Die Revision der Beklagten ist aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
1. Die Beklagte bekämpft das Berufungsurteil als nichtig. Das Erstgericht habe das Hauptbegehren rechtskräftig abgewiesen. Das Berufungsgericht hätte daher auch das „idente Eventualklagebegehren" abweisen müssen.
Die Beklagte macht damit inhaltlich neuerlich jenen Umstand als Nichtigkeitsgrund geltend, mit dem sich bereits das Berufungsgericht auseinander gesetzt hat. Hat aber das Berufungsgericht einen geltend gemachten Nichtigkeitsgrund verworfen, kann dieser in der Revision nicht noch einmal aufgegriffen werden (Zechner in Fasching² [2005] § 503 ZPO Rz 69 mwN).Die Beklagte macht damit inhaltlich neuerlich jenen Umstand als Nichtigkeitsgrund geltend, mit dem sich bereits das Berufungsgericht auseinander gesetzt hat. Hat aber das Berufungsgericht einen geltend gemachten Nichtigkeitsgrund verworfen, kann dieser in der Revision nicht noch einmal aufgegriffen werden (Zechner in Fasching² [2005] Paragraph 503, ZPO Rz 69 mwN).
2. Die Klägerin begründet ihr Feststellungsbegehren damit, dass sich die Beklagte ihr gegenüber auf das Schutzzertifikat Nummer 76/94 berufe. Das Patentamt habe die Frist unrichtig berechnet und daher zu Unrecht eine Schutzfrist über den 19. 4. 2005 hinaus angenommen.
Die Beklagte bestreitet im Revisionsverfahren das Feststellungsinteresse der Klägerin nicht mehr. Sie wirft dem Berufungsgericht vor, bei der Schutzfristberechnung die SchutzzertifikatsVO „contra legem" ausgelegt und deren Begründungserwägungen mehr normativen Gehalt zuerkannt zu haben als dem Verordnungstext selbst. Tatsächlich ergebe sich aus Art 13 leg cit eine Schutzdauer bis 15. 1. 2007.Die Beklagte bestreitet im Revisionsverfahren das Feststellungsinteresse der Klägerin nicht mehr. Sie wirft dem Berufungsgericht vor, bei der Schutzfristberechnung die SchutzzertifikatsVO „contra legem" ausgelegt und deren Begründungserwägungen mehr normativen Gehalt zuerkannt zu haben als dem Verordnungstext selbst. Tatsächlich ergebe sich aus Artikel 13, leg cit eine Schutzdauer bis 15. 1. 2007.
3. Nach § 1 SchutzzertifikatsG BGBl I 1997/11 werden Schutzzertifikate, die in Österreich geltende Patente ergänzen, vom Österreichischen Patentamt nach Maßgabe von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft über die Schaffung ergänzender Schutzzertifikate erteilt. Die hier maßgebliche Verordnung ist die VO (EWG) Nr. 1768/92 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel (SchutzzertifikatsVO). Nach deren Begründungserwägungen soll durch die Erteilung eines Schutzzertifikats berücksichtigt werden, dass durch den Zeitraum zwischen Einreichung einer Patentanmeldung für ein neues Arzneimittel und der Genehmigung für das Inverkehrbringen der tatsächliche Patentschutz auf eine Laufzeit verringert wird, die für die Amortisierung der in der Forschung vorgenommen Investitionen unzureichend ist.3. Nach Paragraph eins, SchutzzertifikatsG BGBl römisch eins 1997/11 werden Schutzzertifikate, die in Österreich geltende Patente ergänzen, vom Österreichischen Patentamt nach Maßgabe von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft über die Schaffung ergänzender Schutzzertifikate erteilt. Die hier maßgebliche Verordnung ist die VO (EWG) Nr. 1768/92 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel (SchutzzertifikatsVO). Nach deren Begründungserwägungen soll durch die Erteilung eines Schutzzertifikats berücksichtigt werden, dass durch den Zeitraum zwischen Einreichung einer Patentanmeldung für ein neues Arzneimittel und der Genehmigung für das Inverkehrbringen der tatsächliche Patentschutz auf eine Laufzeit verringert wird, die für die Amortisierung der in der Forschung vorgenommen Investitionen unzureichend ist.
Nach Art 13 Abs 1 SchutzzertifikatsVO gilt das Zertifikat ab Ablauf der gesetzlichen Laufzeit des Grundpatents für eine Dauer, die dem Zeitraum zwischen der Einreichung der Anmeldung für das Grundpatent und dem Zeitpunkt der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft entspricht, abzüglich eines Zeitraums von 5 Jahren. Nach Abs 2 beträgt die Laufzeit des Zertifikats ungeachtet des Abs 1 höchstens 5 Jahre vom Zeitpunkt seines Wirksamwerdens an.Nach Artikel 13, Absatz eins, SchutzzertifikatsVO gilt das Zertifikat ab Ablauf der gesetzlichen Laufzeit des Grundpatents für eine Dauer, die dem Zeitraum zwischen der Einreichung der Anmeldung für das Grundpatent und dem Zeitpunkt der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft entspricht, abzüglich eines Zeitraums von 5 Jahren. Nach Absatz 2, beträgt die Laufzeit des Zertifikats ungeachtet des Absatz eins, höchstens 5 Jahre vom Zeitpunkt seines Wirksamwerdens an.
