Aus der Begründung:
Den Untergerichten ist ohne weiteres zuzugeben, daß der Gesetzgeber die Dienstverhältnisse der Angestellten und der Arbeiter seit jeher in getrennten Vorschriften und nach verschiedenen Grundsätzen geregelt hat. Es ist auch durchaus richtig, daß bei der Umschreibung des persönlichen Geltungsbereiches des betreffenden Gesetzes etwa in den §§ 1, 17 AngG. und in den §§ 1, 3 ArbUrlG. 1959 (BGBl. Nr. 24) bei den Dienstverhältnissen und Dienstzeiten in erster Linie nur solche der Angestellten bzw. der Arbeiter gemeint sein konnten, weil ja das Einzelgesetz nur auf eine der beiden Arbeitnehmergruppen zugeschnitten ist.Den Untergerichten ist ohne weiteres zuzugeben, daß der Gesetzgeber die Dienstverhältnisse der Angestellten und der Arbeiter seit jeher in getrennten Vorschriften und nach verschiedenen Grundsätzen geregelt hat. Es ist auch durchaus richtig, daß bei der Umschreibung des persönlichen Geltungsbereiches des betreffenden Gesetzes etwa in den Paragraphen eins, 17, AngG. und in den Paragraphen eins, 3, ArbUrlG. 1959 Bundesgesetzblatt Nr. 24) bei den Dienstverhältnissen und Dienstzeiten in erster Linie nur solche der Angestellten bzw. der Arbeiter gemeint sein konnten, weil ja das Einzelgesetz nur auf eine der beiden Arbeitnehmergruppen zugeschnitten ist.
Die getrennte Regelung läßt aber in der hier strittigen Frage der Anrechnung von Vordienstzeiten eines Arbeitnehmers, der beim selben Arbeitgeber zuerst als Angestellter und dann als Arbeiter tätig ist, einen zwingenden Schluß nicht zu. Zwar hat nur der durch das Gesetz vom 25. Juli 1946, BGBl. Nr. 174, novellierte § 17 AngG. im Abs. 4 vorgesehen, daß im Fall der Übernahme eines Arbeiters in das Angestelltenverhältnis die Dienstzeit als Arbeiter bei demselben Dienstgeber sofort zur Gänze angerechnet wird, wogegen sich im Arbeiterurlaubsgesetz eine entsprechende Vorschrift nicht vorfindet, obwohl dieses Gesetz gleichfalls am 25. Juli 1946 erlassen worden ist. Das Argument, im Arbeiterurlaubsgesetz sei im Interesse einer Verlängerung des dem Arbeiter zustehenden Urlaubs die Anrechnung von Vordienstzeiten fallengelassen worden, was auf den ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers schließen lasse, für Arbeiter und Angestellte die hier strittige Frage verschieden zu lösen, ist nicht zutreffend. Im Antrag des Ausschusses für soziale Verwaltung (Nr. 204 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, V. GP., S. 3) ist allerdings der Hinweis enthalten, daß der Ausschuß die Anrechnung von Vordienstzeiten nicht habe eintreten lassen. Allein ein Vergleich des Gesetzestextes mit der Regierungsvorlage ergibt entgegen der Meinung der Untergerichte, daß auch schon in der Regierungsvorlage Anrechnungsbestimmungen nicht enthalten waren. Jedenfalls konnte unter der Anrechnung von "Vordienstzeiten" nur die Berücksichtigung von Dienstzeiten des Arbeiters bei einem anderen Arbeitgeber gemeint gewesen sein, wie sich aus der technischen Bedeutung dieses Wortes (vgl. etwa § 26 VBG. 1948) und der Nationalratsdebatte (29. Sitzung vom 25. Juli 1946, stenographische Protokolle, V. GP., S. 648) ergibt. Aus dem Fallenlassen von Bestimmungen über die Anrechnung von Vordienstzeiten kann daher ein Schluß auf den Willen des Gesetzgebers, den Arbeitern auch die Berücksichtigung von Dienstzeiten vorzuenthalten, die sie bei demselben Arbeitgeber nicht als Arbeiter verbracht haben, nicht gezogen werden.Die getrennte Regelung läßt aber in der hier strittigen Frage der Anrechnung von Vordienstzeiten eines Arbeitnehmers, der beim selben Arbeitgeber zuerst als Angestellter und dann als Arbeiter tätig ist, einen zwingenden Schluß nicht zu. Zwar hat nur der durch das Gesetz vom 25. Juli 1946, Bundesgesetzblatt Nr. 174, novellierte Paragraph 17, AngG. im Absatz 4, vorgesehen, daß im Fall der Übernahme