Begründung:
Beide Streitteile veranstalten im Wiener Raum Auktionen mit Asiatika. Im Vorfeld seiner Auktion vom 21. 11. 1998 gab der Gegner der gefährdeten Partei einen Katalog der zur Versteigerung gelangenden Gegenstände heraus.
Mit ihrem vor Einleitung eines Prozesses gestellten, den Inhalt dieses Katalogs betreffenden Antrag begehrt die gefährdete Partei, dem Antragsgegner mit einstweiliger Verfügung ab sofort zu verbieten, bestimmte im Versteigerungskatalog näher bezeichnete Gegenstände unter Hinweis auf den Zeitraum ihrer Entstehung anzubieten, in Katalogen abzubilden, schriftliche Gebote auf diese anzunehmen, bereits abgegebene schriftliche Gebote zu behandeln, diese Objekte zur Versteigerung zu bringen, zuzuschlagen, auszufolgen oder sonstwie zu verkaufen, soweit diese Gegenstände nicht der Beschreibung entsprechen, insbesondere soweit es sich bei diesen Gegenständen um neuzeitliche chinesische Nachahmungen handle. Sie stellte ferner den Antrag, die Frist zur Einbringung der Rechtfertigungsklage bis 31. 12. 1998 zu gewähren. Eine Vielzahl der im Auktionskatalog des Antragsgegners enthaltenen textlichen Beschreibungen sei bereits durch die Fotos widerlegt, bei den im Sicherungsantrag näher bezeichneten Gegenständen handle es sich entgegen der Beschreibung um billige neuzeitliche Nachahmungen, die nicht aus den im Auktionskatalog jeweils angegebenen Epochen stammten. Das Vorgehen des Antragsgegners, Gegenstände mit falschen Zuschreibungen anzubieten, erfülle den Tatbestand des § 2 UWG.Mit ihrem vor Einleitung eines Prozesses gestellten, den Inhalt dieses Katalogs betreffenden Antrag begehrt die gefährdete Partei, dem Antragsgegner mit einstweiliger Verfügung ab sofort zu verbieten, bestimmte im Versteigerungskatalog näher bezeichnete Gegenstände unter Hinweis auf den Zeitraum ihrer Entstehung anzubieten, in Katalogen abzubilden, schriftliche Gebote auf diese anzunehmen, bereits abgegebene schriftliche Gebote zu behandeln, diese Objekte zur Versteigerung zu bringen, zuzuschlagen, auszufolgen oder sonstwie zu verkaufen, soweit diese Gegenstände nicht der Beschreibung entsprechen, insbesondere soweit es sich bei diesen Gegenständen um neuzeitliche chinesische Nachahmungen handle. Sie stellte ferner den Antrag, die Frist zur Einbringung der Rechtfertigungsklage bis 31. 12. 1998 zu gewähren. Eine Vielzahl der im Auktionskatalog des Antragsgegners enthaltenen textlichen Beschreibungen sei bereits durch die Fotos widerlegt, bei den im Sicherungsantrag näher bezeichneten Gegenständen handle es sich entgegen der Beschreibung um billige neuzeitliche Nachahmungen, die nicht aus den im Auktionskatalog jeweils angegebenen Epochen stammten. Das Vorgehen des Antragsgegners, Gegenstände mit falschen Zuschreibungen anzubieten, erfülle den Tatbestand des Paragraph 2, UWG.
Der Gegner der gefährdeten Partei beantragte, den Sicherungsantrag abzuweisen. Die im Katalog angeführten Beschreibungen stammten von seinem Vater, der über eine 28-jährige Erfahrung auf dem Gebiet des Handels mit Asiatika verfüge. Die Vorwürfe seien in einem Punkt bereits durch einen Sachverständigen untersucht worden; dieser habe die Richtigkeit der Katalogangaben bestätigt. Im Übrigen bedeuteten zeitliche Zuschreibungsfehler noch keine unlauteren Handlungen im Wettbewerb.
Mit Beschluss vom 16. 12. 1998, ON 6, wies das Erstgericht den Sicherungsantrag ab, gewährte aber dennoch der gefährdeten Partei eine Frist zur Einbringung der Rechtfertigungsklage bis zum 31. 12. 1998. Das Rekursgericht hob diesen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung über den Sicherungsantrag nach Verfahrensergänzung auf (Beschluss vom 25. 3. 1999, 1 R 39/99h, 40/99f-13).
