Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der Klägerin ist im Ergebnis nicht berechtigt.
Die Klägerin macht in ihrer Revision geltend, ihre Rechtsvorgängerin habe nach dem Wortlaut ihrer schriftlichen Erklärung ausdrücklich bestätigt, dass sie den Beklagten (und nicht der EVN) die Verlegung der Gasleitung auf (unter) ihrem Grundstück gestatte. Da die Beklagten ein solches Recht behaupteten, sei das Interesse der Klägerin an der Feststellung des Nichtbestehens dieses Rechtes (§ 228 ZPO) jedenfalls zu bejahen. Damit ist aber für die Klägerin nichts zu gewinnen:Die Klägerin macht in ihrer Revision geltend, ihre Rechtsvorgängerin habe nach dem Wortlaut ihrer schriftlichen Erklärung ausdrücklich bestätigt, dass sie den Beklagten (und nicht der EVN) die Verlegung der Gasleitung auf (unter) ihrem Grundstück gestatte. Da die Beklagten ein solches Recht behaupteten, sei das Interesse der Klägerin an der Feststellung des Nichtbestehens dieses Rechtes (Paragraph 228, ZPO) jedenfalls zu bejahen. Damit ist aber für die Klägerin nichts zu gewinnen:
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hat sich mit der Verlegung der Gasrohre auf ihrem Grund einverstanden erklärt. Ob sie das Recht zur Verlegung der Gasrohre den Beklagten oder - wie das Berufungsgericht meint - in Wahrheit der EVN eingeräumt hat, kann offenbleiben. Dieser Frage käme nur dann Bedeutung zu, wenn sich die Klägerin tatsächlich auf den Vertrauensschutz des Grundbuchs berufen könnte.
Nach dem Vertrauensgrundsatz oder "materiellen Publizitätsprinzip" schafft auch die mit der Rechtslage nicht übereinstimmende Eintragung Dritten gegenüber einen Vertrauenstatbestand (Klang in Klang² II 346 ff; Spielbüchler in Rummel ABGB³ § 431 Rz 10; Hinteregger in Schwimann, ABGB², Vor § 431 bis § 446 Rz 11; Koziol/Welser12 I 326). Die positive Seite des Publizitätsgrundsatzes, wie er in den §§ 62 ff GBG seinen Niederschlag findet, stützt das Vertrauen Gutgläubiger darauf, dass Eintragungen im Grundbuch (ursprünglich) richtig sind; was eingetragen ist, gilt demnach (Koziol/Welser aaO). Die negative Seite des Publizitätsgrundsatzes, welche sich aus § 1500 ABGB und § 71 GBG ergibt, schützt hingegen das Vertrauen Gutgläubiger auf die Vollständigkeit des Buchstands; was nicht eingetragen ist, gilt also (dem gutgläubigen Erwerber gegenüber) nicht (Koziol/Welser aaO 327).Nach dem Vertrauensgrundsatz oder "materiellen Publizitätsprinzip" schafft auch die mit der Rechtslage nicht übereinstimmende Eintragung Dritten gegenüber einen Vertrauenstatbestand (Klang in Klang² römisch zwei 346 ff; Spielbüchler in Rummel ABGB³ Paragraph 431, Rz 10; Hinteregger in Schwimann, ABGB², Vor Paragraph 431 bis Paragraph 446, Rz 11; Koziol/Welser12 römisch eins 326). Die positive Seite des Publizitätsgrundsatzes, wie er in den Paragraphen 62, ff GBG seinen Niederschlag findet, stützt das Vertrauen Gutgläubiger darauf, dass Eintragungen im Grundbuch (ursprünglich) richtig sind; was eingetragen ist, gilt demnach (Koziol/Welser aaO). Die negative Seite des Publizitätsgrundsatzes, welche sich aus Paragraph 1500, ABGB und Paragraph 71, GBG ergibt, schützt hingegen das Vertrauen Gutgläubiger auf die Vollständigkeit des Buchstands; was nicht eingetragen ist, gilt also (dem gutgläubigen Erwerber gegenüber) nicht (Koziol/Welser aaO 327).
