sich das Gewinnspiel schwerpunktmäßig an besonders filminteressierte Verkehrskreise gerichtet habe, für die daher auch die Preise besonders attraktiv gewesen seien.
Der Kläger beruft sich damit auf die Rechtsprechung, wonach die Attraktivität eines Gewinnspiels entscheidet, inwieweit ein Gewinnspiel geeignet ist, den Kaufentschluss zu beeinflussen, und die Attraktivität in erster Linie von den Preisen bestimmt wird (4 Ob 290/99x = ÖBl 2000, 126 - Tipp des Tages III). In derselben Entscheidung wurde aber auch ausgesprochen, dass es auch im Bereich der Wertreklame nicht Aufgabe des Wettbewerbsrechts sein kann, gegen jede auch noch so geringe Nachfrageverlagerung durch unsachliche Beeinflussung vorzugehen. Auch hier werde eine nicht unerhebliche Nachfrageverlagerung vorliegen müssen, damit ein Werbe- und Lockmittel im Sinne des § 9a Abs 1 UWG angenommen werden kann.Der Kläger beruft sich damit auf die Rechtsprechung, wonach die Attraktivität eines Gewinnspiels entscheidet, inwieweit ein Gewinnspiel geeignet ist, den Kaufentschluss zu beeinflussen, und die Attraktivität in erster Linie von den Preisen bestimmt wird (4 Ob 290/99x = ÖBl 2000, 126 - Tipp des Tages römisch drei). In derselben Entscheidung wurde aber auch ausgesprochen, dass es auch im Bereich der Wertreklame nicht Aufgabe des Wettbewerbsrechts sein kann, gegen jede auch noch so geringe Nachfrageverlagerung durch unsachliche Beeinflussung vorzugehen. Auch hier werde eine nicht unerhebliche Nachfrageverlagerung vorliegen müssen, damit ein Werbe- und Lockmittel im Sinne des Paragraph 9 a, Absatz eins, UWG angenommen werden kann.
Zu einer nur unerheblichen Nachfrageverlagerung ist ein Gewinnspiel geeignet, wenn es durch Aufgabenstellung und Preise nur eine ganz bestimmte kleine Zielgruppe anspricht. Die angefochtene Entscheidung steht demnach im Einklang mit der Rechtsprechung; von einer "auffallenden Fehlbeurteilung" kann keine Rede sein. Ob eine Serie von jeweils auf eine bestimmte Zielgruppe ausgerichteten Gewinnspielen zu einer nicht bloß unerheblichen Nachfrageverlagerung führte und gegen § 9a UWG verstieße, braucht im vorliegenden Zusammenhang nicht geklärt zu werden, weil dieser Fall hier nicht vorliegt.Zu einer nur unerheblichen Nachfrageverlagerung ist ein Gewinnspiel geeignet, wenn es durch Aufgabenstellung und Preise nur eine ganz bestimmte kleine Zielgruppe anspricht. Die angefochtene Entscheidung steht demnach im Einklang mit der Rechtsprechung; von einer "auffallenden Fehlbeurteilung" kann keine Rede sein. Ob eine Serie von jeweils auf eine bestimmte Zielgruppe ausgerichteten Gewinnspielen zu einer nicht bloß unerheblichen Nachfrageverlagerung führte und gegen Paragraph 9 a, UWG verstieße, braucht im vorliegenden Zusammenhang nicht geklärt zu werden, weil dieser Fall hier nicht vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0040OB00186.02K.0820.000
Dokumentnummer
JJT_20020820_OGH0002_0040OB00186_02K0000_000