Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Beklagte hält weiter an ihrer Auffassung fest, daß die beanstandete "Eis-Aktion" deshalb nicht gegen das Zugabengesetz verstoßen habe, weil sie nicht auf der Titelseite angekündigt worden war; der Personenkreis, der von der Aktion Kenntnis erlangt habe, ohne die Zeitschrift vorher gekauft zu haben, sei zahlenmäßig so gering, daß er nicht ins Gewicht falle. Dem ist nicht zu folgen:
Nach § 1 Abs 1 ZugG ist es verboten, im geschäftlichen Verkehr neben Waren oder Leistungen unentgeltlich Zugaben (Prämien) anzubieten, anzukündigen oder einem größeren Kreis von Personen zu gewähren. Dabei ist es nach § 1 Abs 1 Satz 2 ZugG belanglos, ob die Zugaben im vorhinein, gleichzeitig mit der Ware oder erst später gewährt werden sollen oder gewährt werden und ob sie in Waren oder in Leistungen bestehen. Zugabe ist - wie schon die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben - nach ständiger Rechtsprechung ein zusätzlicher Vorteil, der neben der Hauptware (Hauptleistung) ohne besondere Berechnung angekündigt, angeboten oder gewährt wird, um den Absatz der Hauptware oder die Verwertung der Hauptleistung zu fördern (ÖBl. 1985, 108 mwN; ÖBl. 1989, 112 uva). Dieser Vorteil muß mit der Hauptware (-leistung) in einem solchen Zusammenhang stehen, daß er objektiv geeignet ist, den Kunden in seinem Entschluß zum Erwerb der Hauptware (-leistung) zu beeinflussen, also Werbe- oder Lockmittel sein (ÖBl. 1985, 47; ÖBl. 1985, 108; ÖBl. 1989, 112 uva;Nach Paragraph eins, Absatz eins, ZugG ist es verboten, im geschäftlichen Verkehr neben Waren oder Leistungen unentgeltlich Zugaben (Prämien) anzubieten, anzukündigen oder einem größeren Kreis von Personen zu gewähren. Dabei ist es nach Paragraph eins, Absatz eins, Satz 2 ZugG belanglos, ob die Zugaben im vorhinein, gleichzeitig mit der Ware oder erst später gewährt werden sollen oder gewährt werden und ob sie in Waren oder in Leistungen bestehen. Zugabe ist - wie schon die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben - nach ständiger Rechtsprechung ein zusätzlicher Vorteil, der neben der Hauptware (Hauptleistung) ohne besondere Berechnung angekündigt, angeboten oder gewährt wird, um den Absatz der Hauptware oder die Verwertung der Hauptleistung zu fördern (ÖBl. 1985, 108 mwN; ÖBl. 1989, 112 uva). Dieser Vorteil muß mit der Hauptware (-leistung) in einem solchen Zusammenhang stehen, daß er objektiv geeignet ist, den Kunden in seinem Entschluß zum Erwerb der Hauptware (-leistung) zu beeinflussen, also Werbe- oder Lockmittel sein (ÖBl. 1985, 47; ÖBl. 1985, 108; ÖBl. 1989, 112 uva;
Hohenecker-Friedl 122; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 1906 Rz 12 zu § 1 dZugV). Zwischen der Haupt- und der unentgeltlichen Zusatzleistung muß demnach ein "innerer Zweckzusammenhang" bestehen;Hohenecker-Friedl 122; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 1906 Rz 12 zu Paragraph eins, dZugV). Zwischen der Haupt- und der unentgeltlichen Zusatzleistung muß demnach ein "innerer Zweckzusammenhang" bestehen;
