Mit ihrem Vorbringen zum Wissensstand des Beklagten gehen beide Rechtsmittelwerber nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Danach hat der Beklagte angenommen, nach Fertigstellung der vom Kläger zu überwachenden Arbeiten den Teich problemlos benützen zu können. Ihm war nicht bekannt, dass dies aufgrund der Konstruktion des Teichs nur unter außerordentlichem wirtschaftlichen Aufwand möglich sein würde.
Auf diese Umstände hätte der Kläger auch dann hinweisen müssen, wenn der ihm erteilte Auftrag nicht - wie vom Berufungsgericht im Sinne
der ständigen Rechtsprechung (JBl 1992, 114 = KRES 6/104; SZ 70/198 =
bbl 1998/123 = ecolex 1998, 204 = KRES 9/66 = RdW 1998, 68) dargelegt
- als Bevollmächtigungsvertrag, sondern als Werkvertrag zu werten wäre. Auch der Werkunternehmer hat zu warnen, wenn die Gefahr besteht, dass das Werk aufgrund von Umständen auf der Bestellerseite misslingen könnte, welche dem Unternehmer bei gehöriger Sorgfalt erkennbar sind (Schwimann/Rebhahn, ABGB**2 § 1165 Rz 41 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Der von den konkreten Umständen des Falles abhängigen Qualifizierung der zwischen den Streitteilen zustandegekommenen Vereinbarung kommt daher keine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu.- als Bevollmächtigungsvertrag, sondern als Werkvertrag zu werten wäre. Auch der Werkunternehmer hat zu warnen, wenn die Gefahr besteht, dass das Werk aufgrund von Umständen auf der Bestellerseite misslingen könnte, welche dem Unternehmer bei gehöriger Sorgfalt erkennbar sind (Schwimann/Rebhahn, ABGB**2 Paragraph 1165, Rz 41 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Der von den konkreten Umständen des Falles abhängigen Qualifizierung der zwischen den Streitteilen zustandegekommenen Vereinbarung kommt daher keine erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu.
Inwiefern die Entscheidung sonst von einer erheblicher Rechtsfrage im Sinne des § 502 ZPO abhinge, ist den Rechtsmittelausführungen nicht zu entnehmen. Die Behauptung des Nebenintervenienten, der Teich sei ohnehin sanierbar, widerspricht dem festgestellten Sachverhalt; seine Ausführungen zu einer allfälligen Haftung des planenden Architekten sind unerheblich, weil dessen Haftung an der Verantwortung des Klägers nichts zu ändern vermag.Inwiefern die Entscheidung sonst von einer erheblicher Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, ZPO abhinge, ist den Rechtsmittelausführungen nicht zu entnehmen. Die Behauptung des Nebenintervenienten, der Teich sei ohnehin sanierbar, widerspricht dem festgestellten Sachverhalt; seine Ausführungen zu einer allfälligen Haftung des planenden Architekten sind unerheblich, weil dessen Haftung an der Verantwortung des Klägers nichts zu ändern vermag.
Da die Revisionen schon mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen sind, braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob - wie der Beklagte geltend macht - die Rechtsmittelanträge verfehlt sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Revisionsbeantwortungen waren nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, weil jeder Hinweis darauf fehlt, dass keine erhebliche Rechtsfrage zu entscheiden ist.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Revisionsbeantwortungen waren nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, weil jeder Hinweis darauf fehlt, dass keine erhebliche Rechtsfrage zu entscheiden ist.