4. Zwischen der Anmeldung des Grundpatents, für das das hier strittige Schutzzertifikat erteilt wurde, am 12. 4. 1979 und der ersten Genehmigung auf dem Gebiet der EU am 18. 4. 1990 vergingen etwa 11 Jahre. Dieser Zeitraum ist gemäß Art 13 Abs 1 SchutzzertifikatsVO um 5 Jahre zu kürzen; es verbleiben also rund 6 Jahre. Die Schutzzertifikatsfrist ist nach Art 13 Abs 2 leg cit mit 5 Jahren begrenzt; das Schutzzertifikat wurde - wie dies dem Rechtsstandpunkt der Beklagten entspricht - für fünf Jahre ab Ablauf des Grundpatents am 16. 1. 2002 und somit bis 15. 1. 2007 erteilt.4. Zwischen der Anmeldung des Grundpatents, für das das hier strittige Schutzzertifikat erteilt wurde, am 12. 4. 1979 und der ersten Genehmigung auf dem Gebiet der EU am 18. 4. 1990 vergingen etwa 11 Jahre. Dieser Zeitraum ist gemäß Artikel 13, Absatz eins, SchutzzertifikatsVO um 5 Jahre zu kürzen; es verbleiben also rund 6 Jahre. Die Schutzzertifikatsfrist ist nach Artikel 13, Absatz 2, leg cit mit 5 Jahren begrenzt; das Schutzzertifikat wurde - wie dies dem Rechtsstandpunkt der Beklagten entspricht - für fünf Jahre ab Ablauf des Grundpatents am 16. 1. 2002 und somit bis 15. 1. 2007 erteilt.
Dabei wurde außer Acht gelassen, dass die Schutzdauer des Patents aufgrund der damaligen Rechtslage nicht bereits mit der Anmeldung, sondern erst mit der Bekanntmachung am 15. 1. 1984 zu laufen begonnen hat. Die Berücksichtigung der zwischen Anmeldung und Bekanntmachung verstrichenen Zeit hat dazu geführt, dass das Schutzzertifikat auch einen Zeitraum erfasst, um den sich die Schutzdauer des Grundpatents gar nicht verringern konnte. Die von der Beklagten angestrebte Anwendung der „mathematischen Formel" des Art 13 Abs 1 SchutzzertifikatsVO stünde daher ganz unzweifelhaft mit den dargelegten Intentionen der SchutzzertifikatsVO im Widerspruch.Dabei wurde außer Acht gelassen, dass die Schutzdauer des Patents aufgrund der damaligen Rechtslage nicht bereits mit der Anmeldung, sondern erst mit der Bekanntmachung am 15. 1. 1984 zu laufen begonnen hat. Die Berücksichtigung der zwischen Anmeldung und Bekanntmachung verstrichenen Zeit hat dazu geführt, dass das Schutzzertifikat auch einen Zeitraum erfasst, um den sich die Schutzdauer des Grundpatents gar nicht verringern konnte. Die von der Beklagten angestrebte Anwendung der „mathematischen Formel" des Artikel 13, Absatz eins, SchutzzertifikatsVO stünde daher ganz unzweifelhaft mit den dargelegten Intentionen der SchutzzertifikatsVO im Widerspruch.
5. Nach den Begründungserwägungen der SchutzzertifikatsVO müssen demjenigen, der gleichzeitig Inhaber eines Patents und eines Zertifikats ist, insgesamt höchstens 15 Jahre Ausschließlichkeit ab der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen des betreffenden Arzneimittels in der Gemeinschaft eingeräumt werden. Diese Frist endete im vorliegenden Fall am 18. 4. 2005. Die Beklagte bestreitet zwar nicht die Richtigkeit dieser Berechnung, wendet aber dagegen ein, der Verordnungstext werde „contra legem" ausgelegt, die Begründungserwägungen könnten diesem nicht vorgehen.
Weder aus Art 13 noch aus sonstigen Artikeln der SchutzzertifikatsVO ergibt sich, dass die Annahme einer Höchstdauer von 15 Jahren ausgeschlossen wäre. Von einer Auslegung „contra legem" kann daher keine Rede sein. Damit bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob Begründungserwägungen einer VO ihren ausdrücklichen Bestimmungen vorgehen (können).Weder aus Artikel 13, noch aus sonstigen Artikeln der SchutzzertifikatsVO ergibt sich, dass die Annahme einer Höchstdauer von 15 Jahren ausgeschlossen wäre. Von einer Auslegung „contra legem" kann daher keine Rede sein. Damit bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob Begründungserwägungen einer VO ihren ausdrücklichen Bestimmungen vorgehen (können).