es müssen diejenigen Waren oder Leistungsumsätze gefördert werden, neben denen oder zu denen die Zuwendung gemacht wird (Hoth-Gloy, Zugabe und Rabatt 101 Rz 26 zu § 1 dZugV). Die Zuwendungen müssen neben Hauptangeboten gemacht oder in Aussicht gestellt werden, für die sich der Kunde um ihretwillen entschließen soll; auf die Förderung des Einzelgeschäftes und nicht der allgemeinen Geschäftstätigkeit kommt es dabei an (Hoth-Gloy aaO 103 Rz 28). Der notwendige Zusammenhang muß zur Zeit des Kaufentschlusses gegeben sein. Werden nach dem Geschäftsabschluß Zuwendungen in Aussicht gestellt oder gewährt, mit denen der Käufer beim Kauf nicht rechnen konnte, dann liegt keine Zugabe vor. Die dem Ziel und Zweck des Zugabenverbotes zuwiderlaufenden werblichen Wirkungen müssen spätestens beim Vertragsschluß (Kaufentschluß) wirksam geworden sein (Hoth-Gloy aaO 112 f Rz 34; ÖBl. 1989, 112).es müssen diejenigen Waren oder Leistungsumsätze gefördert werden, neben denen oder zu denen die Zuwendung gemacht wird (Hoth-Gloy, Zugabe und Rabatt 101 Rz 26 zu Paragraph eins, dZugV). Die Zuwendungen müssen neben Hauptangeboten gemacht oder in Aussicht gestellt werden, für die sich der Kunde um ihretwillen entschließen soll; auf die Förderung des Einzelgeschäftes und nicht der allgemeinen Geschäftstätigkeit kommt es dabei an (Hoth-Gloy aaO 103 Rz 28). Der notwendige Zusammenhang muß zur Zeit des Kaufentschlusses gegeben sein. Werden nach dem Geschäftsabschluß Zuwendungen in Aussicht gestellt oder gewährt, mit denen der Käufer beim Kauf nicht rechnen konnte, dann liegt keine Zugabe vor. Die dem Ziel und Zweck des Zugabenverbotes zuwiderlaufenden werblichen Wirkungen müssen spätestens beim Vertragsschluß (Kaufentschluß) wirksam geworden sein (Hoth-Gloy aaO 112 f Rz 34; ÖBl. 1989, 112).
Nun ist der Beklagten zwar darin zuzustimmen, daß nur ein geringer Teil des Publikums - noch dazu der Jugendlichen - Zeitschriften in Trafiken oder an Zeitschriftenkiosken vor dem Entschluß, sie zu kaufen, näher in Augenschein nehmen wird; in aller Regel sieht der Erwerber einer Zeitschrift vor dem Kauf, wenn überhaupt, ihre Titelseite, nicht aber die erst im Blattinneren gemachten Ankündigungen (ÖBl. 1989, 112). Im Gegensatz zu dem der Entscheidung ÖBl. 1989, 112 zugrunde gelegenen Fall konnte aber hier von der nur im Inneren des "Rennbahn-Expreß" angekündigten Aktion doch ein Anreiz zum Kauf eines Exemplars der Zeitschrift ausgehen: Für die Teilnahme an der beanstandeten Aktion war es notwendig, "mit diesem Heft ab 11 Uhr vormittags in die Redaktion" zu kommen. Hatte also ein Jugendlicher, ohne vorher die Nr. 5/89 des "Rennbahn-Expreß" gekauft zu haben, - etwa durch Mitschüler, Freunde usw. - von der "Eis-Aktion" der Beklagten erfahren, dann konnte er sich durchaus veranlaßt sehen, im Hinblick auf die Chance, kostenlos ein Eis zu bekommen, die Zeitschrift zu kaufen; im Fall der Entscheidung ÖBl. 1989, 112 konnte hingegen jeder, der von dem Gewinnspiel erfahren hatte, daran auch ohne Kauf einer Ausgabe der sie veranstaltenden Zeitschrift teilnehmen.
