Entscheidung 4 Ob 189/05f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.11.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Christian, geboren am *****, und Irene M*****, geboren am *****, beide vertreten durch den Vater Hanspeter M*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Ramona M*****, vertreten durch Mag. Christian Fischer, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 21. Juli 2005, GZ 15 R 40/05s-77, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Linz-Land vom 4. Oktober 2004, GZ 14 P 138/01d-67, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde dem Rekurs der Mutter gegen einen Beschluss des Bezirksgerichts Linz-Land, mit dem ein Vergleich der Eltern der beiden Minderjährigen betreffend deren hauptsächlichen Aufenthalt beim Vater nicht genehmigt und weiters ausgesprochen wurde, dass die alleinige Obsorge in Hinkunft dem Vater zukommt, keine Folge gegeben und der ordentliche Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt. Der Beschluss wurde dem Vertreter der Mutter am 18. August 2005 zugestellt. Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs vom 8. September wurde am 12. September zur Post gegeben und langte am 13. September 2005 beim Erstgericht ein. Da die 14-tägige Rechtsmittelfrist (§ 11 Abs 1 AußStrG aF; im Hinblick auf das Datum der Entscheidung erster Instanz ist das AußStrG aF anzuwenden: § 203 Abs 7 AußStrG nF) am 1. September 2005 endete und daher am 12. September 2005 bereits abgelaufen war, ist der Revisionsrekurs verspätet.Mit dem angefochtenen Beschluss wurde dem Rekurs der Mutter gegen einen Beschluss des Bezirksgerichts Linz-Land, mit dem ein Vergleich der Eltern der beiden Minderjährigen betreffend deren hauptsächlichen Aufenthalt beim Vater nicht genehmigt und weiters ausgesprochen wurde, dass die alleinige Obsorge in Hinkunft dem Vater zukommt, keine Folge gegeben und der ordentliche Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt. Der Beschluss wurde dem Vertreter der Mutter am 18. August 2005 zugestellt. Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs vom 8. September wurde am 12. September zur Post gegeben und langte am 13. September 2005 beim Erstgericht ein. Da die 14-tägige Rechtsmittelfrist (Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG aF; im Hinblick auf das Datum der Entscheidung erster Instanz ist das AußStrG aF anzuwenden: Paragraph 203, Absatz 7, AußStrG nF) am 1. September 2005 endete und daher am 12. September 2005 bereits abgelaufen war, ist der Revisionsrekurs verspätet.
Die Voraussetzungen des § 11 Abs 2 AußStrG aF für eine meritorische Behandlung des verspäteten außerordentlichen Revisionsrekurses liegen nicht vor. Der Vater und die Minderjährigen haben aus den Beschlüssen der Vorinstanzen bereits Rechte erworben (stRsp, auch 1 Ob 162/04m mwN).Die Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG aF für eine meritorische Behandlung des verspäteten außerordentlichen Revisionsrekurses liegen nicht vor. Der Vater und die Minderjährigen haben aus den Beschlüssen der Vorinstanzen bereits Rechte erworben (stRsp, auch 1 Ob 162/04m mwN).
Anmerkung
E78970
4Ob189.05f
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0040OB00189.05F.1108.000
Dokumentnummer
JJT_20051108_OGH0002_0040OB00189_05F0000_000