[1] 1. Werden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, dann bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand – und damit einen einheitlichen Entscheidungsgegenstand des Rechtsmittelgerichts –, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN vorliegen; sonst sind sie getrennt zu behandeln. Ein tatsächlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die Ansprüche aus demselben Klagesachverhalt abgeleitet werden können, wenn also das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, um auch über den anderen Anspruch ohne ergänzendes weiteres Sachvorbringen entscheiden zu können. Ein rechtlicher Zusammenhang liegt etwa dann vor, wenn die Ansprüche aus demselben Vertrag oder derselben Rechtsnorm abgeleitet werden, nicht aber, wenn die Ansprüche ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben können. Ob die Voraussetzungen für eine Zusammenrechnung gegeben sind, ist nach den Klagebehauptungen (Antragsbehauptungen) zu beurteilen (zu allem 4 Ob 171/16z mwN). [1] 1. Werden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, dann bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand – und damit einen einheitlichen Entscheidungsgegenstand des Rechtsmittelgerichts –, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, JN vorliegen; sonst sind sie getrennt zu behandeln. Ein tatsächlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die Ansprüche aus demselben Klagesachverhalt abgeleitet werden können, wenn also das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, um auch über den anderen Anspruch ohne ergänzendes weiteres Sachvorbringen entscheiden zu können. Ein rechtlicher Zusammenhang liegt etwa dann vor, wenn die Ansprüche aus demselben Vertrag oder derselben Rechtsnorm abgeleitet werden, nicht aber, wenn die Ansprüche ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben können. Ob die Voraussetzungen für eine Zusammenrechnung gegeben sind, ist nach den Klagebehauptungen (Antragsbehauptungen) zu beurteilen (zu allem 4 Ob 171/16z mwN).
[2] 2. Falls eine Zusammenrechnung nicht zu erfolgen hat, ist ein Ausspruch iSd § 500 Abs 2 Z 1 ZPO über jeden einzelnen Anspruch gesondert zu tätigen. Soweit einzelne Ansprüche als Streitgegenstände einer Klage, über die das Zweitgericht erkannte, nicht zusammenzurechnen sind, ist die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs für jeden Anspruch gesondert zu prüfen. [2] 2. Falls eine Zusammenrechnung nicht zu erfolgen hat, ist ein Ausspruch iSd Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO über jeden einzelnen Anspruch gesondert zu tätigen. Soweit einzelne Ansprüche als Streitgegenstände einer Klage, über die das Zweitgericht erkannte, nicht zusammenzurechnen sind, ist die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs für jeden Anspruch gesondert zu prüfen.
[3] 3. Im vorliegenden Fall stützen sich die Kläger auf unterschiedliche Eingriffe der Beklagten, und zwar Verletzung ihrer Markenrechte, Nutzung und Offenlegung von Rezepturen sowie Herstellung und Vertrieb von Produkten. Daraus leiten sie drei voneinander getrennte Sicherungsbegehren ab. Diese sind auf unterschiedliche Sachverhalte gestützt, ein hinreichender rechtlicher oder tatsächlicher Zusammenhang liegt nicht vor, zumal hinsichtlich jedes der erhobenen Begehren unabhängig zu prüfen ist, ob die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Unterlassungsverfügung gegeben sind. Die Ansprüche sind daher nach § 55 Abs 1 JN nicht zusammenzurechnen. Damit hat das Rekursgericht über voneinander getrennte Gegenstände entschieden, die gesondert zu bewerten sind. [3] 3. Im vorliegenden Fall stützen sich die Kläger auf unterschiedliche Eingriffe der Beklagten, und zwar Verletzung ihrer Markenrechte, Nutzung und Offenlegung von Rezepturen sowie Herstellung und Vertrieb von Produkten. Daraus leiten sie drei voneinander getrennte Sicherungsbegehren ab. Diese sind auf unterschiedliche Sachverhalte gestützt, ein hinreichender rechtlicher oder tatsächlicher Zusammenhang liegt nicht vor, zumal hinsichtlich jedes der erhobenen Begehren unabhängig zu prüfen ist, ob die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Unterlassungsverfügung gegeben sind. Die Ansprüche sind daher nach Paragraph 55, Absatz eins, JN nicht zusammenzurechnen. Damit hat das Rekursgericht über voneinander getrennte Gegenstände entschieden, die gesondert zu bewerten sind.
[4] 4. Der Akt ist daher dem Rekursgericht mit dem Auftrag zu übermitteln, den Bewertungsausspruch dahin zu ergänzen, dass die Teilbegehren gesondert bewertet werden. Sollte das Rekursgericht einzelne Ansprüche nicht höher als mit 5.000 EUR bewerten, wäre der Revisionsrekurs insoweit absolut unzulässig. Sollte es zum Ergebnis kommen, dass diese Werte zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigen, wird es weiters zu prüfen haben, ob es die Rechtsmittelausführungen insoweit als Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO deutet. In diesem Fall wird es über die nachträgliche Zulassung des Revisionsrekurses zu entscheiden haben, sonst wird insofern ein Verbesserungsverfahren einzuleiten sein. Nur die Bewertung jedes einzelnen Entscheidungsgegenstands mit mehr als 30.000 EUR müsste zur unmittelbaren Vorlage des (gesamten) außerordentlichen Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof führen. [4] 4. Der Akt ist daher dem Rekursgericht mit dem Auftrag zu übermitteln, den Bewertungsausspruch dahin zu ergänzen, dass die Teilbegehren gesondert bewertet werden. Sollte das Rekursgericht einzelne Ansprüche nicht höher als mit 5.000 EUR bewerten, wäre der Revisionsrekurs insoweit absolut unzulässig. Sollte es zum Ergebnis kommen, dass diese Werte zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigen, wird es weiters zu prüfen haben, ob es die Rechtsmittelausführungen insoweit als Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO deutet. In diesem Fall wird es über die nachträgliche Zulassung des Revisionsrekurses zu entscheiden haben, sonst wird insofern ein Verbesserungsverfahren einzuleiten sein. Nur die Bewertung jedes einzelnen Entscheidungsgegenstands mit mehr als 30.000 EUR müsste zur unmittelbaren Vorlage des (gesamten) außerordentlichen Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof führen.