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Entscheidung 4 Ob 196/99y×

Entscheidung 4 Ob 196/99y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob196/99y

Entscheidungsdatum

13.07.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei "W*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Simon, Rechtsanwälte KEG in Wien, wider die beklagte Partei t*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Wolf Theiss & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 400.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 27. Mai 1999, GZ 5 R 103/99z-8, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Von der von den Beklagten als erheblich bezeichneten Rechtsfrage hängt die Entscheidung nicht ab. Maßgebend ist nicht, ob "'journalistisch/redaktionelle Beiträge' schon ihrer Art nach als 'zu Zwecken des Wettbewerbs' zu qualifizieren sind", sondern maßgebend ist, ob der Inhalt des jeweiligen Artikels geeignet ist, den Wettbewerb des Zeitungsunternehmens gegenüber dem Wettbewerb des im Artikel genannten Mitbewerbers zu fördern. Ob aber diese Eignung im Einzelfall gegeben ist, hat keine darüber hinausgehende Bedeutung; eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO liegt daher nicht vor.

Anmerkung

E54857 04A01969

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0040OB00196.99Y.0713.000

Dokumentnummer

JJT_19990713_OGH0002_0040OB00196_99Y0000_000