Daß das in Aussicht gestellte Eis (höchstens) S 14,--, die Zeitschrift "Rennbahn-Expreß" aber S 25,-- kostet, steht der Annahme, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil des angesprochenen Publikums sich dazu entschließen konnte, die Zeitschrift zu kaufen, um das Eis zu bekommen, nicht entgegen. Eine solche Handlungsweise wäre ja nur dann irrational, wenn an der Zeitschrift überhaupt kein Interesse bestünde; andernfalls kann aber die Ausgabe von S 25,-- gerade dadurch schmackhaft gemacht worden sein, daß dafür nicht nur die Zeitschrift, sondern zusätzlich noch ein Eis zu erhalten war. Der mit dem Abholen des Eises verbundene Zeitaufwand fällt bei vielen Jugendlichen nicht stark ins Gewicht. Zu welchem genauen Prozentsatz die Jugendlichen über Netzkarten verfügen, ist nicht wesentlich; zumindest ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Jugendlichen konnte jedenfalls - sei es auf Grund ihres Wohnortes, sei es auf Grund einer Netzkarte o.dgl. - ohne Fahrtkostenaufwand die "RE-Redaktion" erreichen.
Mit Recht haben daher die Vorinstanzen einen Zugabenverstoß der Beklagten bejaht. Auf ihren in der Berufung erhobenen Einwand, daß ein Ausnahmetatbestand nach § 3 Abs 1 lit a oder c ZugG vorliege, kommt die Beklagte in dritter Instanz nicht mehr zurück. § 3 ZugG regelt im übrigen nur Ausnahmen vom Verbot des Gewährens, nicht aber auch des Ankündigens und Anbietens unentgeltlicher Zugaben. Das Unterlassungsgebot ist entgegen der Meinung der Beklagten auch nicht unbestimmt: Daß die Klägerin zwischen "Gratisgabe" "und Zugabe" unterscheiden wollte, ist nicht zu erkennen; sie hat vielmehr - offenbar um den Rechtsbegriff "Zugabe" zu vermeiden - als Überbegriff zu dem von der Beklagten gebrauchten Ausdruck "Gratis-Eis" die Bezeichnung "Gratisgabe" gewählt. Daß "Gratisgaben" dann nicht verboten sind, wenn sie das Gesetz (§§ 2, 3 ZugG) für zulässig erklärt, muß im Spruch nicht ausdrücklich erwähnt werden (MR 1989, 145 ua). Durch die Verwendung des Ausdrucks "Gratisgabe" kann die Klägerin jedenfalls nicht erfolgreich Exekution wegen solcher Handlungen führen, die nicht gegen das Zugabengesetz verstoßen.Mit Recht haben daher die Vorinstanzen einen Zugabenverstoß der Beklagten bejaht. Auf ihren in der Berufung erhobenen Einwand, daß ein Ausnahmetatbestand nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, oder c ZugG vorliege, kommt die Beklagte in dritter Instanz nicht mehr zurück. Paragraph 3, ZugG regelt im übrigen nur Ausnahmen vom Verbot des Gewährens, nicht aber auch des Ankündigens und Anbietens unentgeltlicher Zugaben. Das Unterlassungsgebot ist entgegen der Meinung der Beklagten auch nicht unbestimmt: Daß die Klägerin zwischen "Gratisgabe" "und Zugabe" unterscheiden wollte, ist nicht zu erkennen; sie hat vielmehr - offenbar um den Rechtsbegriff "Zugabe" zu vermeiden - als Überbegriff zu dem von der Beklagten gebrauchten Ausdruck "Gratis-Eis" die Bezeichnung "Gratisgabe" gewählt. Daß "Gratisgaben" dann nicht verboten sind, wenn sie das Gesetz (Paragraphen 2, 3, ZugG) für zulässig erklärt, muß im Spruch nicht ausdrücklich erwähnt werden (MR 1989, 145 ua). Durch die Verwendung des Ausdrucks "Gratisgabe" kann die Klägerin jedenfalls nicht erfolgreich Exekution wegen solcher Handlungen führen, die nicht gegen das Zugabengesetz verstoßen.
Aus diesen Erwägungen war das angefochtene Urteil zu bestätigen. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Aus diesen Erwägungen war das angefochtene Urteil zu bestätigen. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.