6. Dass aber die Begründungserwägungen der SchutzzertifikatsVO und insbesondere die dort erwähnte Höchstdauer bei der Auslegung des Art 13 SchutzzertifikatsVO zu berücksichtigen sind, hat der EuGH bereits klargestellt. In der Vorabentscheidung vom 21. 4. 2005 zu C-207/03, C-252/03 (Novartis ua/Comptroller-General of Patents ua; RNr 31) wird die Maßgeblichkeit der - in Liechtenstein automatisch anerkannten - Genehmigung des Inverkehrbringens in der Schweiz (ua) damit begründet, dass die Berechnung der Laufzeit des ergänzenden Schutzzertifikats aufgrund einer später im EWR erteilten Genehmigung dazu führen könnte, dass der Ausschließlichkeitszeitraum von 15 Jahren im EWR überschritten werden könnte. Als Ziel der SchutzzertifikatsVO wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich genannt, demjenigen, der gleichzeitig Inhaber eines Patents und eines Zertifikats ist, höchstens 15 Jahre Ausschließlichkeit ab der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen des betreffenden Arzneimittels im EWR einzuräumen.6. Dass aber die Begründungserwägungen der SchutzzertifikatsVO und insbesondere die dort erwähnte Höchstdauer bei der Auslegung des Artikel 13, SchutzzertifikatsVO zu berücksichtigen sind, hat der EuGH bereits klargestellt. In der Vorabentscheidung vom 21. 4. 2005 zu C-207/03, C-252/03 (Novartis ua/Comptroller-General of Patents ua; RNr 31) wird die Maßgeblichkeit der - in Liechtenstein automatisch anerkannten - Genehmigung des Inverkehrbringens in der Schweiz (ua) damit begründet, dass die Berechnung der Laufzeit des ergänzenden Schutzzertifikats aufgrund einer später im EWR erteilten Genehmigung dazu führen könnte, dass der Ausschließlichkeitszeitraum von 15 Jahren im EWR überschritten werden könnte. Als Ziel der SchutzzertifikatsVO wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich genannt, demjenigen, der gleichzeitig Inhaber eines Patents und eines Zertifikats ist, höchstens 15 Jahre Ausschließlichkeit ab der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen des betreffenden Arzneimittels im EWR einzuräumen.
Da die Rechtslage insoweit klar ist, muss die - von den Vorinstanzen bejahte - Frage, ob die in den Begründungserwägungen genannte Begrenzung des Ausschließlichkeitszeitraums auf 15 Jahre bei der Auslegung des Art 13 SchutzzertifikatsVO zu berücksichtigen ist, dem EuGH nicht zur Vorabentscheidung vorgelegt werden.Da die Rechtslage insoweit klar ist, muss die - von den Vorinstanzen bejahte - Frage, ob die in den Begründungserwägungen genannte Begrenzung des Ausschließlichkeitszeitraums auf 15 Jahre bei der Auslegung des Artikel 13, SchutzzertifikatsVO zu berücksichtigen ist, dem EuGH nicht zur Vorabentscheidung vorgelegt werden.
7. Das Erstgericht hat seiner Berechnung der Schutzzertifikatsfrist nur den Zeitraum zwischen der Bekanntmachung des Grundpatents und der ersten Genehmigung - abzüglich von fünf Jahren gemäß Art 13 SchutzzertifikatsVO - zu Grunde gelegt. Es hat daher als Fristende den 15. 4. 2003 ermittelt und damit jenen Zeitraum ausgeschieden, um den die Schutzdauer des Grundpatents gar nicht verkürzt worden ist.7. Das Erstgericht hat seiner Berechnung der Schutzzertifikatsfrist nur den Zeitraum zwischen der Bekanntmachung des Grundpatents und der ersten Genehmigung - abzüglich von fünf Jahren gemäß Artikel 13, SchutzzertifikatsVO - zu Grunde gelegt. Es hat daher als Fristende den 15. 4. 2003 ermittelt und damit jenen Zeitraum ausgeschieden, um den die Schutzdauer des Grundpatents gar nicht verkürzt worden ist.
Auch die Berücksichtigung des Umstands, dass das Grundpatent nur eine Schutzdauer von 18 Jahren aufwies, während Art 63 EPÜ, auf den Art 13 SchutzzertifikatsVO abstellt, eine solche von 20 Jahren vorsieht, steht der oben dargelegten Berechnungsmethode - jedenfalls im vorliegenden Verfahren - nicht entgegen.Auch die Berücksichtigung des Umstands, dass das Grundpatent nur eine Schutzdauer von 18 Jahren aufwies, während Artikel 63, EPÜ, auf den Artikel 13, SchutzzertifikatsVO abstellt, eine solche von 20 Jahren vorsieht, steht der oben dargelegten Berechnungsmethode - jedenfalls im vorliegenden Verfahren - nicht entgegen.
Verlängert man nämlich die Schutzzertifikatsfrist um die Differenz von 2 Jahren, ergibt sich als Fristende der 15. 4. 2005. Auch dieses Datum liegt vor dem von der Klägerin selbst zugestandenen Ende.
8. Da die von den Vorinstanzen angewendeten Berechnungsmethoden den Zielen der SchutzzertifikatsVO im Einklang entsprechen und jeweils ein Schutzfristende jedenfalls vor dem 19. 4. 2005 ergeben, musste die Revision erfolglos bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten gründet auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet auf Paragraphen 41, 50, ZPO.