Entscheidung 4 Ob 190/24f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.01.2025
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei * GmbH, *, vertreten durch Dr. Bertram Broesigke, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei *, vertreten durch Mag. Dr. Thomas Hofer-Zeni, Rechtsanwalt in Wien, als gerichtlich bestellter Erwachsenenvertreter, wegen 2.299,41 EUR und Räumung, aus Anlass der außerordentlichen Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 27. August 2024, GZ 40 R 30/24v-39, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 27. Dezember 2023, GZ 36 C 37/23g-30, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das von den Parteien im Vergleich vom 4. November 2024 vor dem Bezirksgericht Leopoldstadt zu 36 C 373/24w vereinbarte Ruhen des Verfahrens 36 C 37/23g dient zur Kenntnis.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Gemäß § 483 Abs 3 erster Satz ZPO kann noch im Berufungsverfahren Ruhen des Verfahrens vereinbart werden. Diese Bestimmung ist gemäß § 513 ZPO auch auf das Revisionsverfahren anzuwenden (RS0041994 [T3], RS0081567 [T7]). [1] Gemäß Paragraph 483, Absatz 3, erster Satz ZPO kann noch im Berufungsverfahren Ruhen des Verfahrens vereinbart werden. Diese Bestimmung ist gemäß Paragraph 513, ZPO auch auf das Revisionsverfahren anzuwenden (RS0041994 [T3], RS0081567 [T7]).
[2] Die Parteien einigten sich in einem Vergleich vom 4. 11. 2024, rechtswirksam seit 23. 1. 2025, unter anderem auf ein Ruhen des revisionsgegenständlichen Verfahrens. Durch die Ruhensvereinbarung entfällt für die Dauer des Ruhens eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs (RS0041994).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0040OB00190.24F.0124.000
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Dokumentnummer
JJT_20250124_OGH0002_0040OB00190_24F0000_000