Die Revision ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508 a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichtes - nicht zulässig, ist doch die Frage, zwischen welchen Beteiligten eines speziell ausgeformten dreipersonalen Vertragsverhältnisses ein Kaufvertrag zustandegekommen ist, eine solche der Vertragsauslegung im Einzelfall; einer näheren Untersuchung über das Wesen von Logistikverträgen bedarf es in diesem Zusammenhang entgegen der Ansicht der Klägerin nicht.Die Revision ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508, a Absatz eins, ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichtes - nicht zulässig, ist doch die Frage, zwischen welchen Beteiligten eines speziell ausgeformten dreipersonalen Vertragsverhältnisses ein Kaufvertrag zustandegekommen ist, eine solche der Vertragsauslegung im Einzelfall; einer näheren Untersuchung über das Wesen von Logistikverträgen bedarf es in diesem Zusammenhang entgegen der Ansicht der Klägerin nicht.
Daß Vertragsverhältnisse wie das vorliegende vielfach im Rechtsverkehr bestünden, unter welcher Bedingung diesem Rechtsstreit eine den Einzelfall übersteigende Bedeutung beizumessen wäre (vgl. auch 6 Ob 1515/84; WBl 1998, 46 = RdW 1997, 535), ist nicht zu beobachten. Bei den hier vorliegenden singulären Rechtsverhältnissen käme demnach eine Revision zur Wahrung der Rechtssicherheit nur insoweit in Betracht, als dem Berufungsgericht eine wesentliche Verkennung der Rechtslage unterlaufen wäre (VersRSch 1989, 60; RZ 1994/45 uva); dies ist hier aber nicht der Fall.Daß Vertragsverhältnisse wie das vorliegende vielfach im Rechtsverkehr bestünden, unter welcher Bedingung diesem Rechtsstreit eine den Einzelfall übersteigende Bedeutung beizumessen wäre vergleiche auch 6 Ob 1515/84; WBl 1998, 46 = RdW 1997, 535), ist nicht zu beobachten. Bei den hier vorliegenden singulären Rechtsverhältnissen käme demnach eine Revision zur Wahrung der Rechtssicherheit nur insoweit in Betracht, als dem Berufungsgericht eine wesentliche Verkennung der Rechtslage unterlaufen wäre (VersRSch 1989, 60; RZ 1994/45 uva); dies ist hier aber nicht der Fall.
Die Revision war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Die Revision war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Da die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, Absatz eins, 50, Absatz eins, ZPO. Da die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.