Der Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig, weil Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Die Beklagten vertreten den Standpunkt, der Vertrieb eines kompatiblen Produkts sei dann nicht sittenwidrig, wenn (wie hier infolge der deutlichen Beschriftung) keine Herkunftstäuschung ausgelöst werden könne und das beanstandete Produkt nicht minderwertig sei; andernfalls würde dem sonderrechtlich nicht geschützten Markterschließer ein wettbewerbsrechtlich nicht gerechtfertigtes Monopol für Herstellung und Vertrieb seines Produkts eingeräumt. Dazu ist zu erwägen:
Lehre (Artmann, Nachahmen und Übernahme fremder Leistung im Wettbewerbsrecht, ÖBl 1999, 3 ff [5] mwN in FN 25; Gruber, Wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz gegen kompatible Produkte?, WBl 2000, 145 ff [154]) und ausländische Rechtsprechung (BGH GRUR 1968, 698 - Rekordspritzen und GRUR 2000, 521 [527] - Modulgerüst; oberste Gerichte von Frankreich und Norwegen, zitiert bei Artmann aaO 5 FN 26 und 27) rechtfertigen das Interesse von Mitbewerbern, ihre Erzeugnisse kompatibel zu jenen des Marktführers zu gestalten, vor allem mit schützenswerten Belangen der Abnehmer (Herbeiführung einer Angebotsvielfalt sowie eines Qualitäts- und Preiswettbewerbs); auch würde dem Markterschließer durch die Anerkennung gewisser Umsatzerwartungen ein Monopol für die Herstellung und den Vertrieb seiner Produkte eingeräumt, was im Widerspruch zu einem zentralen Wettbewerbsprinzip stünde.
In der Entscheidung WBl 1998, 138 = GRURInt 1999, 98 = ÖBl 1998, 66 - Rahmenschalungselemente hat sich der Oberste Gerichtshof eingehend mit dem Schutz vor kompatiblen Erzeugnissen und dem Einschieben eines Erzeugnisses in fremde Serie auseinandergesetzt. Dieser Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem die Klägerin nicht einen Markt neu erschlossen, sondern (nur) ein Produkt auf den Markt gebracht hat, das den schon vorher vorhandenen und auch befriedigten Bedürfnissen des Markts besonders gut entsprach; nach den Behauptungen der Klägerin waren allerdings die beanstandeten kompatiblen Produkte ihren eigenen Produkten qualitativ weit unterlegen. Der erkennende Senat hat dazu unter anderem ausgesprochen, dass die Vermarktung eines kompatiblen Produkts für sich allein noch nicht als Verstoß gegen § 1 UWG zu beurteilen sei; in einer dadurch allenfalls begründeten Rufgefährdung könne jedoch eine sittenwidrige Absatzgefährdung liegen. Die Entscheidung ist in der Lehre (Artmann aaO; Gruber aaO 155) auf Zustimmung gestoßen.In der Entscheidung WBl 1998, 138 = GRURInt 1999, 98 = ÖBl 1998, 66 - Rahmenschalungselemente hat sich der Oberste Gerichtshof eingehend mit dem Schutz vor kompatiblen Erzeugnissen und dem Einschieben eines Erzeugnisses in fremde Serie auseinandergesetzt. Dieser Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem die Klägerin nicht einen Markt neu erschlossen, sondern (nur) ein Produkt auf den Markt gebracht hat, das den schon vorher vorhandenen und auch befriedigten Bedürfnissen des Markts besonders gut entsprach; nach den Behauptungen der Klägerin waren allerdings die beanstandeten kompatiblen Produkte ihren eigenen Produkten qualitativ weit unterlegen. Der erkennende Senat hat dazu unter anderem ausgesprochen, dass die Vermarktung eines kompatiblen Produkts für sich allein noch nicht als Verstoß gegen Paragraph eins, UWG zu beurteilen sei; in einer dadurch allenfalls begründeten Rufgefährdung könne jedoch eine sittenwidrige Absatzgefährdung liegen. Die Entscheidung ist in der Lehre (Artmann aaO; Gruber aaO 155) auf Zustimmung gestoßen.