Im zweiten Rechtsgang wies das Erstgericht den Sicherungsantrag neuerlich ab, ohne die ihm aufgetragene Verfahrensergänzung vorzunehmen. Der bisher nicht durch Klage geltend gemachte Unterlassungsanspruch der gefährdeten Partei sei nach § 20 Abs 1 UWG verjährt. Die Auktion, auf deren Katalog sich der Sicherungsantrag beziehe, habe am 21. 11. 1998 stattgefunden, sodass kein gesetzwidriger Zustand fortdauere. Eine Unterbrechung der Verjährungsfrist durch Einbringung des Sicherungsantrages sei nicht eingetreten. Gemäß § 232 Abs 1 Satz 2 ZPO genüge zur Wahrung einer Frist sowie zur Unterbrechung des Ablaufes einer Frist, wenn nichts anderes angeordnet sei, die Überreichung der Klage bei Gericht. Eine Vorschrift, wonach der Sicherungsantrag in diesem Sinn einer Klage gleichzuhalten sei, fehle. Auch § 1497 ABGB stelle im Zusammenhang mit der Unterbrechung der Verjährung allein auf die Klage ab. Die gefährdete Partei hätte jederzeit die Möglichkeit gehabt, Klage einzubringen. Ihr Sicherungsantrag habe daher die 6-monatige Verjährungsfrist nicht unterbrochen, sodass der Unterlassungsanspruch seit 21. 5. 1999 verjährt sei. An der Sicherung eines verjährten Unterlassungsanspruches bestehe kein Rechtschutzbedürfnis.Im zweiten Rechtsgang wies das Erstgericht den Sicherungsantrag neuerlich ab, ohne die ihm aufgetragene Verfahrensergänzung vorzunehmen. Der bisher nicht durch Klage geltend gemachte Unterlassungsanspruch der gefährdeten Partei sei nach Paragraph 20, Absatz eins, UWG verjährt. Die Auktion, auf deren Katalog sich der Sicherungsantrag beziehe, habe am 21. 11. 1998 stattgefunden, sodass kein gesetzwidriger Zustand fortdauere. Eine Unterbrechung der Verjährungsfrist durch Einbringung des Sicherungsantrages sei nicht eingetreten. Gemäß Paragraph 232, Absatz eins, Satz 2 ZPO genüge zur Wahrung einer Frist sowie zur Unterbrechung des Ablaufes einer Frist, wenn nichts anderes angeordnet sei, die Überreichung der Klage bei Gericht. Eine Vorschrift, wonach der Sicherungsantrag in diesem Sinn einer Klage gleichzuhalten sei, fehle. Auch Paragraph 1497, ABGB stelle im Zusammenhang mit der Unterbrechung der Verjährung allein auf die Klage ab. Die gefährdete Partei hätte jederzeit die Möglichkeit gehabt, Klage einzubringen. Ihr Sicherungsantrag habe daher die 6-monatige Verjährungsfrist nicht unterbrochen, sodass der Unterlassungsanspruch seit 21. 5. 1999 verjährt sei. An der Sicherung eines verjährten Unterlassungsanspruches bestehe kein Rechtschutzbedürfnis.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands S 260.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Unterbrechungswirkung eines Provisorialantrages fehle. Die Verjährungsfrist habe im Sinne des § 20 Abs 1 UWG spätestens mit Zugang des Auktionskataloges begonnen. Der behauptete gesetzwidrige Zustand habe nach Durchführung der Auktion am 21. 11. 1998 aufgehört. Daran könne auch die im Rekurs aufgestellte Behauptung, derartige Kataloge würden nach Ende der Auktion als Nachschlagewerke verwendet werden, nichts ändern, stütze doch die gefährdete Partei den zu sichernden Unterlassungsanspruch ausdrücklich auf die Irreführung hinsichtlich der zur Versteigerung gebrachten Objekte im Katalog. Für die im UWG nicht geregelte Frage der Unterbrechung der Verjährungsfrist sei auf § 1497 ABGB zurückzugreifen. Danach werde die Verjährung unterbrochen, wenn der Verpflichtete vom Berechtigten belangt und die Klage gehörig fortgesetzt werde. Dafür sei aber eine aktive Geltendmachung des Rechts durch Leistungs- oder Feststellungsklage erforderlich. Der Klage gleichgestellt würden die Geltendmachung einer Kompensandoforderung (bis zur Höhe der Klageforderung), die Geltendmachung des Anspruches im Anschlussverfahren des Strafprozesses oder die Anmeldung der Forderung im Konkurs. Schritte aber, die die Geltendmachung eines Rechtes bloß vorbereiten, unterbrechen die Verjährung