Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht die Wettbewerbswidrigkeit der personenbezogenen Werbung der Beklagten unrichtig beurteilt hat; das Rechtsmittel ist auch zulässig.
Der Kläger steht auf dem Standpunkt, auch das wahrheitsgemäße Mitteilen von Tatsachen sei dann unzulässig, wenn damit gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstoßen werde; § 1 UWG stehe in diesem Fall "drohend im Hintergrund". Mit dem beanstandeten Plakat habe die Beklagte den Boden der Sachlichkeit und der objektiven Information verlassen. Dem ist zuzustimmen.Der Kläger steht auf dem Standpunkt, auch das wahrheitsgemäße Mitteilen von Tatsachen sei dann unzulässig, wenn damit gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstoßen werde; Paragraph eins, UWG stehe in diesem Fall "drohend im Hintergrund". Mit dem beanstandeten Plakat habe die Beklagte den Boden der Sachlichkeit und der objektiven Information verlassen. Dem ist zuzustimmen.
Eine persönlich vergleichende Werbung liegt vor, wenn ein Wettbewerber auf die Person eines bestimmten Mitbewerbers Bezug nimmt, um durch dessen Herabsetzung den eigenen Absatz zu fördern (Baumbach/Hefermehl, dUWG22 § 1 Rz 430). Bei dieser Behinderungskategorie steht der Zweck im Vordergrund, durch einen Hinweis auf negative Umstände, die die Person des Mitbewerbers betreffen, den Markt zugunsten des eigenen Unternehmens zu beeinflussen (Brandner/Bergmann in Großkommentar dUWG § 1 Abschnitt A Rz A 91). Wer die Person eines Mitbewerbers und dessen Unternehmen herabsetzt, sucht seine einseitige Auffassung als maßgeblich hinzustellen und so den Kunden gefühlsmäßig gegen den Mitbewerber einzunehmen. Zum Vergleich stehen aber nur die beiderseitigen Angebote, deren Vorzüge vornehmlich in der Güte und im Preis der Ware oder Leistung zum Ausdruck kommen, nicht aber die persönlichen Angelegenheiten (Baumbach/Hefermehl aaO Rz 421). Das Hineinzerren der persönlichen Verhältnisse des Mitbewerbers in den Wettbewerbskampf widerspricht dem Sinn des Leistungswettbewerbs (Baumbach/Hefermehl aaO Rz 320). Eine persönliche, insbesondere eine mit pauschalen Ausdrücken abwertende oder unnötig bloßstellende Werbung ist als Schmähung von Mitbewerbern ohne sachlichen Informationsgehalt grundsätzlich wettbewerbswidrig, mögen auch die Angaben über die Person des Mitbewebers und sein Unternehmen sachlich richtig sein (stRsp idS: MR 1999, 186 - Negative Smile; MR 1999, 299 - Zwergerl je mwN uva).Eine persönlich vergleichende Werbung liegt vor, wenn ein Wettbewerber auf die Person eines bestimmten Mitbewerbers Bezug nimmt, um durch dessen Herabsetzung den eigenen Absatz zu fördern (Baumbach/Hefermehl, dUWG22 Paragraph eins, Rz 430). Bei dieser Behinderungskategorie steht der Zweck im Vordergrund, durch einen Hinweis auf negative Umstände, die die Person des Mitbewerbers betreffen, den Markt zugunsten des eigenen Unternehmens zu beeinflussen (Brandner/Bergmann in Großkommentar dUWG Paragraph eins, Abschnitt A Rz A 91). Wer die Person eines Mitbewerbers und dessen Unternehmen herabsetzt, sucht seine einseitige Auffassung als maßgeblich hinzustellen und so den Kunden gefühlsmäßig gegen den Mitbewerber einzunehmen. Zum Vergleich stehen aber nur die beiderseitigen Angebote, deren Vorzüge vornehmlich in der Güte und im Preis der Ware oder Leistung zum Ausdruck kommen, nicht aber die persönlichen Angelegenheiten (Baumbach/Hefermehl aaO Rz 421). Das Hineinzerren der persönlichen Verhältnisse des Mitbewerbers in den Wettbewerbskampf widerspricht dem Sinn des Leistungswettbewerbs (Baumbach/Hefermehl aaO Rz 320). Eine persönliche, insbesondere eine mit pauschalen Ausdrücken abwertende oder unnötig bloßstellende Werbung ist als Schmähung von Mitbewerbern ohne sachlichen Informationsgehalt grundsätzlich wettbewerbswidrig, mögen auch die Angaben über die Person des Mitbewebers und sein Unternehmen sachlich richtig sein (stRsp idS: MR 1999, 186 - Negative Smile; MR 1999, 299 - Zwergerl je mwN uva).
