[4] Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Klägerin zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf und ist daher unzulässig.
[5] 1. Die Klägerin rügt, dass das Berufungsgericht sich inhaltlich nicht mit ihrer Mängelrüge wegen Abweisung des Antrags auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens auseinandergesetzt habe.
[6] 1.1. Mangelhaftigkeiten des erstinstanzlichen Verfahrens können nach ständiger Rechtsprechung nur vom Gericht zweiter Instanz, nicht aber vom Obersten Gerichtshof überprüft werden (RS0042963). Jedoch ist das Berufungsverfahren selbst mangelhaft, wenn das Berufungsgericht sich mit der Mängelrüge des Berufungswerbers überhaupt nicht oder nicht auf aktenmäßiger Grundlage befasst hat (RS0042963 [T9, T12, T28]).
[7] 1.2. Im vorliegenden Fall prüfte das Berufungsgericht sowohl das Vorliegen von primären als auch sekundären Feststellungsmängeln in Zusammenhang mit der unterbliebenen Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens und verneinte beide.
[8] 1.3. Eine aktenwidrige Grundlage für diese Einschätzung des Berufungsgerichts legt die Revision nicht nachvollziehbar dar. Vielmehr räumt sie selbst ein, dass die Klägerin diesen Beweis (nur) für ihre psychische Gesundheitsschädigung als Folge einer unzulässigen Sedierung angeboten habe. Ein derartiges rechtswidriges Verhalten der Beklagten konnte im Verfahren jedoch gerade nicht erwiesen werden, sodass auch das Feststellungsbegehren abgewiesen werden kann, ohne seine angeblichen Folgen abzuklären.
[9] 2. Nach Ansicht der Klägerin unterlief den Vorinstanzen außerdem eine krasse rechtliche Fehlbeurteilung, weil der Krankenhausträger dem Patienten nach einem Kunstfehler auch für Schmerzen aus lege artis erfolgten Behandlungen hafte, die erst durch einen Kunstfehler erforderlich geworden seien. Daher wären jedenfalls Feststellungen zu den psychischen Gesundheitsschäden zu treffen gewesen.
[10] 2.1. Das Erstgericht stellte fest, welche Folgen der Behandlungsfehler im Zusammenhang mit dem Katheter verursachte, insbesondere seine Auswirkungen auf den Heilungsverlauf und die dadurch verursachten Schmerzen. Auf dieser Basis ermittelte es ein Schmerzengeld, das diese Folgen zur Gänze abgelten sollte. Künftige Schäden sind nach den Feststellungen auszuschließen.
[11] 2.2. Das Vorbringen der Klägerin zu darüber hinausgehenden psychischen Gesundheitsschäden erschöpft sich darin, dass sie ab 30. 1. 2016 (dem Datum der Sedierung) an Panikattacken gelitten habe. Ansprüche für derartige Beeinträchtigungen können schon deshalb nicht aus der verspäteten Lagekorrektur des Katheters abgeleitet werden, weil dieser Behandlungsfehler erst rund einen Monat später, nämlich am 29. 2. 2016 erfolgte.
[12] 2.3. Auf die in der Revision angesprochene Beweislastverteilung in Arzthaftungsprozessen kommt es wegen der Chronologie der Ereignisse im vorliegenden Fall daher nicht an.