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Entscheidung 4 Ob 189/22f×

Entscheidung 4 Ob 189/22f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob189/22f

Entscheidungsdatum

20.12.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, MMag. Matzka und Dr. Annerl sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. J*, vertreten durch Gottgeisl & Leinsmer Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei R* LIMITED, *, vertreten durch Dr. Fabian Alexander Maschke, Rechtsanwalt in Wien, wegen 90.080 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 14. Juli 2022, GZ 1 R 62/22k-19, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]           Die Beklagte hat ihren Sitz in Malta. Sie verfügt in Österreich über keine Glücksspiellizenz, bot hier aber dennoch Online-Glücksspiele an. Der Kläger beteiligte sich daran und erlitt im Zeitraum von April 2020 bis Juli 2021 Verluste in Höhe des Klagebetrags.

[2]           Die Vorinstanzen gaben der auf die Unwirksamkeit der Glücksspielverträge gestützten und die Rückzahlung der erlittenen Verluste gerichteten Klage statt.

[3]           Die Beklagte strebt mit ihrer außerordentlichen Revision die Abweisung der Klage an.

Rechtliche Beurteilung

[4]           Die Revision ist in Ermangelung von erheblichen Rechtsfragen nicht zulässig. Das Rechtsmittel ist nahezu wortident mit der außerordentlichen Revision in einem Parallelfall (1 Ob 172/22h), dem ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag.

[5]           Mit der genannten Entscheidung wurde die außerordentliche Revision der (hier wie dort) Beklagten zurückgewiesen, wobei insbesondere (unter Zitierung jüngster diesbezüglicher Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs wie 6 Ob 59/22b; 7 Ob 102/22h; 1 Ob 74/22x) ausgeführt wurde, dass das österreichische System der Glücksspielkonzessionen nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen auf den Glücksspielmarkt den vom EuGH aufgezeigten Vorgaben entspricht und nicht gegen Unionsrecht verstößt.

[6]           Die angefochtene Entscheidung steht mit dieser Judikatur im Einklang und ist somit jedenfalls vertretbar.

Textnummer

E137107

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0040OB00189.22F.1220.000

Im RIS seit

24.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2023

Dokumentnummer

JJT_20221220_OGH0002_0040OB00189_22F0000_000