Die Revision der Klägerin ist aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen zulässig, sie ist auch berechtigt. Zum Aufgabenbereich von Verwertungsgesellschaften zählt nach § 1 Abs 1 VerwGesG unter anderem die Erteilung von Werknutzungsbewilligungen an die Veranstalter öffentlicher Vorträge (von Sprachwerken) und konzertmäßiger Aufführungen (von Werken der Tonkunst). Nach § 1 Abs 2 Satz 1 VerwGesG ist jede Aufführung von Musikwerken grundsätzlich eine konzertmäßige und daher regelmäßig von den Verwertungsgesellschaften wahrzunehmen. Ausgenommen sind jedoch "Aufführungen der die Vertonung von Bühnenwerken bildenden Werke der Tonkunst in Verbindung mit bühnenmäßigen Aufführungen der vertonten Werke". Dies bedeutet mit anderen Worten, dass das Werk der Tonkunst in Verbindung mit dem Bühnenwerk, dessen Vertonung es ist, aufgeführt werden muss (Dittrich, Zur Abgrenzung der "kleinen" und der "großen Rechte" ÖBl 1971, 1). Diese sogenannten "großen Aufführungsrechte" werden vom Wahrnehmungsbereich der Verwertungsgesellschaften nicht umfasst, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass vertonte Bühnenwerke (gleich musikdramatischen Werken) als Bestandteil des Theaterrepertoires ohne Schwierigkeiten kontrolliert und deshalb die Rechte daraus vom Autor bzw Komponisten selbst individuell wahrgenommen werden können (EB zum VerwGesG, wiedergegeben in Dittrich ÖBl 1971, 1). Dieses sogenannte "große Aufführungsrecht" setzt somit voraus, dass es sich beim aufgeführten Werk um die Vertonung eines (literarischen) Bühnenwerks handelt und die Aufführung bühnenmäßig erfolgt. Nach den Materialien (EB, auszugsweise abgedruckt bei Dittrich aaO ÖBl 1971, 1 [2]) sind beide Voraussetzungen bei der "Aufführung einzelner Tonwerke bloß als Einlagen, Zwischenaktmusik oder auf ähnliche Art gelegentlich der Bühnenaufführung anderer Werke" nicht erfüllt.Die Revision der Klägerin ist aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen zulässig, sie ist auch berechtigt. Zum Aufgabenbereich von Verwertungsgesellschaften zählt nach Paragraph eins, Absatz eins, VerwGesG unter anderem die Erteilung von Werknutzungsbewilligungen an die Veranstalter öffentlicher Vorträge (von Sprachwerken) und konzertmäßiger Aufführungen (von Werken der Tonkunst). Nach Paragraph eins, Absatz 2, Satz 1 VerwGesG ist jede Aufführung von Musikwerken grundsätzlich eine konzertmäßige und daher regelmäßig von den Verwertungsgesellschaften wahrzunehmen. Ausgenommen sind jedoch "Aufführungen der die Vertonung von Bühnenwerken bildenden Werke der Tonkunst in Verbindung mit bühnenmäßigen Aufführungen der vertonten Werke". Dies bedeutet mit anderen Worten, dass das Werk der Tonkunst in Verbindung mit dem Bühnenwerk, dessen Vertonung es ist, aufgeführt werden muss (Dittrich, Zur Abgrenzung der "kleinen" und der "großen Rechte" ÖBl 1971, 1). Diese sogenannten "großen Aufführungsrechte" werden vom Wahrnehmungsbereich der Verwertungsgesellschaften nicht umfasst, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass vertonte Bühnenwerke (gleich musikdramatischen Werken) als Bestandteil des Theaterrepertoires ohne Schwierigkeiten kontrolliert und deshalb die Rechte daraus vom Autor bzw Komponisten selbst individuell wahrgenommen werden können (EB zum VerwGesG, wiedergegeben in Dittrich ÖBl 1971, 1). Dieses sogenannte "große Aufführungsrecht" setzt somit voraus, dass es sich beim aufgeführten Werk um die Vertonung eines (literarischen) Bühnenwerks handelt und die Aufführung bühnenmäßig erfolgt. Nach den Materialien (EB, auszugsweise abgedruckt bei Dittrich aaO ÖBl 1971, 1 [2]) sind beide Voraussetzungen bei der "Aufführung einzelner Tonwerke bloß als Einlagen, Zwischenaktmusik oder auf ähnliche Art gelegentlich der Bühnenaufführung anderer Werke" nicht erfüllt.