Der nunmehr zu beurteilende Sachverhalt ist allerdings in wesentlichen Punkten anders gelagert. Zum einen ist die Erstklägerin im vorliegenden Fall - worauf die Rechtsmittelwerberin zutreffend hinweist - Markterschließerin mit einem Produkt (Klemmbaustein), das überragende Verkehrsgeltung - wenn auch keinen Sonderrechtsschutz - genießt und auf Fortsetzungsbedarf angelegt ist (weshalb der volle Markterfolg für das Ausgangsprodukt nicht schon durch das erste Umsatzgeschäft, sondern erst durch die Folgegeschäfte verwirklicht wird); zum anderen kann dem kompatiblen Produkt der Beklagten für sich allein keine qualitative Minderwertigkeit vorgeworfen werden. Nach den Feststellungen ist eine ideale Verklemmbarkeit jedoch nur bei Verwendung von Bausteinen des jeweils selben Systems gegeben; auf Grund der unterschiedlichen Noppendurchmesser erfolgt nämlich die Verklemmung eines unten befindlichen L*****-Steins mit einem oben befindlichen B*****-Stein nur mit geringer Klemmkraft, während andererseits die Verklemmung zwischen einem L*****-Stein oben und einem B*****-Stein unten nur mit großer Druckkraft oder mittels eines Werkzeugs gelöst werden kann. Die Klägerinnen erblicken in diesem Umstand eine Rufgefährdung ihrer Produkte; dem hält die Beklagte entgegen, es könne wohl nicht ihre Pflicht sein, ihre Produkte so zu gestalten, dass sie mit jenen des Marktführers bestens kompatibel seien.
Es ist zunächst daran festzuhalten, dass die Herstellung eines kompatiblen Produkts für sich allein noch nicht als Verstoß gegen § 1 UWG zu beurteilen ist (WBl 1998, 138 = GRURInt 1999, 98 = ÖBl 1998, 66 - Rahmenschalungselemente mit ausführlicher Begründung). Dieser Grundsatz hat aus den von der Lehre und ausländischen Rechtsprechung aufgezeigten Gründen auch dann zu gelten, wenn der Hersteller des als Vorbild dienenden Produkts einen neuen Markt erschlossen hat. Die Schutzwürdigkeit des Kompatibilitätsinteresses eines Mitbewerbers findet allerdings dort ihre Grenzen, wo kompatibel hergestellte Austauschprodukte nicht auch denselben - oder jedenfalls im wesentlichen denselben - Qualitätsmaßstäben genügen, die der Originalhersteller durch seine Ware gesetzt hat (WBl 1998, 138 = GRURInt 1999, 98 = ÖBl 1998, 66 - Rahmenschalungselemente).Es ist zunächst daran festzuhalten, dass die Herstellung eines kompatiblen Produkts für sich allein noch nicht als Verstoß gegen Paragraph eins, UWG zu beurteilen ist (WBl 1998, 138 = GRURInt 1999, 98 = ÖBl 1998, 66 - Rahmenschalungselemente mit ausführlicher Begründung). Dieser Grundsatz hat aus den von der Lehre und ausländischen Rechtsprechung aufgezeigten Gründen auch dann zu gelten, wenn der Hersteller des als Vorbild dienenden Produkts einen neuen Markt erschlossen hat. Die Schutzwürdigkeit des Kompatibilitätsinteresses eines Mitbewerbers findet allerdings dort ihre Grenzen, wo kompatibel hergestellte Austauschprodukte nicht auch denselben - oder jedenfalls im wesentlichen denselben - Qualitätsmaßstäben genügen, die der Originalhersteller durch seine Ware gesetzt hat (WBl 1998, 138 = GRURInt 1999, 98 = ÖBl 1998, 66 - Rahmenschalungselemente).
Ein Zurückbleiben der Qualität des kompatiblen Produkts hinter der des gleichgestalteten Teils des Originalherstellers setzt noch nicht zwangsläufig auch einen Mangel im Sinne des Gewährleistungsrechts voraus. Auch wenn die mit den Erzeugnissen des Originalherstellers kompatiblen Produkte für sich genommen - also bei Verwendung ausschließlich eigener Produkte des Mitbewerbers - uneingeschränkt gebrauchstauglich und in jeder Hinsicht mängelfrei sein sollten (wie es hier für die Bausteine der Beklagten bescheinigt ist), kann es bei einer Vermischung derselben mit Teilen des Originalherstellers zu Qualitätsbeeinträchtigungen gegenüber dem (das Vertrauen des Verkehrs genießenden) Standard der Originalware kommen. Dies muss der Hersteller der Originalware im Regelfall nicht hinnehmen (BGH GRUR 1968, 698 - Rekordspritzen und GRUR 2000, 521 [527] - Modulgerüst).
