Diese Aktenvorlage widerspricht dem Gesetz.
Nach § 62 Abs 3 und 4 AußStrG ist der Revisionsrekurs, soweit der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur ist (außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG) jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den außerordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur einen Antrag an das Rekursgericht (Zulassungsvorstellung gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG) stellen, den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; mit dieser Zulassungsvorstellung ist der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden.Nach Paragraph 62, Absatz 3 und 4 AußStrG ist der Revisionsrekurs, soweit der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur ist (außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG) jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den außerordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur einen Antrag an das Rekursgericht (Zulassungsvorstellung gemäß Paragraph 63, Absatz eins und 2 AußStrG) stellen, den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; mit dieser Zulassungsvorstellung ist der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden.
Der Anspruch des Kindes auf Geldunterhalt ist rein vermögensrechtlicher Natur (RS0007110 [T32]). Für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts in Unterhaltsbemessungsverfahren ist gemäß § 58 Abs 1 JN zwingend der 36-fache Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags maßgeblich, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war (vgl RS0122735; RS0103147).Der Anspruch des Kindes auf Geldunterhalt ist rein vermögensrechtlicher Natur (RS0007110 [T32]). Für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts in Unterhaltsbemessungsverfahren ist gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN zwingend der 36-fache Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags maßgeblich, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war vergleiche RS0122735; RS0103147).
Weder nach dieser Bewertung noch bei Addition der hier strittigen Rückstandsbeträge übersteigt der Gegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, hier den Schwellenwert von 30.000 EUR, sodass dem Obersten Gerichtshof im derzeitigen Verfahrensstadium keine Entscheidungskompetenz zukommt und ihm das Rechtsmittel daher nicht vorzulegen gewesen wäre (§ 69 Abs 3 AußStrG).Weder nach dieser Bewertung noch bei Addition der hier strittigen Rückstandsbeträge übersteigt der Gegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, hier den Schwellenwert von 30.000 EUR, sodass dem Obersten Gerichtshof im derzeitigen Verfahrensstadium keine Entscheidungskompetenz zukommt und ihm das Rechtsmittel daher nicht vorzulegen gewesen wäre (Paragraph 69, Absatz 3, AußStrG).
Das Erstgericht, dem der Akt daher zurückzustellen ist, wird im Weiteren zu beurteilen haben, ob es die Eingabe des Vaters als eine (mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene) an das Rekursgericht gerichtete und diesem bereits vorzulegende Zulassungsvorstellung (RS0109623 [T13]) oder aber als verbesserungsbedürftig ansieht (RS0109505).