Nach überwiegender Lehre gilt dieser Grundsatz mangels Unterscheidung im Gesetz sowohl für den entgeltlichen als auch für den unentgeltlichen Erwerb (Klang in Klang aaO 348 mwH auf älteres Schrifttum; Mader in Schwimann ABGB² § 1500 Rz 3; M. Bydlinski in Rummel, ABGB³ § 1500 Rz 1). Der Oberste Gerichtshof hat diese Auffassung jedoch - ausdrücklich für die positive Seite des Publizitätsgrundsatzes (GlU 7004; GlUNF 3908; SZ 62/219 = JBl 1990, 314 = NZ 1990, 237 [Hofmeister]) - abgelehnt. In der Frage nach dem Gutglaubensschutz zugunsten eines Geschenk- oder Vermächtnisnehmers sei nach dem Zweck der entsprechenden Regelungen des § 63 Abs 2 und § 71 GBG zu fragen. Der Verlust des Klagerechts auf Löschung einer materiell unrichtigen oder unrichtig gewordenen Grundbuchseintragung bedeute Rechtsbeschränkung oder Rechtsverlust des durch die strittige Eintragung belasteten Buchberechtigten. Einen solchen Eingriff in eine gesicherte Rechtsposition nehme das Gesetz nur aus besonders schützenswert erachteten Interessen Dritter in Kauf. Schützenswert sei dabei nie die Einrichtung des Grundbuches als solche, sondern immer nur die Stellung eines Rechtserwerbers oder Rechtsnehmers, die sich auf Richtigkeit und Vollständigkeit des öffentlichen Buches verlassen können sollen. Als Zweck eines solchen Vertrauensschutzes könne nur die Sicherung des rechtsgeschäftlichen Verkehrs erkannt werden. In einem weiteren Verständnis wären darunter auch unentgeltliche Verfügungen zu begreifen. In teleologischer Gesetzesauslegung sei aber zu prüfen, ob der Gesetzgeber auch den Erwerber aus einem Rechtsgeschäft ohne Leistungsaustausch für so schutzwürdig ansehen könne, dass er allein um künftiger Dispositionen des Erwerbers willen zu Lasten eines materiell Berechtigten eine Rechtsstellung erwerben solle, für die sich sonst kein Zurechnungsgrund finden lasse. Sei der Gegenstand des Rechtsgeschäfts kein grundbücherliches Recht, sondern eine bewegliche Sache, bleibe nach § 367 ABGB der Geschenk- und Vermächtnisnehmer vom Gutglaubenserwerb ausgeschlossen. Die geringe Schutzwürdigkeit des Erwerbers ohne Austauschleistung bringe der Gesetzgeber auch in der Regelung nach § 373 ABGB sowie im Anfechtungsrecht klar und eindeutig zum Ausdruck. Diese klare gesetzgeberische Wertung zwinge, in teleologischer Reduktion Geschenk- und Vermächtnisnehmer vom Gutglaubenserwerb im Vertrauen auf den Grundbuchstand auszunehmen. Diese Auffassung entspreche nicht nur den Lehrmeinungen von Pratobevera, Unger und Demelius, sie vermöge auch nahtlos an die bisherige Rechtsprechung (GlU 7004 und GlUNF 3908) anzuknüpfen.Nach überwiegender Lehre gilt dieser Grundsatz mangels Unterscheidung im Gesetz sowohl für den entgeltlichen als auch für den unentgeltlichen Erwerb (Klang in Klang aaO 348 mwH auf älteres Schrifttum; Mader in Schwimann ABGB² Paragraph 1500, Rz 3; M. Bydlinski in Rummel, ABGB³ Paragraph 1500, Rz 1). Der Oberste Gerichtshof hat diese Auffassung jedoch - ausdrücklich für die positive Seite des Publizitätsgrundsatzes (GlU 7004; GlUNF 3908; SZ 62/219 = JBl 1990, 314 = NZ 1990, 237 [Hofmeister]) - abgelehnt. In der Frage nach dem Gutglaubensschutz zugunsten eines Geschenk- oder Vermächtnisnehmers sei nach dem Zweck der entsprechenden Regelungen des Paragraph 63, Absatz 2 und Paragraph 71, GBG zu fragen. Der Verlust des Klagerechts auf Löschung einer materiell unrichtigen oder unrichtig gewordenen Grundbuchseintragung bedeute Rechtsbeschränkung oder Rechtsverlust des durch die strittige Eintragung belasteten Buchberechtigten. Einen solchen Eingriff in eine gesicherte Rechtsposition nehme das Gesetz nur aus besonders schützenswert erachteten Interessen Dritter in Kauf. Schützenswert sei dabei nie die Einrichtung des Grundbuches als solche, sondern immer nur die Stellung eines Rechtserwerbers oder Rechtsnehmers, die sich auf Richtigkeit und Vollständigkeit des öffentlichen Buches verlassen können sollen. Als Zweck eines solchen Vertrauensschutzes könne nur die Sicherung des rechtsgeschäftlichen Verkehrs erkannt werden. In einem weiteren Verständnis wären darunter auch unentgeltliche Verfügungen zu begreifen. In teleologischer Gesetzesauslegung sei aber zu prüfen, ob der Gesetzgeber auch den Erwerber aus einem Rechtsgeschäft ohne Leistungsaustausch für so schutzwürdig ansehen könne, dass er allein um künftiger Dispositionen des Erwerbers willen zu Lasten eines materiell Berechtigten eine Rechtsstellung erwerben solle, für die sich sonst kein Zurechnungsgrund finden lasse. Sei der Gegenstand des Rechtsgeschäfts kein grundbücherliches Recht, sondern eine bewegliche Sache, bleibe nach Paragraph 367, ABGB der Geschenk- und Vermächtnisnehmer vom Gutglaubenserwerb ausgeschlossen. Die geringe Schutzwürdigkeit des Erwerbers ohne Austauschleistung bringe der Gesetzgeber auch in der Regelung nach Paragraph 373, ABGB sowie im Anfechtungsrecht klar und eindeutig zum Ausdruck. Diese klare gesetzgeberische Wertung zwinge, in teleologischer Reduktion Geschenk- und Vermächtnisnehmer vom Gutglaubenserwerb im Vertrauen auf den Grundbuchstand auszunehmen. Diese Auffassung entspreche nicht nur den Lehrmeinungen von Pratobevera, Unger und Demelius, sie vermöge auch nahtlos an die bisherige Rechtsprechung (GlU 7004 und GlUNF 3908) anzuknüpfen.