Im Zusammenhang mit Streitigkeiten zwischen Mitbewerbern kann eine persönlich vergleichende Werbung dann zulässig sein, wenn ein Unternehmen aus aktuellem Anlass Kunden in sachlicher Form ohne Herabsetzung des Konkurrenten über Stand und Ausgang eines mit einem Mitbewerber geführten Rechtsstreits unterrichtet (Baumbach/Hefermehl aaO Rz 436). Sittenwidrig handelt aber, wer im Wettbewerb einen Streit unsachlich und kränkend darstellt; das Lächerlichmachen eines Mitbewerbers ist anstößig (Baumbach/Hefermehl aaO Rz 326). Als Mittel der persönlichen Herabsetzung kommen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen gleichermaßen in Betracht; die Äußerung eines abfälligen Werturteils über Mitbewerber verstößt daher auch dann gegen die guten Sitten im Wettbewerb, wenn sie etwa in die Form einer satirischen Mitteilung gekleidet ist (Brandner/Bergmann aaO Rz A 101 mwN).
Den Vorinstanzen ist zunächst darin beizupflichten, dass das beanstandete Plakat nicht unter § 7 UWG fällt, nach welcher Bestimmung nur unwahre Tatsachenbehauptungen untersagt werden können (MR 2001, 385 - Elektronischer Pressespiegel II). Legt man jedoch die oben dargestellten Grundsätze dem Streitfall zugrunde, erweist sich das beanstandete Verhalten als sittenwidrig iSd § 1 UWG. Die Beklagte hat sich nämlich nicht darauf beschränkt, wahrheitsgemäß und sachlich aufzuzeigen, dass der Kläger seine Nachbarrechte in einem gewerbebehördlichen Betriebsbewilligungsverfahren wahrgenommen hat, sondern hat diesen durch die gewählte ironische Formulierung ("durch die kollegialen Interventionen unseres ehrenwerten Nachbarn") bloßgestellt und ihn so der Lächerlichkeit preisgegeben. Der Hinweis auf den Kampf der Beklagten gegen Goliath bezieht sich im Zweifel auch auf den Kläger; ihn mit einer alttestamentlichen Gestalt zu vergleichen, ist naturgemäß keine Tatsachenbehauptung (mögen die damit angesprochenen Größenverhältnisse auch den wirklichen Marktverhältnissen entsprechen), sondern ein Werturteil, durch das der Kläger gegenüber dem Werbenden in ein schlechteres Licht gerückt und als jemand dargestellt wird, der rücksichtslos gegen Schwächere vorgeht. Die Kunden der Streitteile sollen auf diese Weise emotionell und abseits sachlicher Argumente angesprochen werden, sich in diesem ungleichen Kampf auf die Seite des schwächeren Unternehmens (hier: jenes der Beklagten) zu stellen. Diese Form der Kundenwerbung entspricht nicht dem Leistungswettbewerb, sondern verstößt gegen die guten Sitten im Wettbewerb.Den Vorinstanzen ist zunächst darin beizupflichten, dass das beanstandete Plakat nicht unter Paragraph 7, UWG fällt, nach welcher Bestimmung nur unwahre Tatsachenbehauptungen untersagt werden können (MR 2001, 385 - Elektronischer Pressespiegel römisch zwei). Legt man jedoch die oben dargestellten Grundsätze dem Streitfall zugrunde, erweist sich das beanstandete Verhalten als sittenwidrig iSd Paragraph eins, UWG. Die Beklagte hat sich nämlich nicht darauf beschränkt, wahrheitsgemäß und sachlich aufzuzeigen, dass der Kläger seine Nachbarrechte in einem gewerbebehördlichen Betriebsbewilligungsverfahren wahrgenommen hat, sondern hat diesen durch die gewählte ironische Formulierung ("durch die kollegialen Interventionen unseres ehrenwerten Nachbarn") bloßgestellt und ihn so der Lächerlichkeit preisgegeben. Der Hinweis auf den Kampf der Beklagten gegen Goliath bezieht sich im Zweifel auch auf den Kläger; ihn mit einer alttestamentlichen Gestalt zu vergleichen, ist naturgemäß keine Tatsachenbehauptung (mögen die damit angesprochenen Größenverhältnisse auch den wirklichen Marktverhältnissen entsprechen), sondern ein Werturteil, durch das der Kläger gegenüber dem Werbenden in ein schlechteres Licht gerückt und als jemand dargestellt wird, der rücksichtslos gegen Schwächere vorgeht. Die Kunden der Streitteile sollen auf diese Weise emotionell und abseits sachlicher Argumente angesprochen werden, sich in diesem ungleichen Kampf auf die Seite des schwächeren Unternehmens (hier: jenes der Beklagten) zu stellen. Diese Form der Kundenwerbung entspricht nicht dem Leistungswettbewerb, sondern verstößt gegen die guten Sitten im Wettbewerb.
Dem Revisionsrekurs ist Folge zu geben und dem Sicherungsantrag stattzugeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf § 393 Abs 1 EO, jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, Absatz eins, ZPO.