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Entscheidung 4 Ob 189/04d×

Entscheidung 4 Ob 189/04d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob189/04d

Entscheidungsdatum

28.09.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Dr. Lucas Lorenz, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei N*****, vertreten durch Dr. Karl Haas und Dr. Georg Lugert, Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen Unterlassung und Veröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren EUR 32.700), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 7. Juli 2004, GZ 2 R 72/04d-12, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78,, 402 EO in Verbindung mit , Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Dass die von der Beklagten beworbenen Gratis-Sonderausgaben der NÖ-Nachrichten an mehr als 600.000 Haushalte, somit an alle Haushalte in Niederösterreich verteilt wurden, hat die Klägerin nicht bestritten.

Das Rekursgericht hat die unter der Überschrift "der Reichweiten Rolls Royce" veröffentlichte Aussage der Beklagten, ihre an mehr als 600.000 Haushalte in Niederösterreich verteilten Gratis-Sonderausgaben erreichten knapp 1,5 Millionen Niederösterreicher (dies entspricht der Einwohnerzahl dieses Bundeslandes), somit eine totale Abdeckung und 100 %ige Reichweite in Niederösterreich als zulässige marktschreierische Anpreisung beurteilt. Seine Auffassung die Aussage der Beklagten werde von den angesprochen Verkehrskreisen nicht wörtlich sondern als nicht ernst zunehmende Übertreibung erkannt, steht mit der Rechtsprechung zur zulässigen marktschreierischen Anpreisung in Einklang (MR 2001, 176 - ganz Vorarlberg liest Wann und Wo; RIS-Justiz RS0078301) und bedarf keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof. Marktschreierisch und damit nicht irreführend im Sinn des Paragraph 2, UWG sind Werbebehauptungen, die jedermann sogleich als nicht ernst gemeinte reklamehafte Übertreibung erkennt und auf ihren tatsächlichen Gehalt zurückführt, welcher deutlich erkennbar nicht in einer ernst gemeinten Tatsachenbehauptung sondern in einer ohne Anspruch auf Glaubwürdigkeit auftretenden Anpreisung liegt (MR 2000, 320 - ihr neues Nr 1 Magazin; 4 Ob 38/04y - Maximale Reichweite, Maximaler Erfolg).

Beurteilt man die von der Klägerin beanstandete Werbeaussage aber als marktschreierische Anpreisung, die von niemandem ernst genommen wird, kommt es auf die von der Klägerin angeführten Grundsätze zur Reichweitenwerbung nicht mehr an.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die gedankliche Gleichsetzung der beworbenen Sonderausgaben der Beklagten mit einer Nobel-Automarke auch nicht notwendigerweise als Alleinstellungswerbung mit objektivem Tatsachenkern zu beurteilen. Die Frage nach der "besten Automarke" unterliegt der subjektiven Meinung der angesprochenen Verkehrskreise und ist angesichts der Zahl von Anbietern nicht objektivierbar.

Mangels erheblicher Rechtsfragen wird der außerordentliche Revisionsrekurs zurückgewiesen.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht.

Textnummer

E74710

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0040OB00189.04D.0928.000

Im RIS seit

28.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2012

Dokumentnummer

JJT_20040928_OGH0002_0040OB00189_04D0000_000