Die Beklagte erzeugt und vertreibt nun aber nicht einzelne Bausteine, die zur Ergänzung von L*****-Baukästen angeboten werden oder erkennbar dafür bestimmt sind, sondern für sich allein verwendbare Systembaukästen, die - ebenso wie die Kataloge der Beklagten - einen deutlich lesbaren Erzeugerhinweis tragen und den zusätzlichen Vermerk aufweisen, dass es sich um kein L*****-Produkt handelt.
Lehre (Baumbach/Hefermehl dUWG21 § 1 Rz 465; Kur, Wettbewerbsrechtlicher Nachahmungschutz gegen kompatible Produkte?, GRUR Int 1995, 469 ff [473]) und Rechtsprechung (ÖBl 1975, 110; ÖBl 1982, 64 - Uhrarmband-Verkaufsautomaten; ecolex 1991, 330 = RdW 1991, 178 = ÖBl 1991, 209 - 7-Früchte-Müsliriegel) stimmen darin überein, dass sich durch besondere, deutliche Hinweise und Kennzeichnungen klarstellen lässt, dass einander ähnelnde Waren aus verschiedenen Unternehmen stammen; solche Markierungen sind daher grundsätzlich geeignet, der Gefahr von Verwechslungen entgegenzuwirken.Lehre (Baumbach/Hefermehl dUWG21 Paragraph eins, Rz 465; Kur, Wettbewerbsrechtlicher Nachahmungschutz gegen kompatible Produkte?, GRUR Int 1995, 469 ff [473]) und Rechtsprechung (ÖBl 1975, 110; ÖBl 1982, 64 - Uhrarmband-Verkaufsautomaten; ecolex 1991, 330 = RdW 1991, 178 = ÖBl 1991, 209 - 7-Früchte-Müsliriegel) stimmen darin überein, dass sich durch besondere, deutliche Hinweise und Kennzeichnungen klarstellen lässt, dass einander ähnelnde Waren aus verschiedenen Unternehmen stammen; solche Markierungen sind daher grundsätzlich geeignet, der Gefahr von Verwechslungen entgegenzuwirken.
In der Frage des Verständnisses der angesprochenen Verkehrskreise von solchen Produkt- oder Verpackungsaufschriften ist, der jüngsten Rechtsprechung des BGH (WRP 2000, 517 [519 f] - Orient-Teppichmuster, [zust Nordemann, Wie sich die Zeiten ändern - Der Wandel der Rechtsprechung zum Verbraucherleitbild in § 3 UWG, WRP 2000, 977 ff, mit Nachweisen zur Verbraucherleitbild-Rsp des EuGH]) zum Verkehrsverständnis hinsichtlich der Irreführungseignung von Werbung folgend, auf den Grad der Aufmerksamkeit des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers abzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad von der jeweiligen Situation, insbesondere von der Bedeutung der beworbenen Waren oder Dienstleistungen für den angesprochenen Verbraucher abhängt und beispielsweise dort eher gering, also flüchtig sein wird, wo es um den Erwerb geringwertiger Gegenstände des täglichen Bedarfs geht. Handelt es sich hingegen bei den angebotenen Waren um solche von nicht unerheblichem Preis und einer nicht nur kurzen Lebensdauer, wird der an einem Erwerb interessierte, durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher eine entsprechende Ankündigung in der Regel nicht nur flüchtig betrachten, sondern sich ihr mit normaler Aufmerksamkeit zuwenden; er wird einer Kaufentscheidung erfahrungsgemäß erst dann nähertreten, wenn er sich weiter informiert hat.In der Frage des Verständnisses der angesprochenen Verkehrskreise von solchen Produkt- oder Verpackungsaufschriften ist, der jüngsten Rechtsprechung des BGH (WRP 2000, 517 [519 f] - Orient-Teppichmuster, [zust Nordemann, Wie sich die Zeiten ändern - Der Wandel der Rechtsprechung zum Verbraucherleitbild in Paragraph 3, UWG, WRP 2000, 977 ff, mit Nachweisen zur Verbraucherleitbild-Rsp des EuGH]) zum Verkehrsverständnis hinsichtlich der Irreführungseignung von Werbung folgend, auf den Grad der Aufmerksamkeit des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers abzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad von der jeweiligen Situation, insbesondere von der Bedeutung der beworbenen Waren oder Dienstleistungen für den angesprochenen Verbraucher abhängt und beispielsweise dort eher gering, also flüchtig sein wird, wo es um den Erwerb geringwertiger Gegenstände des täglichen Bedarfs geht. Handelt es sich hingegen bei den angebotenen Waren um solche von nicht unerheblichem Preis und einer nicht nur kurzen Lebensdauer, wird der an einem Erwerb interessierte, durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher eine entsprechende Ankündigung in der Regel nicht nur flüchtig betrachten, sondern sich ihr mit normaler Aufmerksamkeit zuwenden; er wird einer Kaufentscheidung erfahrungsgemäß erst dann nähertreten, wenn er sich weiter informiert hat.
