Entscheidung 4 Ob 189/97s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
26.06.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GesmbH & Co KG, ***** vertreten durch Ganzert & Ganzert Partnerschaft, Rechtsanwälte in Wels, wider die beklagte Partei B***** Gesellschaft mbH in Liquidation, ***** vertreten durch Kindel & Kindel, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 53.680,81 samt Anhang, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 11.Februar 1997, GZ 1 R 825/96-18, womit das Urteil des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom 30. Mai 1996, GZ 2 C 3232/95y-12, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht verpflichtete die Beklagte mit Teilurteil zur Zahlung des Klagsbetrages und sprach unter Hinweis auf das Fehlen eines tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhanges zwischen den einzelnen Forderungen aus, daß die Revision jedenfalls unzulässig sei. Diese Auffassung ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil die einzelnen jeweils unter 50.000 S liegenden Rechnungssummen (bzw deren noch offener Rest) getrennte Lieferungen an verschiedene Baustellen betrafen. Die Revisionswerberin macht selbst nicht geltend, daß der Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 2 Z 2 ZPO unrichtig sei und eine Zusammenrechnung der eingeklagten Rechnungssummen vorgenommen werden müsse. Sie führt in ihrem als "außerordentliche Revision" bezeichneten Rechtsmittel lediglich aus, das Berufungsgericht sei zur Frage der Verjährung der klagsgegenständlichen Forderungen von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen.Das Berufungsgericht verpflichtete die Beklagte mit Teilurteil zur Zahlung des Klagsbetrages und sprach unter Hinweis auf das Fehlen eines tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhanges zwischen den einzelnen Forderungen aus, daß die Revision jedenfalls unzulässig sei. Diese Auffassung ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil die einzelnen jeweils unter 50.000 S liegenden Rechnungssummen (bzw deren noch offener Rest) getrennte Lieferungen an verschiedene Baustellen betrafen. Die Revisionswerberin macht selbst nicht geltend, daß der Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO unrichtig sei und eine Zusammenrechnung der eingeklagten Rechnungssummen vorgenommen werden müsse. Sie führt in ihrem als "außerordentliche Revision" bezeichneten Rechtsmittel lediglich aus, das Berufungsgericht sei zur Frage der Verjährung der klagsgegenständlichen Forderungen von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen.
Die Revision ist zurückzuweisen, weil der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, S 50.000 nicht übersteigt und kein Ausnahmefall nach § 502 Abs 3 ZPO vorliegt.Die Revision ist zurückzuweisen, weil der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, S 50.000 nicht übersteigt und kein Ausnahmefall nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00189.97S.0626.000
Dokumentnummer
JJT_19970626_OGH0002_0040OB00189_97S0000_000