Im vorliegenden Fall fand unzweifelhaft eine bühnenmäßige Aufführung statt, strittig ist aber, ob das angeführte Werk als Vertonung des von Georg Büchner geschaffenen Sprachwerks "Dantons Tod" anzusehen ist.
Im Schrifttum (Graninger, Österreichische Autorenzeitung 1992/4, 26) wird die Auffassung vertreten, der Begriff "Vertonung" setze voraus, dass Musik und Text inhaltlich aufeinander bezogen werden, sodass ihnen ein gemeinsamer Kontext zu Grunde liege. Dieser Kontext zwischen zwei Werken verschiedener Gattungen könne auch im Nachhinein hergestellt werden. So könnten zB Musik und gesprochener Text so verbunden werden, dass man von einem das Ganze umspannenden inhaltlichen Zusammenhang sprechen könne. Dies gelte in gleicher Weise für "stumme" Werke. So sei die für ein aufgeführtes Bewegungstheater komponierte Musik, die das Geschehen inhaltsbezogen begleite und dessen Gehalt verdeutliche, eine Vertonung. Werde hingegen ein Theaterstück lediglich mit einer permanenten Geräuschkulisse unterlegt oder mit einer auf das Publikum emotional einwirkenden Musik versehen, sei dieses Erfordernis nicht erfüllt. Dittrich (ÖBl 1971, 1) meint, die einem Sprachwerk vorangestellte Ouvertüre oder eine Geräuschkulisse anlässlich der Aufführung eines Sprachwerks seien noch keine Vertonung des Bühnenwerks. Nach der in Deutschland bestehenden insoweit vergleichbaren Regelung werden die Rechte bei nicht bühnenmäßiger Aufführung von der Verwertungsgesellschaft GEMA, bei bühnenmäßiger Aufführung in der Regel von Bühnenverlagen wahrgenommen. Möhring/Nicolini (Urheberrechtsgesetz2 § 19 Rz 27) nehmen eine bühnenmäßige Aufführung an, wenn "das Musikwerk ... derart mit dem bühnenmäßig dargestellten Werk verbunden (ist), dass die Darbietung für das Auge oder mittels Gesang zugleich als Wiedergabe des Musikwerks erscheint ...". Das Musikwerk müsse demnach in innerer Beziehung zu dem bewegten Spiel stehen, also dessen integrierender Bestandteil sein. Wenn es sich lediglich um eine Begleitmusik, eine Untermalung handle und die Aufführung der Musik lediglich als "Geräuschkulisse" diene, fehle es an einer bühnenmäßigen Aufführung.Im Schrifttum (Graninger, Österreichische Autorenzeitung 1992/4, 26) wird die Auffassung vertreten, der Begriff "Vertonung" setze voraus, dass Musik und Text inhaltlich aufeinander bezogen werden, sodass ihnen ein gemeinsamer Kontext zu Grunde liege. Dieser Kontext zwischen zwei Werken verschiedener Gattungen könne auch im Nachhinein hergestellt werden. So könnten zB Musik und gesprochener Text so verbunden werden, dass man von einem das Ganze umspannenden inhaltlichen Zusammenhang sprechen könne. Dies gelte in gleicher Weise für "stumme" Werke. So sei die für ein aufgeführtes Bewegungstheater komponierte Musik, die das Geschehen inhaltsbezogen begleite und dessen Gehalt verdeutliche, eine Vertonung. Werde hingegen ein Theaterstück lediglich mit einer permanenten Geräuschkulisse unterlegt oder mit einer auf das Publikum emotional einwirkenden Musik versehen, sei dieses Erfordernis nicht erfüllt. Dittrich (ÖBl 1971, 1) meint, die einem Sprachwerk vorangestellte Ouvertüre oder eine Geräuschkulisse anlässlich der Aufführung eines Sprachwerks seien noch keine Vertonung des Bühnenwerks. Nach der in Deutschland bestehenden insoweit vergleichbaren Regelung werden die Rechte bei nicht bühnenmäßiger Aufführung von der Verwertungsgesellschaft GEMA, bei bühnenmäßiger Aufführung in der Regel von Bühnenverlagen wahrgenommen. Möhring/Nicolini (Urheberrechtsgesetz2 Paragraph 19, Rz 27) nehmen eine bühnenmäßige Aufführung an, wenn "das Musikwerk ... derart mit dem bühnenmäßig dargestellten Werk verbunden (ist), dass die Darbietung für das Auge oder mittels Gesang zugleich als Wiedergabe des Musikwerks erscheint ...". Das Musikwerk müsse demnach in innerer Beziehung zu dem bewegten Spiel stehen, also dessen integrierender Bestandteil sein. Wenn es sich lediglich um eine Begleitmusik, eine Untermalung handle und die Aufführung der Musik lediglich als "Geräuschkulisse" diene, fehle es an einer bühnenmäßigen Aufführung.