Beurteilt man die Baukästen und Kataloge der Beklagten im Lichte dieser Grundsätze, kann - entgegen der Ansicht der Vorinstanzen und der Klägerinnen - deren optischer Gestaltung unter besonderer Berücksichtigung ihrer Beschriftung die Eignung nicht abgesprochen werden, durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher davon in Kenntnis zu setzen, dass die entsprechende Ware von der Beklagten und nicht von den Klägerinnen stammt. Auf der Verpackung wird nämlich nicht nur der Firmenname der Beklagten - der mit dem Firmenschlagwort der Klägerinnen keinerlei Ähnlichkeit aufweist - deutlich hervorgehoben, sondern noch zusätzlich mit augenfälliger schwarzer Schrift auf gelbem Untergrund in ausreichender Größe und unzweideutiger Textierung darauf hingewiesen, dass es sich um kein Produkt der Klägerinnen handelt. Da der Ankauf eines Systembaukastens der Beklagten mit einem Preis von mehreren hundert Schilling als größere Investition in ein langlebiges Konsumgut zu beurteilen ist, wird der Verbraucher dabei auch einen höheren Grad der Aufmerksamkeit walten lassen als etwa beim Ankauf einer Schachtel Süßigkeiten (vgl zu letzterem ÖBl 1998, 17 - Schokobananen, wo die Verwechslungsgefahr einer Warenausstattung bejaht wurde). Die Gefahr, dass ein nicht unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise beim Erwerb eines Baukastens der Beklagten in den Irrtum verfällt, es handle sich um einen Baukasten der Klägerinnen, ist daher ausgeschlossen.Beurteilt man die Baukästen und Kataloge der Beklagten im Lichte dieser Grundsätze, kann - entgegen der Ansicht der Vorinstanzen und der Klägerinnen - deren optischer Gestaltung unter besonderer Berücksichtigung ihrer Beschriftung die Eignung nicht abgesprochen werden, durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher davon in Kenntnis zu setzen, dass die entsprechende Ware von der Beklagten und nicht von den Klägerinnen stammt. Auf der Verpackung wird nämlich nicht nur der Firmenname der Beklagten - der mit dem Firmenschlagwort der Klägerinnen keinerlei Ähnlichkeit aufweist - deutlich hervorgehoben, sondern noch zusätzlich mit augenfälliger schwarzer Schrift auf gelbem Untergrund in ausreichender Größe und unzweideutiger Textierung darauf hingewiesen, dass es sich um kein Produkt der Klägerinnen handelt. Da der Ankauf eines Systembaukastens der Beklagten mit einem Preis von mehreren hundert Schilling als größere Investition in ein langlebiges Konsumgut zu beurteilen ist, wird der Verbraucher dabei auch einen höheren Grad der Aufmerksamkeit walten lassen als etwa beim Ankauf einer Schachtel Süßigkeiten vergleiche zu letzterem ÖBl 1998, 17 - Schokobananen, wo die Verwechslungsgefahr einer Warenausstattung bejaht wurde). Die Gefahr, dass ein nicht unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise beim Erwerb eines Baukastens der Beklagten in den Irrtum verfällt, es handle sich um einen Baukasten der Klägerinnen, ist daher ausgeschlossen.