nicht, weil der Gegner durch sie noch nicht wirklich "belangt" werde. Schon nach ihrer systematischen Einordnung in der Exekutionsordnung sei es ausschließlicher Zweck einstweiliger Verfügungen, künftige Exekutionen zu sichern oder einen gegenwärtigen Zustand bezüglich eines streitigen Rechtsverhältnisses zur Verhütung drohender Gefahr oder Abwendung eines unwiederbringlichen Schadens zu regeln. Der Provisorialantrag habe daher ohne gleichzeitige Klageerhebung keine Unterbrechungswirkung. Richtig sei aber, dass auf die Verjährung ohne Einwendung der Parteien nicht von Amts wegen Bedacht zu nehmen sei. Mangels Geltendmachung des im vorliegenden Verfahren nur zu sichernden Unterlassungsanspruchs habe der Antragsgegner aber noch keine Gelegenheit gehabt, einen entsprechenden Einwand zu erheben. Er habe in seiner Rekursbeantwortung zur Fristsetzung der Rechtfertigungsklage ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin die Verjährungsbestimmungen zu beachten habe. Angesichts dieser konkreten Ankündigung eines Verjährungseinwandes sei die Beurteilung des Erstgerichts, dass der verjährte Unterlassungsanspruch im vorliegenden Provisorialverfahren nicht mehr gesichert werden könne, nicht zu beanstanden.Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands S 260.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Unterbrechungswirkung eines Provisorialantrages fehle. Die Verjährungsfrist habe im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, UWG spätestens mit Zugang des Auktionskataloges begonnen. Der behauptete gesetzwidrige Zustand habe nach Durchführung der Auktion am 21. 11. 1998 aufgehört. Daran könne auch die im Rekurs aufgestellte Behauptung, derartige Kataloge würden nach Ende der Auktion als Nachschlagewerke verwendet werden, nichts ändern, stütze doch die gefährdete Partei den zu sichernden Unterlassungsanspruch ausdrücklich auf die Irreführung hinsichtlich der zur Versteigerung gebrachten Objekte im Katalog. Für die im UWG nicht geregelte Frage der Unterbrechung der Verjährungsfrist sei auf Paragraph 1497, ABGB zurückzugreifen. Danach werde die Verjährung unterbrochen, wenn der Verpflichtete vom Berechtigten belangt und die Klage gehörig fortgesetzt werde. Dafür sei aber eine aktive Geltendmachung des Rechts durch Leistungs- oder Feststellungsklage erforderlich. Der Klage gleichgestellt würden die Geltendmachung einer Kompensandoforderung (bis zur Höhe der Klageforderung), die Geltendmachung des Anspruches im Anschlussverfahren des Strafprozesses oder die Anmeldung der Forderung im Konkurs. Schritte aber, die die Geltendmachung eines Rechtes bloß vorbereiten, unterbrechen die Verjährung nicht, weil der Gegner durch sie noch nicht wirklich "belangt" werde. Schon nach ihrer systematischen Einordnung in der Exekutionsordnung sei es ausschließlicher Zweck einstweiliger Verfügungen, künftige Exekutionen zu sichern oder einen gegenwärtigen Zustand bezüglich eines streitigen Rechtsverhältnisses zur Verhütung drohender Gefahr oder Abwendung eines unwiederbringlichen Schadens zu regeln. Der Provisorialantrag habe daher ohne gleichzeitige Klageerhebung keine Unterbrechungswirkung. Richtig sei aber, dass auf die Verjährung ohne Einwendung der Parteien nicht von Amts wegen Bedacht zu nehmen sei. Mangels Geltendmachung des im vorliegenden Verfahren nur zu sichernden Unterlassungsanspruchs habe der Antragsgegner aber noch keine Gelegenheit gehabt, einen entsprechenden Einwand zu erheben. Er habe in seiner Rekursbeantwortung zur Fristsetzung der Rechtfertigungsklage ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin die Verjährungsbestimmungen zu beachten habe. Angesichts dieser konkreten Ankündigung eines Verjährungseinwandes sei die Beurteilung des Erstgerichts, dass der verjährte Unterlassungsanspruch im vorliegenden Provisorialverfahren nicht mehr gesichert werden könne, nicht zu beanstanden.