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Entscheidung 4 Ob 196/19f×

Entscheidung 4 Ob 196/19f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob196/19f

Entscheidungsdatum

26.11.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Priv.-Doz. Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj N* R*, geboren am * 2012, *, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Wiener Kinder- und Jugendhilfe, Rechtsvertretung Bezirke *), *, wegen Unterhalts, infolge „außerordentlichen Revisionsrekurses“ des Vaters P* S*, vertreten durch Dr. Tassilo Wallentin, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. September 2019, GZ 44 R 325/19y-62, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Meidling vom 28. Mai 2019, GZ 2 Pu 99/14i-51, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Vater war durch Beschlüsse des Erstgerichts zur Leistung monatlichen Unterhalts von 135 EUR ab 1. April 2014 bis 30. April 2018 und von 330 EUR ab 1. Mai 2018 verpflichtet worden.

Dem Antrag der Minderjährigen, ihren Vater darüber hinaus zu monatlichen Unterhaltszahlungen von 315 EUR von 1. November 2016 bis 31. Dezember 2016 und von 350 EUR ab 1. Jänner 2017 bis 30. April 2018 zu verpflichten, gab das Erstgericht teilweise dahin Folge, dass es den Vater zu monatlichen Unterhaltszahlungen von 285 EUR im gesamten noch gegenständlichen Zeitraum von 1. November 2016 bis 30. April 2018 verpflichtete und das Mehrbegehren abwies.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters gegen die Antragsstattgebung nicht, dem Rekurs der Minderjährigen gegen die teilweise Abweisung jedoch dahin Folge, dass es ihrem Antrag erkennbar zur Gänze stattgab. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ es nicht zu.

Gegen diesen Beschluss richtet sich das an den Obersten Gerichtshof gerichtete, als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Rechtsmittel des Vaters.

Das Erstgericht legte dieses Rechtsmittel unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Aktenvorlage widerspricht dem Gesetz.

Nach Paragraph 62, Absatz 3 und 4 AußStrG ist der Revisionsrekurs, soweit der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur ist (außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG) jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den außerordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur einen Antrag an das Rekursgericht (Zulassungsvorstellung gemäß Paragraph 63, Absatz eins und 2 AußStrG) stellen, den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; mit dieser Zulassungsvorstellung ist der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden.

Der Anspruch des Kindes auf Geldunterhalt ist rein vermögensrechtlicher Natur (RS0007110 [T32]). Für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts in Unterhaltsbemessungsverfahren ist gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN zwingend der 36-fache Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags maßgeblich, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war vergleiche RS0122735; RS0103147).

Weder nach dieser Bewertung noch bei Addition der hier strittigen Rückstandsbeträge übersteigt der Gegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, hier den Schwellenwert von 30.000 EUR, sodass dem Obersten Gerichtshof im derzeitigen Verfahrensstadium keine Entscheidungskompetenz zukommt und ihm das Rechtsmittel daher nicht vorzulegen gewesen wäre (Paragraph 69, Absatz 3, AußStrG).

Das Erstgericht, dem der Akt daher zurückzustellen ist, wird im Weiteren zu beurteilen haben, ob es die Eingabe des Vaters als eine (mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene) an das Rekursgericht gerichtete und diesem bereits vorzulegende Zulassungsvorstellung (RS0109623 [T13]) oder aber als verbesserungsbedürftig ansieht (RS0109505).

Textnummer

E127162

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:E127162

Im RIS seit

12.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2023

Dokumentnummer

JJT_20191126_OGH0002_0040OB00196_19F0000_000