Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision des Beklagten ist zulässig und auch berechtigt.
Der Beklagte hält an seiner Auffassung fest, nicht passiv legitimiert zu sein. Er sei bevollmächtigter Vertreter seines Sohnes gewesen und habe bei der Versteigerung ausdrücklich darauf hingewiesen, das Auto für seinen Sohn erstanden zu haben. Der Beklagte sei nicht unredlich gewesen. Das Fremdeigentum sei weder aus dem Pfändungsprotokoll ersichtlich gewesen noch vom Angestellten der Klägerin erwähnt worden. Die Bezeichnung des Fahrzeuges als "Leasingauto" sei kein hinreichender Grund gewesen, Nachforschungen über ein damit gar nicht behauptetes Fremdeigentum anzustellen. Dem Vertreter der Klägerin wäre es jederzeit möglich gewesen, das Eigentum der Klägerin zu behaupten und zu belegen.
Das Berufungsgericht hat die Passivlegitimation des Beklagten mit der Begründung bejaht, daß ein Bieten durch Vertreter bei der Fahrnisversteigerung ausgeschlossen sei. Es hat seine Auffassung auf Heller/Berger/Stix (Kommentar zur Exekutionsordnung 1797; LG Salzburg RpflgSlgE 1991/93) gestützt, wonach das Gesetz bei der Fahrnisversteigerung kein Bieten durch einen mit offener Vollmacht ausgewiesenen Vertreter kenne. Der Erschienene könne im eigenen Namen bieten und dann die Sache seinem Auftraggeber übereignen. Eine andere Ansicht würde zu untragbaren Ergebnissen führen. Der Vollstrecker könne nicht wissen, ob der angebliche Vollmachtsgeber überhaupt existiert und wo er wohnt. Es wäre in solchen Fällen mitunter unmöglich, ein Verfahren nach § 155 Abs 2, § 278 Abs 3 EO durchzuführen. Es könnte nur zu leicht auf diese Art ein Verkaufstermin vereitelt werden. Heller/Berger/Stix (aaO) leiten ihre Auffassung daraus ab, daß nach § 278 EO nur § 179, § 180 Abs 1, 3 und 5 und § 181 Abs 1 und 3 EO auch auf die Versteigerung beweglicher Sachen anzuwenden sind, nicht aber auch § 180 Abs 2 EO über die Notwendigkeit der Beglaubigung der Vollmacht eines namens des Bieters einschreitenden Vertreters.Das Berufungsgericht hat die Passivlegitimation des Beklagten mit der Begründung bejaht, daß ein Bieten durch Vertreter bei der Fahrnisversteigerung ausgeschlossen sei. Es hat seine Auffassung auf Heller/Berger/Stix (Kommentar zur Exekutionsordnung 1797; LG Salzburg RpflgSlgE 1991/93) gestützt, wonach das Gesetz bei der Fahrnisversteigerung kein Bieten durch einen mit offener Vollmacht ausgewiesenen Vertreter kenne. Der Erschienene könne im eigenen Namen bieten und dann die Sache seinem Auftraggeber übereignen. Eine andere Ansicht würde zu untragbaren Ergebnissen führen. Der Vollstrecker könne nicht wissen, ob der angebliche Vollmachtsgeber überhaupt existiert und wo er wohnt. Es wäre in solchen Fällen mitunter unmöglich, ein Verfahren nach Paragraph 155, Absatz 2,, Paragraph 278, Absatz 3, EO durchzuführen. Es könnte nur zu leicht auf diese Art ein Verkaufstermin vereitelt werden. Heller/Berger/Stix (aaO) leiten ihre Auffassung daraus ab, daß nach Paragraph 278, EO nur Paragraph 179,, Paragraph 180, Absatz eins, 3 und 5 und Paragraph 181, Absatz eins und 3 EO auch auf die Versteigerung beweglicher Sachen anzuwenden sind, nicht aber auch Paragraph 180, Absatz 2, EO über die Notwendigkeit der Beglaubigung der Vollmacht eines namens des Bieters einschreitenden Vertreters.
Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß Stellvertretung (nur) bei jenen Rechtsgeschäften ausgeschlossen ist, die derart von der persönlichen Entscheidung der Parteien abhängen, daß es dem Gesetz unerträglich erschien, einem fremden Willen verpflichtende Kraft zu verleihen (Koziol/Welser I10 162). Das sind insbesondere die Eheschließung (§ 17 EheG) und gewisse familienrechtliche Geschäfte (zB Anerkenntnis der außerehelichen Vaterschaft nach § 163c ABGB) sowie die letztwilligen Verfügungen (§ 564 ABGB).Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß Stellvertretung (nur) bei jenen Rechtsgeschäften ausgeschlossen ist, die derart von der persönlichen Entscheidung der Parteien abhängen, daß es dem Gesetz unerträglich erschien, einem fremden Willen verpflichtende Kraft zu verleihen (Koziol/Welser I10 162). Das sind insbesondere die Eheschließung (Paragraph 17, EheG) und gewisse familienrechtliche Geschäfte (zB Anerkenntnis der außerehelichen Vaterschaft nach Paragraph 163 c, ABGB) sowie die letztwilligen Verfügungen (Paragraph 564, ABGB).
Daß das Bieten bei einer Fahrnisversteigerung diesen Rechtsgeschäften nicht gleichgehalten werden kann, bedarf keiner Begründung. Die von Heller/Berger/Stix (aaO) befürchtete Schwierigkeit, die Haftung des säumigen Erstehers für den Ausfall und die Kosten der Wiederversteigerung zu realisieren, weil der angebliche Machtgeber des Bieters nicht existiert oder nicht auffindbar ist, ist kein ausreichender Grund, das Bieten durch Vertreter auszuschließen. Gibt es den Machtgeber nicht, so haftet der Bieter als Scheinvertreter für den Vertrauensschaden. Existiert der Machtgeber zwar, ist er aber an der angegebenen Anschrift nicht auffindbar, so ist die Situation nicht anders als in jenen Fällen, in denen der Ersteher untertaucht. Mit dem Bieten durch Vertreter bei Fahrnisversteigerungen sind demnach keine derart unüberwindlichen Schwierigkeiten verbunden, daß es gerechtfertigt wäre, ein vertretungsfeindliches Rechtsgeschäft anzunehmen.
Selbst wenn aber ein Bieten durch Vertreter ausgeschlossen wäre, so könnte dies nicht dazu führen, daß in jenen Fällen, in denen ein Bieter als Vertreter eines anderen zugelassen und die Sache dem Vertretenen zugeschlagen wird, der Bieter als Ersteher angesehen wird. Als direkter Stellvertreter seines Machtgebers hätte der Bieter die Sache nicht im eigenen Namen ersteigert; wäre das Bieten ein vertretungsfeindliches Rechtsgeschäft, so wäre in einem solchen Fall weder der Bieter noch der (Schein-)Machtgeber Ersteher.
Im vorliegenden Fall ersteigerte der Beklagte das Auto "persönlich, jedoch im Namen seines Sohnes, was er auch nach der Versteigerung sagte". Diese Feststellung ist in sich widersprüchlich. Hat der Beklagte das Auto im Namen seines Sohnes ersteigert, so war er dessen direkter Stellvertreter; hat er jedoch das Vertretungsverhältnis vor der Versteigerung nicht offengelegt, so hat er das Auto im eigenen Namen ersteigert und danach seinem Sohn übereignet. Im Protokoll über die Versteigerung scheint jedoch der Sohn des Beklagten als Käufer auf, auf den auch die Bestätigung über die Versteigerung lautet.
Die Frage, ob der Beklagte das Auto im eigenen Namen ersteigert und dann seinem Sohn übereignet hat, oder ob er im Namen seines Sohnes aufgetreten ist, kann jedoch offenbleiben, weil das Klagebegehren in jedem Fall abzuweisen ist:
Die Klägerin hat in der Klage behauptet, nach wie vor Eigentümerin des Autos zu sein. Sie hat ein Herausgabebegehren gestellt und in eventu S 70.000,-- als jenen Betrag begehrt, mit dem sie ihr Interesse an der Herausgabe des PKW bewertete. In der Folge hat die Klägerin noch vorgebracht, daß der Beklagte selbst dann den Wert des Fahrzeuges im Zeitpunkt der Versteigerung zu ersetzen habe, wenn es ihm unmöglich wäre, das Fahrzeug zu beschaffen. "Dieser Anspruch" werde auf Bereicherungsrecht und alle erdenklichen Rechtsgründe gestützt.
