Aus der Begründung:
Das Rechtsmittel ist ungeachtet der Bestimmung des § 519 ZPO. zulässig, da es sich nicht gegen einen im eigentlichen Berufungsverfahren erlassenen Beschluß des Berufungsgerichtes wendet. Dem Rechtsmittel kommt jedoch Berechtigung nicht zu.Das Rechtsmittel ist ungeachtet der Bestimmung des Paragraph 519, ZPO. zulässig, da es sich nicht gegen einen im eigentlichen Berufungsverfahren erlassenen Beschluß des Berufungsgerichtes wendet. Dem Rechtsmittel kommt jedoch Berechtigung nicht zu.
Im Rekurs wird die Auffassung vertreten, daß gemäß § 23 ArbGerG. auch im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren die Bestimmung des § 491 ZPO. Anwendung finde, wonach im Fall des Ausbleibens einer oder beider Parteien über die Berufung dennoch zu verhandeln sei. Nun gelten nach § 23 ArbGerG. wohl für die Rechtsmittel und das Rechtsmittelverfahren die Bestimmungen des 4. Teils der Zivilprozeßordnung, jedoch nur, soweit nicht im Arbeitsgerichtsgesetz etwas anderes bestimmt wird. Solche von den Normen der Zivilprozeßordnung über das Berufungsverfahren abweichende Bestimmungen trifft der § 25 ArbGerG. In seinem Abs. 1 Z. 3 wird angeordnet, daß die Streitsache vor dem Berufungsgericht in den durch die Anträge bestimmten Grenzen nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz von neuem verhandelt wird; die Säumnis einer Partei steht der Durchführung der Verhandlung nicht im Wege; die Bestimmungen der §§ 396 bis 400 ZPO. sind nicht anzuwenden.Im Rekurs wird die Auffassung vertreten, daß gemäß Paragraph 23, ArbGerG. auch im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren die Bestimmung des Paragraph 491, ZPO. Anwendung finde, wonach im Fall des Ausbleibens einer oder beider Parteien über die Berufung dennoch zu verhandeln sei. Nun gelten nach Paragraph 23, ArbGerG. wohl für die Rechtsmittel und das Rechtsmittelverfahren die Bestimmungen des 4. Teils der Zivilprozeßordnung, jedoch nur, soweit nicht im Arbeitsgerichtsgesetz etwas anderes bestimmt wird. Solche von den Normen der Zivilprozeßordnung über das Berufungsverfahren abweichende Bestimmungen trifft der Paragraph 25, ArbGerG. In seinem Absatz eins, Ziffer 3, wird angeordnet, daß die Streitsache vor dem Berufungsgericht in den durch die Anträge bestimmten Grenzen nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz von neuem verhandelt wird; die Säumnis einer Partei steht der Durchführung der Verhandlung nicht im Wege; die Bestimmungen der Paragraphen 396 bis 400 ZPO. sind nicht anzuwenden.
Der Kläger will die im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren anzuwendenden Bestimmungen über das Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz auf die §§ 226 bis 430 ZPO. beschränken und daher die Ruhensbestimmungen der §§ 168 ff. ZPO. davon ausschließen. Dieser Rechtsauffassung kam schon deshalb nicht gefolgt werden, weil auch im Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz die allgemeinen Bestimmungen der §§ 1 bis 225 ZPO. Geltung haben. Im § 25 (1) Z. 3 ArbGerG. findet sich die vom Kläger behauptete Einschränkung auf die §§ 226 bis 430 ZPO. nicht. Ist aber im Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz ein Ruhen des Verfahrens möglich, dann ist es zufolge der Bestimmung des § 25 (1) Z. 3 ArbGerG. auch im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren nicht ausgeschlossen. Die Vorschrift des § 491 ZPO. ist daher im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren nicht anzuwenden. Dagegen spricht nicht die im § 25 (1) Z. 3 ArbGerG. enthaltene Bestimmung, daß die Säumnis einer Partei der Durchführung der Verhandlung nicht im Wege steht. Beim Ruhen des Verfahrens infolge Nichterscheinens beider Parteien handelt es sich zwar um eine Säumnisfolge. Denn nach dem zweiten Satz des § 170 ZPO. ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen das Ruhen des Verfahrens möglich; nach § 146 (1) ZPO. setzt aber die Wiedereinsetzung eine Versäumung und einen dadurch hervorgerufenen Rechtsnachteil voraus (vgl. Fasching II, S. 812 unten). Die Bestimmung, daß die Säumnis einer Partei der Durchführung der Verhandlung nicht im Wege steht, bezieht sich jedoch nicht auf Fälle der Säumnis beider Parteien, wie beim Ruhen des Verfahrens infolge Nichterscheinens, und hat, wie sich aus dem unmittelbar folgenden Ausschluß der §§ 396 bis 400 ZPO. ergibt, das einseitige Säumnisverfahren im Auge (so auch Petschek - Stagel, Der österreichische Zivilprozeß, S. 461, Stanzl, Arbeitsgerichtliches Verfahren, S. 140, Schima, Das österreichische Arbeitsgerichtsgesetz, ÖJZ. 1946, S. 375 unten, Stagel, Die Rechtsmittel des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, ÖJZ. 1952, S. 544; vgl. aber Weinzierl, Arbeitsgerichtliche Streitfragen, RdA. 1964, S. 308).Der Kläger will die im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren anzuwendenden Bestimmungen über das Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz auf die Paragraphen 226 bis 430 ZPO. beschränken und daher die Ruhensbestimmungen der Paragraphen 168, ff. ZPO. davon ausschließen. Dieser Rechtsauffassung kam schon deshalb nicht gefolgt werden, weil auch im Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz die allgemeinen Bestimmungen der Paragraphen eins bis 225 ZPO. Geltung haben. Im Paragraph 25, (1) Ziffer 3, ArbGerG. findet sich die vom Kläger behauptete Einschränkung auf die Paragraphen 226 bis 430 ZPO. nicht. Ist aber im Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz ein Ruhen des Verfahrens möglich, dann ist es zufolge der Bestimmung des Paragraph 25, (1) Ziffer 3, ArbGerG. auch im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren nicht ausgeschlossen. Die Vorschrift des Paragraph 491, ZPO. ist daher im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren nicht anzuwenden. Dagegen spricht nicht die im Paragraph 25, (1) Ziffer 3, ArbGerG. enthaltene Bestimmung, daß die Säumnis einer Partei der Durchführung der Verhandlung nicht im Wege steht. Beim Ruhen des Verfahrens infolge Nichterscheinens beider Parteien handelt es sich zwar um eine Säumnisfolge. Denn nach dem zweiten Satz des Paragraph 170, ZPO. ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen das Ruhen des Verfahrens möglich; nach Paragraph 146, (1) ZPO. setzt aber die Wiedereinsetzung eine Versäumung und einen dadurch hervorgerufenen Rechtsnachteil voraus vergleiche Fasching römisch zwei, S. 812 unten). Die Bestimmung, daß die Säumnis einer Partei der Durchführung der Verhandlung nicht im Wege steht, bezieht sich jedoch nicht auf Fälle der Säumnis beider Parteien, wie beim Ruhen des Verfahrens infolge Nichterscheinens, und hat, wie sich aus dem unmittelbar folgenden Ausschluß der Paragraphen 396 bis 400 ZPO. ergibt, das einseitige Säumnisverfahren im Auge (so auch Petschek - Stagel, Der österreichische Zivilprozeß, S. 461, Stanzl, Arbeitsgerichtliches Verfahren, S. 140, Schima, Das österreichische Arbeitsgerichtsgesetz, ÖJZ. 1946, S. 375 unten, Stagel, Die Rechtsmittel des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, ÖJZ. 1952, S. 544; vergleiche aber Weinzierl, Arbeitsgerichtliche Streitfragen, RdA. 1964, S. 308).
Auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 18. Dezember 1956, Arb. 6571, kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. In dieser Entscheidung brachte der Oberste Gerichtshof lediglich zum Ausdruck, daß es keinen Nichtigkeitsgrund bilde, wenn eine Partei ohne Rechtsvertreter bei der Berufungsverhandlung erscheine, weil es in das Belieben der Parteien gestellt sei, am Berufungsverfahren teilzunehmen oder sich davon fernzuhalten. Daraus läßt sich aber nicht zwingend ableiten, daß das Fernbleiben beider Parteien von der Berufungsverhandlung nicht das Ruhen des Verfahrens bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 170 ZPO. zur Folge haben könnte.Auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 18. Dezember 1956, Arb. 6571, kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. In dieser Entscheidung brachte der Oberste Gerichtshof lediglich zum Ausdruck, daß es keinen Nichtigkeitsgrund bilde, wenn eine Partei ohne Rechtsvertreter bei der Berufungsverhandlung erscheine, weil es in das Belieben der Parteien gestellt sei, am Berufungsverfahren teilzunehmen oder sich davon fernzuhalten. Daraus läßt sich aber nicht zwingend ableiten, daß das Fernbleiben beider Parteien von der Berufungsverhandlung nicht das Ruhen des Verfahrens bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 170, ZPO. zur Folge haben könnte.