Karollus ("Grundbücherlicher Vertrauensschutz bei unentgeltlichem Erwerb? JAP 1990/91, 228 hat diese Auffassung gebilligt und sich noch ergänzend mit der Frage auseinandergesetzt, ob allenfalls das Vertrauen eines Erwerbers auf den Grundbuchstand gerade aufgrund der besonderen Publizitätswirkungen des Grundbuchs einen erhöhten Schutz genießen solle. Der Oberste Gerichtshof verneine das bloß stillschweigend, indem er allgemein ein besonderes Schutzbedürfnis des Rechtsverkehrs im Hinblick auf unentgeltlichen Erwerb verneine und diese Wertung offensichtlich uneingeschränkt auch auf das grundbücherliche Vertrauensprinzip übertrage. Der Oberste Gerichtshof wolle offenbar ein ganz allgemeines Strukturprinzip postulieren, das den gesamten Bereich des Gutglaubenserwerbs - und deshalb auch jenen im Vertrauen auf das Grundbuch - beschränken solle (aaO 230). Karollus und Koziol/Welser (aaO 326) teilen die Auffassung des Obersten Gerichtshofs.
Der erkennende Senat hält die Ausführungen der Entscheidung SZ 62/219 für überzeugend und schließt sich ihnen an. Das Gleiche muss aber - wenn nicht sogar in höherem Maße - für die negative Seite des Publizitätsgrundsatzes gelten. In der dargestellten Entscheidung wurde bereits auf § 71 GBG verwiesen, der neben § 1500 ABGB Grundlage des negativen Publizitätsprinzips ist. Zutreffend führt Karollus (aaO 230) aus, dass aufgrund der völligen Gleichartigkeit der entscheidenden Wertungen die Parallele völlig zwingend ist.Der erkennende Senat hält die Ausführungen der Entscheidung SZ 62/219 für überzeugend und schließt sich ihnen an. Das Gleiche muss aber - wenn nicht sogar in höherem Maße - für die negative Seite des Publizitätsgrundsatzes gelten. In der dargestellten Entscheidung wurde bereits auf Paragraph 71, GBG verwiesen, der neben Paragraph 1500, ABGB Grundlage des negativen Publizitätsprinzips ist. Zutreffend führt Karollus (aaO 230) aus, dass aufgrund der völligen Gleichartigkeit der entscheidenden Wertungen die Parallele völlig zwingend ist.
Die gegen die Entscheidung SZ 62/219 ins Treffen geführten Argumente Hofmeisters (NZ 1990, 240) vermögen nicht zu überzeugen. Die gewiss manchmal schwierige Abgrenzung zwischen entgeltlichem und unentgeltlichem Erwerb rechtfertigt es allein nicht, ganz allgemein entgegen den deutlichen Wertungen des Gesetzgebers beim Vertrauensschutz den Unterschied zwischen entgeltlichem und unentgeltlichem Erwerb außer Acht zu lassen. Auch die Interessen eines allfälligen exekutiven Erwerbers können für die Beurteilung der hier maßgeblichen Frage nicht ausschlaggebend sein.
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin die Liegenschaft durch eine Schenkung auf den Todesfall erworben. Dafür, dass sie bei Kenntnis von den verlegten Gasrohren die Annahme der Schenkung verweigert hätte, fehlen im Übrigen alle Anhaltspunkte; derartiges hat sie auch nicht behauptet.
Im Hinblick auf den unentgeltlichen Erwerb der Klägerin kann sie sich nicht auf ihr Vertrauen auf den Buchstand berufen. Sie muss daher die Rechte gegen sich gelten lassen, die ihre Vorgängerin den Beklagten (oder der EVN) eingeräumt hat.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1, § 52 ZPO.Der Kostenausspruch gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins,, Paragraph 52, ZPO.