3. Abgesehen davon, dass dieser Bescheid nach Schluss der Verhandlung erster Instanz ergangen ist und damit keine neue Beurteilungsgrundlage für eine allfällige subjektive Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Beklagten bilden könnte, bezog sich die darin vertretene Rechtsauffassung nur auf das Baubewilligungsverfahren. Auf dieses sind die Vorschriften der oberösterreichischen Bauordnung 1994 in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle 1998 anzuwenden (Art II Abs 3 erster Satz der Übergangsbestimmungen zur Oö Bauordnungs-Novelle LGBl 1998/70). Nach Art II Abs 3 zweiter Satz dieser Übergangsvorschrift gilt jedoch § 44 der Oö Bauordnung in der Fassung der Novelle 1998 „Benutzungsrecht und die Untersagung der Benutzung baulicher Anlagen" auch für jene behördlichen Anlagen, die - wie die vorliegende - vor Inkrafttreten der Bauordnungs-Novelle baubehördlich bewilligt wurden, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle aber noch keine Anzeige der Beendigung der Bauausführung oder noch kein Antrag auf Erteilung der Benützungsbewilligung bei der Baubehörde eingelangt ist. Dass die Beklagte nach dieser Übergangsvorschrift davon ausgehen durfte, dass § 44 Oö BauO in der 1998 novellierten Fassung anzuwenden ist und demnach der Feststellungsbescheid ausreicht, um die Anlage benützen zu dürfen, hat der Senat bereits im Sicherungsverfahren ausgesprochen. Umstände, die eine Änderung dieser Beurteilung herbeiführen könnten, sind im Hauptverfahren nicht eingetreten. Das Verfahren über die Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid vom 23. 5. 1997 ist nach wie vor anhängig. Die Baubehörde hat den Entfall der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheids und die Weiterführung des Verfahrens über die Berufung der Anrainer gegen diese Baubewilligung bisher nicht zum Anlass genommen, einen Bescheid nach § 49 Abs 1 Oö Bauordnung zu erlassen oder die Benutzung nach § 50 Oö Bauordnung zu untersagen.3. Abgesehen davon, dass dieser Bescheid nach Schluss der Verhandlung erster Instanz ergangen ist und damit keine neue Beurteilungsgrundlage für eine allfällige subjektive Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Beklagten bilden könnte, bezog sich die darin vertretene Rechtsauffassung nur auf das Baubewilligungsverfahren. Auf dieses sind die Vorschriften der oberösterreichischen Bauordnung 1994 in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle 1998 anzuwenden (Artikel römisch zwei, Absatz 3, erster Satz der Übergangsbestimmungen zur Oö Bauordnungs-Novelle LGBl 1998/70). Nach Artikel römisch zwei, Absatz 3, zweiter Satz dieser Übergangsvorschrift gilt jedoch Paragraph 44, der Oö Bauordnung in der Fassung der Novelle 1998 „Benutzungsrecht und die Untersagung der Benutzung baulicher Anlagen" auch für jene behördlichen Anlagen, die - wie die vorliegende - vor Inkrafttreten der Bauordnungs-Novelle baubehördlich bewilligt wurden, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle aber noch keine Anzeige der Beendigung der Bauausführung oder noch kein Antrag auf Erteilung der Benützungsbewilligung bei der Baubehörde eingelangt ist. Dass die Beklagte nach dieser Übergangsvorschrift davon ausgehen durfte, dass Paragraph 44, Oö BauO in der 1998 novellierten Fassung anzuwenden ist und demnach der Feststellungsbescheid ausreicht, um die Anlage benützen zu dürfen, hat der Senat bereits im Sicherungsverfahren ausgesprochen. Umstände, die eine Änderung dieser Beurteilung herbeiführen könnten, sind im Hauptverfahren nicht eingetreten. Das Verfahren über die Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid vom 23. 5. 1997 ist nach wie vor anhängig. Die Baubehörde hat den Entfall der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheids und die Weiterführung des Verfahrens über die Berufung der Anrainer gegen diese Baubewilligung bisher nicht zum Anlass genommen, einen Bescheid nach Paragraph 49, Absatz eins, Oö Bauordnung zu erlassen oder die Benutzung nach Paragraph 50, Oö Bauordnung zu untersagen.
Die Auffassung der Vorinstanzen, die Beklagten hätten mit Recht darauf vertrauen dürfen, dass die seit 1999 bestehende Benützungsbefugnis trotz Entfalls der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheids solange aufrecht bleibt, als nicht die Baubehörde Veranlassungen nach § 49 Abs 1 oder § 50 Oö Bauordnung treffe, bedeutet keine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung.Die Auffassung der Vorinstanzen, die Beklagten hätten mit Recht darauf vertrauen dürfen, dass die seit 1999 bestehende Benützungsbefugnis trotz Entfalls der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheids solange aufrecht bleibt, als nicht die Baubehörde Veranlassungen nach Paragraph 49, Absatz eins, oder Paragraph 50, Oö Bauordnung treffe, bedeutet keine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung.