Der Revisionsrekurs des Klägers, der sich - wie aus den Rechtsmittelanträgen ersichtlich - nur gegen die Kostenentscheidung richtet, ist unzulässig.
Das Rechtsmittel ist entgegen seiner unrichtigen Benennung kein außerordentlicher Revisionsrekurs. Ein solcher liegt nämlich nur dann vor, wenn das Rekursgericht in einem Fall, in welchem der Revisionsrekurs nicht schon nach § 528 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist, gemäß § 526 Abs 3 ZPO iVm § 500 Abs 2 Z 3 ZPO ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig ist. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor:Das Rechtsmittel ist entgegen seiner unrichtigen Benennung kein außerordentlicher Revisionsrekurs. Ein solcher liegt nämlich nur dann vor, wenn das Rekursgericht in einem Fall, in welchem der Revisionsrekurs nicht schon nach Paragraph 528, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig ist, gemäß Paragraph 526, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht zulässig ist. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor:
Gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO sind Revisionsrekurse gegen Beschlüsse des Rekursgerichtes über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Dieser Rechtsmittelausschluss erstreckt sich auf alle Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz, die in welcher Form immer über die Kosten absprechen (vgl die bei Kodek in Rechberger, ZPO**2 § 528 Rz 5 angeführten Beispiele). Um eine Entscheidung über den Kostenpunkt handelt es sich - sofern etwa das Klagebegehren auf Kostenersatz eingeschränkt wurde - selbst dann, wenn deren unmittelbarer Gegenstand keine Kostenfrage ist (EvBl 1955/207; EvBl 1971/60; MietSlg 37.783); es kann nämlich der Rechtszug gegen eine Entscheidung über eine bloße Vorfrage der Kostenentscheidung nicht weiter reichen als der gegen die Endentscheidung selbst (EvBl 1955/207; 1 Ob 625/95).Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO sind Revisionsrekurse gegen Beschlüsse des Rekursgerichtes über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Dieser Rechtsmittelausschluss erstreckt sich auf alle Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz, die in welcher Form immer über die Kosten absprechen vergleiche die bei Kodek in Rechberger, ZPO**2 Paragraph 528, Rz 5 angeführten Beispiele). Um eine Entscheidung über den Kostenpunkt handelt es sich - sofern etwa das Klagebegehren auf Kostenersatz eingeschränkt wurde - selbst dann, wenn deren unmittelbarer Gegenstand keine Kostenfrage ist (EvBl 1955/207; EvBl 1971/60; MietSlg 37.783); es kann nämlich der Rechtszug gegen eine Entscheidung über eine bloße Vorfrage der Kostenentscheidung nicht weiter reichen als der gegen die Endentscheidung selbst (EvBl 1955/207; 1 Ob 625/95).
In zweiter Instanz wird daher über alle mit Kostenersatzansprüchen zusammenhängenden Fragen endgültig entschieden (1 Ob 583/90; 6 Ob 619/93). Der absolute Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 2 Z 3 ZPO geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung in Kostenstreitigkeiten (6 Ob 619/93). Die Anrufung des Obersten Gerichtshofes durch den Kläger zur Erwirkung einer Entscheidung lediglich im Kostenpunkt ist daher unzulässig (SZ 68/48; SZ 68/104; SZ 70/246). Das Rechtsmittel, mit dem nur eine Abänderung der Kostenentscheidung zweiter Instanz angestrebt wird, war deshalb zurückzuweisen.In zweiter Instanz wird daher über alle mit Kostenersatzansprüchen zusammenhängenden Fragen endgültig entschieden (1 Ob 583/90; 6 Ob 619/93). Der absolute Rechtsmittelausschluss des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vor und verhindert jede Anfechtung in Kostenstreitigkeiten (6 Ob 619/93). Die Anrufung des Obersten Gerichtshofes durch den Kläger zur Erwirkung einer Entscheidung lediglich im Kostenpunkt ist daher unzulässig (SZ 68/48; SZ 68/104; SZ 70/246). Das Rechtsmittel, mit dem nur eine Abänderung der Kostenentscheidung zweiter Instanz angestrebt wird, war deshalb zurückzuweisen.