Das von den Klägerinnen auch zu diesem Thema vorgelegte Privatgutachten von Schricker (Beilage ./FF S. 31 ff) gelangt zwar zu einem abweichenden Ergebnis, baut aber offensichtlich auf einer anderen als der aktuellen Gestaltung der Verpackung auf, wenn es von einem verbalen Hinweis auf eine Verbaubarkeit der Bausteine der Beklagten mit Bausteinen der Klägerinnen ausgeht (S. 34), während die vorgelegten Baukästen eine derartige Ankündigung gerade nicht aufweisen, sondern im Gegenteil auf mangelnde Identität mit dem Konkurrenzprodukt aufmerksam machen. Die Beklagte hat sich auch - entgegen den im Gutachten S. 32 genannten Belegstellen - nicht darauf beschränkt, bloß ihren abweichenden Firmennamen auf der Verpackung anzugeben, sondern darauf noch eine zusätzliche Information (Abgrenzung gegenüber ihrem größten Mitbewerber) angebracht. Damit hat die Beklagte aber die ihr zumutbare Aufklärung geleistet; für die weitere Verwendung des Produkts durch den Erwerber - mag diese auch in einer Vermischung mit gleichartigen Waren von Mitbewerbern bestehen - hat sie nicht mehr einzustehen, zumal sie gerade nicht mit der Eignung ihres Produkts zum Austausch und zur Ergänzung der Originalware der Klägerinnen wirbt (so aber in den Fällen BGH GRUR 1968, 698 - Rekordspritzen und GRUR 2000, 521 [527] - Modulgerüst).
Der gegen die Beklagte gerichtete Vorwurf sittenwidrigen Handelns ist demnach weder damit zu begründen, dass diese zu Fremdprodukten kompatible Produkte herstellt und vertreibt, noch damit, dass ihre Produkte mit jenen der Klägerinnen verwechselt werden können (Herbeiführung einer vermeidbaren Herkunftstäuschung); die Gefahr einer Rufgefährdung infolge Vermischung der Produkte der Streitteile entsteht wiederum nicht unmittelbar auf Grund eines Verhaltens der Beklagten, sondern auf Grund eines - von der Beklagten nicht beeinflussbaren - autonomen Verhaltens der Käufer, das der Beklagten nicht zugerechnet werden kann. Aus diesen Überlegungen steht den Klägerinnen ein auf § 1 UWG oder § 9 Abs 3 UWG gestützter Unterlassungsanspruch in Ansehung der konkret beanstandeten Klemmbausteine der Beklagten nicht zu.Der gegen die Beklagte gerichtete Vorwurf sittenwidrigen Handelns ist demnach weder damit zu begründen, dass diese zu Fremdprodukten kompatible Produkte herstellt und vertreibt, noch damit, dass ihre Produkte mit jenen der Klägerinnen verwechselt werden können (Herbeiführung einer vermeidbaren Herkunftstäuschung); die Gefahr einer Rufgefährdung infolge Vermischung der Produkte der Streitteile entsteht wiederum nicht unmittelbar auf Grund eines Verhaltens der Beklagten, sondern auf Grund eines - von der Beklagten nicht beeinflussbaren - autonomen Verhaltens der Käufer, das der Beklagten nicht zugerechnet werden kann. Aus diesen Überlegungen steht den Klägerinnen ein auf Paragraph eins, UWG oder Paragraph 9, Absatz 3, UWG gestützter Unterlassungsanspruch in Ansehung der konkret beanstandeten Klemmbausteine der Beklagten nicht zu.
Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben und der Sicherungsantrag abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 41 Abs 1 ZPO, für das Rechtsmittelverfahren iVm § 50 Abs 1 ZPO. Im Gegensatz zur Kommission zwecks Prüfung der von der Klägerin vorgelegten Augenscheinsgegenstände diente das Gutachten eines Patentanwalts nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung, weil patentrechtliche Fragen nicht zu klären waren.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, ZPO, für das Rechtsmittelverfahren in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Im Gegensatz zur Kommission zwecks Prüfung der von der Klägerin vorgelegten Augenscheinsgegenstände diente das Gutachten eines Patentanwalts nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung, weil patentrechtliche Fragen nicht zu klären waren.