Nach v. Gamm (Urheberrechtsgesetz § 19 Rz 12) ist für die bühnenmäßige Darstellung des großen Rechts "das visuelle erkennbare, bewegte Spiel zur Darstellung eines bestimmten Vorgangs" maßgebend. Schricker (Urheberrecht2 24) stellt, ähnlich wie Möhring/Nicolini, darauf ab, "ob die Musik lediglich der Untermalung des Spielgeschehens dient oder auf Grund eines engen inneren Zusammenhangs dessen integrierender Bestandteil ist". Die in Deutschland bestehende ähnliche Regelung erlaubt die Anwendung dieser Grundsätze auch auf die Abgrenzung "großer" und "kleiner" Rechte im Sinn der österreichischen Bestimmungen. "Vertonung" eines Bühnenwerks im Sinne des § 1 Abs 2 VerwGesG ist nicht bloß der musikalische Vortrag der Texte (oder von Teilen davon) etwa in Liedform oder Sprechgesang. Ausschlaggebend ist auch nicht, ob eine Komposition als Ganzes oder nur Teile davon Verwendung finden. Für die Beurteilung ist vielmehr darauf abzustellen, ob zwischen Musik und Sprachwerk ein enger innerer Zusammenhang besteht, sodass die Musik integrierender Bestandteil des Sprachwerks ist. "Vertonung" in diesem Sinn ist somit jede Umsetzung des dramatischen Geschehens in Musik, die die Musik zum integrierenden Bestandteil des Spachwerks werden lässt. Dies ist bei bloßer Hintergrund- oder Zwischenaktmusik oder bei Musik, die nur anlässlich einer Bühnenaufführung erklingt, von vornherein nicht der Fall.Nach v. Gamm (Urheberrechtsgesetz Paragraph 19, Rz 12) ist für die bühnenmäßige Darstellung des großen Rechts "das visuelle erkennbare, bewegte Spiel zur Darstellung eines bestimmten Vorgangs" maßgebend. Schricker (Urheberrecht2 24) stellt, ähnlich wie Möhring/Nicolini, darauf ab, "ob die Musik lediglich der Untermalung des Spielgeschehens dient oder auf Grund eines engen inneren Zusammenhangs dessen integrierender Bestandteil ist". Die in Deutschland bestehende ähnliche Regelung erlaubt die Anwendung dieser Grundsätze auch auf die Abgrenzung "großer" und "kleiner" Rechte im Sinn der österreichischen Bestimmungen. "Vertonung" eines Bühnenwerks im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, VerwGesG ist nicht bloß der musikalische Vortrag der Texte (oder von Teilen davon) etwa in Liedform oder Sprechgesang. Ausschlaggebend ist auch nicht, ob eine Komposition als Ganzes oder nur Teile davon Verwendung finden. Für die Beurteilung ist vielmehr darauf abzustellen, ob zwischen Musik und Sprachwerk ein enger innerer Zusammenhang besteht, sodass die Musik integrierender Bestandteil des Sprachwerks ist. "Vertonung" in diesem Sinn ist somit jede Umsetzung des dramatischen Geschehens in Musik, die die Musik zum integrierenden Bestandteil des Spachwerks werden lässt. Dies ist bei bloßer Hintergrund- oder Zwischenaktmusik oder bei Musik, die nur anlässlich einer Bühnenaufführung erklingt, von vornherein nicht der Fall.
Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Komponist ein Auftragswerk geschaffen, dessen Verbindung mit dem Sprachwerk zu einem Gesamtkunstwerk führte. Die Musik unterstützt "den emotionalen Gehalt und die Struktur der Szene, verlängert, akzentuiert, reizt, ängstigt, rhythmisiert und führt durch die Zeit bis zum Moment der Entspannung.... Musik, Sprache, Geräusche und Töne (werden) sehr präzise und punktuell, verkoppelt mit Stichworten, Licht und Bewegungen der Schauspieler, sowie differenziert im Füllfaktor und der Lautstärke" eingesetzt. "Für den Zuseher entstehen dadurch emotionale Aktivierungen, Aufmerksamkeit, Angst, Reize, Rhythmus, Entspannung". Diese Feststellungen machen den für die Beurteilung des Werks als "Vertonung" maßgeblichen engen inneren Zusammenhang deutlich, der die Musik zum integrierenden Bestandteil des Sprachwerks werden lässt. Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, die Musik sei "Hintergrundmusik, Zwischenaktmusik, vereinzelte Einlagen und bloße Untermalung des dramatischen Geschehens, nicht aber Vertonung des Büchner'schen Dramas, widerspricht dem festgestellten Sachverhalt. Als Schlussfolgerung bedeutet diese Auffassung keine bindende Tatsachenfeststellung. Büchners Werk in der vorliegenden Inszenierung der Salzburger Festspiele verwirklichte somit die bühnenmäßige Aufführung eines vertonten Bühnenwerks im Sinn des § 1 Abs 2 VerwGesG und damit ein großes Aufführungsrecht, zu dessen Wahrung der Urheber selbst berufen ist.Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Komponist ein Auftragswerk geschaffen, dessen Verbindung mit dem Sprachwerk zu einem Gesamtkunstwerk führte. Die Musik unterstützt "den emotionalen Gehalt und die Struktur der Szene, verlängert, akzentuiert, reizt, ängstigt, rhythmisiert und führt durch die Zeit bis zum Moment der Entspannung.... Musik, Sprache, Geräusche und Töne (werden) sehr präzise und punktuell, verkoppelt mit Stichworten, Licht und Bewegungen der Schauspieler, sowie differenziert im Füllfaktor und der Lautstärke" eingesetzt. "Für den Zuseher entstehen dadurch emotionale Aktivierungen, Aufmerksamkeit, Angst, Reize, Rhythmus, Entspannung". Diese Feststellungen machen den für die Beurteilung des Werks als "Vertonung" maßgeblichen engen inneren Zusammenhang deutlich, der die Musik zum integrierenden Bestandteil des Sprachwerks werden lässt. Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, die Musik sei "Hintergrundmusik, Zwischenaktmusik, vereinzelte Einlagen und bloße Untermalung des dramatischen Geschehens, nicht aber Vertonung des Büchner'schen Dramas, widerspricht dem festgestellten Sachverhalt. Als Schlussfolgerung bedeutet diese Auffassung keine bindende Tatsachenfeststellung. Büchners Werk in der vorliegenden Inszenierung der Salzburger Festspiele verwirklichte somit die bühnenmäßige Aufführung eines vertonten Bühnenwerks im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, VerwGesG und damit ein großes Aufführungsrecht, zu dessen Wahrung der Urheber selbst berufen ist.
Die Annahme eines großen Aufführungsrechts im vorliegenden Fall steht auch mit dem Zweck der Unterscheidung zwischen "kleinem" und "großem" Aufführungsrecht im Einklang. Dieser besteht darin, dass vertonte Bühnenwerke als Repertoire-Bestandteil von Theatern auch von Künstlern selbst ohne Schwierigkeiten kontrolliert und die Rechte daraus daher auch individuell ohne Einschaltung einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden können. Demgegenüber sollen die Verwertungsgesellschaften (nur) jene Rechte wahrnehmen, die der einzelne Urheber nicht wahrnehmen kann und es auch dem Nutzer leichter machen, sich die notwendigen Bewilligungen zu beschaffen. Beides ist bei einem Auftragswerk wie dem vorliegenden gewährleistet. Der Revision war somit Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung entsprechend abzuändern. Aktivlegitimation und Höhe des Klagebegehrens sind im Revisionsverfahren nicht mehr strittig. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Kosten des Revisionsverfahrens konnten der klagenden Partei nicht zugesprochen werden, weil sie diesbezüglich keine Kosten verzeichnet hatte.Die Annahme eines großen Aufführungsrechts im vorliegenden Fall steht auch mit dem Zweck der Unterscheidung zwischen "kleinem" und "großem" Aufführungsrecht im Einklang. Dieser besteht darin, dass vertonte Bühnenwerke als Repertoire-Bestandteil von Theatern auch von Künstlern selbst ohne Schwierigkeiten kontrolliert und die Rechte daraus daher auch individuell ohne Einschaltung einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden können. Demgegenüber sollen die Verwertungsgesellschaften (nur) jene Rechte wahrnehmen, die der einzelne Urheber nicht wahrnehmen kann und es auch dem Nutzer leichter machen, sich die notwendigen Bewilligungen zu beschaffen. Beides ist bei einem Auftragswerk wie dem vorliegenden gewährleistet. Der Revision war somit Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung entsprechend abzuändern. Aktivlegitimation und Höhe des Klagebegehrens sind im Revisionsverfahren nicht mehr strittig. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO. Kosten des Revisionsverfahrens konnten der klagenden Partei nicht zugesprochen werden, weil sie diesbezüglich keine Kosten verzeichnet hatte.