Entscheidung 4 Ob 195/03k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
07.10.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundesarbeitskammer, *****, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer, Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei I***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Wukoschitz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 30.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 23. Juli 2003, GZ 2 R 29/03d-8, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 20. Dezember 2002, GZ 19 Cg 155/02v-3, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Die Rekursentscheidung wurde dem Rechtsvertreter der Beklagten am 18. 8. 2003 zugestellt; der außerordentliche Revisionsrekurs wurde am 5. 9. 2003 und damit nach Ablauf der 14-tägigen Frist des 402 Abs 3 EO zur Post gegeben.Die Rekursentscheidung wurde dem Rechtsvertreter der Beklagten am 18. 8. 2003 zugestellt; der außerordentliche Revisionsrekurs wurde am 5. 9. 2003 und damit nach Ablauf der 14-tägigen Frist des 402 Absatz 3, EO zur Post gegeben.
Der Revisionsrekurs war daher als verspätet zurückzuweisen.
Anmerkung
E71084
4Ob195.03k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0040OB00195.03K.1007.000
Dokumentnummer
JJT_20031007_OGH0002_0040OB00195_03K0000_000