eines Arbeiters in das Angestelltenverhältnis die Dienstzeit als Arbeiter bei demselben Dienstgeber sofort zur Gänze angerechnet wird, wogegen sich im Arbeiterurlaubsgesetz eine entsprechende Vorschrift nicht vorfindet, obwohl dieses Gesetz gleichfalls am 25. Juli 1946 erlassen worden ist. Das Argument, im Arbeiterurlaubsgesetz sei im Interesse einer Verlängerung des dem Arbeiter zustehenden Urlaubs die Anrechnung von Vordienstzeiten fallengelassen worden, was auf den ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers schließen lasse, für Arbeiter und Angestellte die hier strittige Frage verschieden zu lösen, ist nicht zutreffend. Im Antrag des Ausschusses für soziale Verwaltung (Nr. 204 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, römisch fünf. GP., S. 3) ist allerdings der Hinweis enthalten, daß der Ausschuß die Anrechnung von Vordienstzeiten nicht habe eintreten lassen. Allein ein Vergleich des Gesetzestextes mit der Regierungsvorlage ergibt entgegen der Meinung der Untergerichte, daß auch schon in der Regierungsvorlage Anrechnungsbestimmungen nicht enthalten waren. Jedenfalls konnte unter der Anrechnung von "Vordienstzeiten" nur die Berücksichtigung von Dienstzeiten des Arbeiters bei einem anderen Arbeitgeber gemeint gewesen sein, wie sich aus der technischen Bedeutung dieses Wortes vergleiche etwa Paragraph 26, VBG. 1948) und der Nationalratsdebatte (29. Sitzung vom 25. Juli 1946, stenographische Protokolle, römisch fünf. GP., S. 648) ergibt. Aus dem Fallenlassen von Bestimmungen über die Anrechnung von Vordienstzeiten kann daher ein Schluß auf den Willen des Gesetzgebers, den Arbeitern auch die Berücksichtigung von Dienstzeiten vorzuenthalten, die sie bei demselben Arbeitgeber nicht als Arbeiter verbracht haben, nicht gezogen werden.
Der Kläger ist bemüht, so wie in der Berufungsschrift auch in der Revisionsschrift darzutun, daß die Dienstleistung eines Arbeiters in mancher Hinsicht geringer zu bewerten sei als die eines Angestellten. Aus diesem Grund müßten einem Arbeiter nach § 3 Abs. 4 ArbUrlG. ebenso wie gleichrangige Dienstleistungen als Arbeiter um so mehr auch höherrangige als Angestellte angerechnet werden. Der Kläger läßt jedoch unberücksichtigt, daß es beim Grundsatz des Ansteigens des Urlaubsanspruchs eines Arbeitnehmers nach Maßgabe der bisherigen Dauer seiner Dienstzeit nicht so sehr auf die Art und Einstufung seines Dienstes als darauf ankommt, daß die Kräfte eines Arbeitnehmers mit der Zeit in gleicher Weise abnehmen, gleichviel, ob er als Angestellter oder Arbeiter tätig war, und deshalb eine immer längere Zeit notwendig ist, um sie im Urlaub wiederherzustellen. Für die Urlaubsbemessung ist somit die Art der Beschäftigung im Einzelfall und die Abwägung ihrer Wichtigkeit und ihres Ranges nicht von Bedeutung.Der Kläger ist bemüht, so wie in der Berufungsschrift auch in der Revisionsschrift darzutun, daß die Dienstleistung eines Arbeiters in mancher Hinsicht geringer zu bewerten sei als die eines Angestellten. Aus diesem Grund müßten einem Arbeiter nach Paragraph 3, Absatz 4, ArbUrlG. ebenso wie gleichrangige Dienstleistungen als Arbeiter um so mehr auch höherrangige als Angestellte angerechnet werden. Der Kläger läßt jedoch unberücksichtigt, daß es beim Grundsatz des Ansteigens des Urlaubsanspruchs eines Arbeitnehmers nach Maßgabe der bisherigen Dauer seiner Dienstzeit nicht so sehr auf die Art und Einstufung seines Dienstes als darauf ankommt, daß die Kräfte eines Arbeitnehmers mit der Zeit in gleicher Weise abnehmen, gleichviel, ob er als Angestellter oder Arbeiter tätig war, und deshalb eine immer längere Zeit notwendig ist, um sie im Urlaub wiederherzustellen. Für die Urlaubsbemessung ist somit die Art der Beschäftigung im Einzelfall und die Abwägung ihrer Wichtigkeit und ihres Ranges nicht von Bedeutung.
Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes ist aber die Tatsache maßgebend, daß der Gesetzgeber im § 17 Abs. 4 AngG. den Grundsatz der Gleichstellung der Dienstzeiten als Arbeiter und als Angestellter für die Urlaubsbemessung aufgestellt hat. Wenngleich dieser Grundsatz zunächst nur in seiner Auswirkung auf die Übernahme eines Arbeiters in das Angestelltenverhältnis angewendet wird, besteht kein Hindernis, ihn in seiner völlig gleichwertigen Umkehrung auch für Arbeiterdienstverhältnisse heranzuziehen, wenngleich er im Arbeiterurlaubsgesetz nicht ausdrücklich enthalten ist.Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes ist aber die Tatsache maßgebend, daß der Gesetzgeber im Paragraph 17, Absatz 4, AngG. den Grundsatz der Gleichstellung der Dienstzeiten als Arbeiter und als Angestellter für die Urlaubsbemessung aufgestellt hat. Wenngleich dieser Grundsatz zunächst nur in seiner Auswirkung auf die Übernahme eines Arbeiters in das Angestelltenverhältnis angewendet wird, besteht kein Hindernis, ihn in seiner völlig gleichwertigen Umkehrung auch für Arbeiterdienstverhältnisse heranzuziehen, wenngleich er im Arbeiterurlaubsgesetz nicht ausdrücklich enthalten ist.
Auch wenn der Kläger ungeachtet der übereinstimmenden Parteibehauptung, der Kläger sei als Chorsänger im Angestelltenverhältnis gestanden, nach § 1 Abs. 1 SchauspielerG. zu beurteilen ist, sind die angestellten Erwägungen auf ihn anzuwenden. Obwohl im Schauspielergesetz eine dem § 17 Abs. 4 AngG. entsprechende Bestimmung fehlt, ist die Regelung nach dieser Gesetzesstelle maßgebend, weil es sich dort um einen Grundsatz handelt, der allgemeine Geltung beanspruchen kann.Auch wenn der Kläger ungeachtet der übereinstimmenden Parteibehauptung, der Kläger sei als Chorsänger im Angestelltenverhältnis gestanden, nach Paragraph eins, Absatz eins, SchauspielerG. zu beurteilen ist, sind die angestellten Erwägungen auf ihn anzuwenden. Obwohl im Schauspielergesetz eine dem Paragraph 17, Absatz 4, AngG. entsprechende Bestimmung fehlt, ist die Regelung nach dieser Gesetzesstelle maßgebend, weil es sich dort um einen Grundsatz handelt, der allgemeine Geltung beanspruchen kann.
Unter den "Dienstzeiten" des § 3 ArbUrlG. sind daher kraft der Gleichstellung auch Dienstzeiten zu verstehen, die der jetzige Arbeiter nicht als solcher verbracht hat. Es darf nicht außer acht gelassen werden, daß der Gesetzgeber an die weitaus zahlreicheren Fälle des Übertrittes eines Arbeiters in das Angestelltenverhältnis sicher in erster Linie gedacht hat und die ungewöhnlicheren Fälle des gegenteiligen Vorganges übersehen haben könnte, weshalb er die Gleichstellung nur im Angestelltengesetz ausgesprochen hat. Es sollte ja auch, wie der Ausschuß für soziale Verwaltung (Nr. 204 der Beilagen, S. 2) erklärt hat, "die Ungleichheit in der Urlaubsfrage zwischen Arbeitern und Angestellten beseitigt und den Arbeitern Gerechtigkeit zuteil werden".Unter den "Dienstzeiten" des Paragraph 3, ArbUrlG. sind daher kraft der Gleichstellung auch Dienstzeiten zu verstehen, die der jetzige Arbeiter nicht als solcher verbracht hat. Es darf nicht außer acht gelassen werden, daß der Gesetzgeber an die weitaus zahlreicheren Fälle des Übertrittes eines Arbeiters in das Angestelltenverhältnis sicher in erster Linie gedacht hat und die ungewöhnlicheren Fälle des gegenteiligen Vorganges übersehen haben könnte, weshalb er die Gleichstellung nur im Angestelltengesetz ausgesprochen hat. Es sollte ja auch, wie der Ausschuß für soziale Verwaltung (Nr. 204 der Beilagen, S. 2) erklärt hat, "die Ungleichheit in der Urlaubsfrage zwischen Arbeitern und Angestellten beseitigt und den Arbeitern Gerechtigkeit zuteil werden".
Auch die sozialpolitischen Erwägungen, die das Erstgericht angestellt hat, scheinen dem Obersten Gerichtshof nicht überzeugend zu sein. Ein Dienstnehmer wie der Kläger, der wegen Alters oder Einziehung seiner Stelle gezwungen ist, Arbeiter zu werden, soll nämlich zum Nachteil des sozialen Abstieges nicht auch noch die Unbill der Verkürzung seines Urlaubs, den er mit Rücksicht auf sein Alter nötig hat, in Kauf nehmen müssen. Der Kläger ist vielmehr berechtigt, den Erholungsurlaub in einem Maß zu fordern, das seiner gesamten Dienstzeit entspricht.