Die Klägerin hat demnach eine Eigentums- und Wertersatzklage erhoben, die sich gegen den Besitzer oder bloßen Inhaber der Sache richtet. Die Klage ist nur begründet, wenn der Kläger beweist, daß der Beklagte die Sache im Zeitpunkt der Klagezustellung oder bei Schluß der Verhandlung erster Instanz besaß oder innehatte (Schwimann/Klicka, ABGB**2 §§ 369 Rz 1 mwN).Die Klägerin hat demnach eine Eigentums- und Wertersatzklage erhoben, die sich gegen den Besitzer oder bloßen Inhaber der Sache richtet. Die Klage ist nur begründet, wenn der Kläger beweist, daß der Beklagte die Sache im Zeitpunkt der Klagezustellung oder bei Schluß der Verhandlung erster Instanz besaß oder innehatte (Schwimann/Klicka, ABGB**2 Paragraphen 369, Rz 1 mwN).
Der Beklagte war zu keinem der beiden Zeitpunkte Besitzer oder Inhaber des Autos; eine Verpflichtung, das Auto zu beschaffen, traf ihn nicht. Eine solche Verpflichtung besteht bei der Doppelveräußerung; der Doppelveräußerer kann selbst dann auf Erfüllung belangt werden, wenn er das Vertragsobjekt dem Zweiterwerber bereits übergeben hat. Die Rückerlangung des Vertragsobjekts ist nicht von vornherein ausgeschlossen; dem Doppelveräußerer ist grundsätzlich zumutbar, Anstrengungen zur Wiederbeschaffung zu unternehmen (Schwimann/Binder, ABGB**2 § 1047 Rz 19 mwN).Der Beklagte war zu keinem der beiden Zeitpunkte Besitzer oder Inhaber des Autos; eine Verpflichtung, das Auto zu beschaffen, traf ihn nicht. Eine solche Verpflichtung besteht bei der Doppelveräußerung; der Doppelveräußerer kann selbst dann auf Erfüllung belangt werden, wenn er das Vertragsobjekt dem Zweiterwerber bereits übergeben hat. Die Rückerlangung des Vertragsobjekts ist nicht von vornherein ausgeschlossen; dem Doppelveräußerer ist grundsätzlich zumutbar, Anstrengungen zur Wiederbeschaffung zu unternehmen (Schwimann/Binder, ABGB**2 Paragraph 1047, Rz 19 mwN).
Die Verpflichtung, eine Sache zu beschaffen, folgt aus den vertraglichen Beziehungen zwischen Veräußerer und Erwerber; für das Vorliegen derartiger vertraglicher Beziehungen zwischen den Streitteilen fehlt jede Behauptung und auch jeder Anhaltspunkt. Das gleiche gilt für die von der Klägerin behauptete Bereicherung; auch eine Bereicherung des Beklagten scheidet demnach als Anspruchsgrundlage aus.
Die Klägerin hat aber auch vorgebracht, ihren Anspruch auf "alle erdenklichen Rechtsgründe" zu stützen. Das ist, ohne ein entsprechendes Sachvorbringen, nur eine inhaltsleere Formel. Irgendein schlüssiges Sachvorbringen hat die Klägerin dazu aber nicht erstattet; sie hat insbesondere nicht behauptet, einen Schaden in Höhe des von ihr begehrten Betrages erlitten zu haben. Hätte sie entsprechende Behauptungen aufgestellt, so wäre es dem Beklagten möglich gewesen, allenfalls Einwendungen dagegen zu erheben.
Der begehrte Betrag kann der Klägerin demnach schon deshalb nicht aus dem Titel des Schadenersatzes zuerkannt werden, weil sie keinen entsprechenden Anspruch erhoben hat. Es ist daher nicht mehr zu prüfen, ob dem Beklagten unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen vorgeworfen werden könnte, unredlich im Sinne des § 368 ABGB gewesen zu sein.Der begehrte Betrag kann der Klägerin demnach schon deshalb nicht aus dem Titel des Schadenersatzes zuerkannt werden, weil sie keinen entsprechenden Anspruch erhoben hat. Es ist daher nicht mehr zu prüfen, ob dem Beklagten unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen vorgeworfen werden könnte, unredlich im Sinne des Paragraph 368, ABGB gewesen zu sein.
Der Revision war Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.