Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision des Beklagten ist zulässig, weil Rechtsprechung zu einem gleichartigen Sachverhalt fehlt; die Revision ist aber nicht berechtigt.
Der Beklagte macht geltend, daß er nicht verpflichtet sei, bei der Anmeldung seines Ausscheidens mitzuwirken, solange nicht auch die Firma geändert werde. Er habe einer Fortführung der seinen Namen enthaltenden Firma nicht zugestimmt.
Richtig ist, daß eine solche Zustimmung weder behauptet noch festgestellt wurde. Die Kläger haben vielmehr ausdrücklich erklärt, die Firma ändern zu wollen und ihr Begehren auch entsprechend gefaßt. Das Erstgericht hat den Antrag jedoch nur unvollständig in den Spruch aufgenommen; eine Begründung dafür ist dem Ersturteil nicht zu entnehmen. Wegen des offenkundigen Versehens des Erstgerichts war die angefochtene Entscheidung mit der Maßgabe zu bestätigen, daß das in den Spruch aufgenommene Firmenbuchgesuch entsprechend dem Begehren auch den Antrag auf Eintragung der Firmenänderung umfaßt.
Der Beklagte verweist darauf, daß zwischen der öffentlich-rechtlichen Anmeldepflicht und der gesellschaftsrechtlichen Mitwirkungspflicht zu unterscheiden sei. Im vorliegenden Verfahren gehe es nur um die gesellschaftsrechtliche Mitwirkungspflicht; dieser könne die Einrede des nichterfüllten Vertrages entgegengehalten werden.
Diesen Ausführungen kann nicht zugestimmt werden:
Die Gesellschaft, deren Gesellschafter die Kläger sind und deren Gesellschafter der Beklagte war, ist eine Kommanditerwerbsgesellschaft. Auf eingetragene Erwerbsgesellschaften sind die Bestimmungen des HGB und der Vierten Einführungsverordnung zum HGB über die Offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft anzuwenden (§ 4 EGG). Nach § 107 HGB ist (ua) der Eintritt eines neuen Gesellschafters in die Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die Anmeldung ist von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken (§ 108 Abs 1 HGB).Die Gesellschaft, deren Gesellschafter die Kläger sind und deren Gesellschafter der Beklagte war, ist eine Kommanditerwerbsgesellschaft. Auf eingetragene Erwerbsgesellschaften sind die Bestimmungen des HGB und der Vierten Einführungsverordnung zum HGB über die Offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft anzuwenden (Paragraph 4, EGG). Nach Paragraph 107, HGB ist (ua) der Eintritt eines neuen Gesellschafters in die Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die Anmeldung ist von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken (Paragraph 108, Absatz eins, HGB).
Die Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht nur das Gericht von jedem einzelnen Gesellschafter erzwingen (§ 24 FBG); jeder Gesellschafter kann auch jedem seiner Mitgesellschafter durch Klage zur Mitwirkung verhalten werden (ecolex 1990, 154 = RdW 1990, 79 = WBl 1990, 26 mwN). Damit besteht neben der öffentlich-rechtlichen Anmeldepflicht auch eine zivilrechtliche Anmeldepflicht, die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt; jeder Gesellschafter hat (ua) an den gesetzlich vorgeschriebenen Anmeldungen mitzuwirken.Die Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht nur das Gericht von jedem einzelnen Gesellschafter erzwingen (Paragraph 24, FBG); jeder Gesellschafter kann auch jedem seiner Mitgesellschafter durch Klage zur Mitwirkung verhalten werden (ecolex 1990, 154 = RdW 1990, 79 = WBl 1990, 26 mwN). Damit besteht neben der öffentlich-rechtlichen Anmeldepflicht auch eine zivilrechtliche Anmeldepflicht, die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt; jeder Gesellschafter hat (ua) an den gesetzlich vorgeschriebenen Anmeldungen mitzuwirken.
Da die zivilrechtliche Anmeldepflicht die öffentlich-rechtliche Anmeldepflicht auf Gesellschafterebene umsetzt, kann der auf Mitwirkung geklagte Gesellschafter nur Einwendungen erheben, die sich gegen das Bestehen der öffentlich-rechtlichen Anmeldepflicht richten. Das können das Nichtvorliegen der anzumeldenden Tatsache, die Unwirksamkeit der zugrunde liegenden Vertragsänderung oder andere die gesellschaftsvertragliche Mitwirkungspflicht als solche betreffende Einwendungen sein (Staub/Ulmer, Großkomm4 § 108 Rz 4f). Die Einrede des nichterfüllten Vertrages kann der Gesellschafter hingegen nicht erheben, weil dadurch die öffentlich-rechtliche Anmeldepflicht nicht beseitigt wird (Schlegelberger/Martens, HGB5 § 108 Rz 5; Torggler/Kucsko in Straube, HGB**2 § 108 Rz 7).Da die zivilrechtliche Anmeldepflicht die öffentlich-rechtliche Anmeldepflicht auf Gesellschafterebene umsetzt, kann der auf Mitwirkung geklagte Gesellschafter nur Einwendungen erheben, die sich gegen das Bestehen der öffentlich-rechtlichen Anmeldepflicht richten. Das können das Nichtvorliegen der anzumeldenden Tatsache, die Unwirksamkeit der zugrunde liegenden Vertragsänderung oder andere die gesellschaftsvertragliche Mitwirkungspflicht als solche betreffende Einwendungen sein (Staub/Ulmer, Großkomm4 Paragraph 108, Rz 4f). Die Einrede des nichterfüllten Vertrages kann der Gesellschafter hingegen nicht erheben, weil dadurch die öffentlich-rechtliche Anmeldepflicht nicht beseitigt wird (Schlegelberger/Martens, HGB5 Paragraph 108, Rz 5; Torggler/Kucsko in Straube, HGB**2 Paragraph 108, Rz 7).
Für den vorliegenden Fall folgt daraus, daß der Beklagte dem Begehren auf Unterfertigung des Firmenbuchgesuchs nicht entgegenhalten kann, er habe die für sein Ausscheiden als Gesellschafter der KEG vereinbarte Gegenleistung nicht erhalten. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht offengelassen, ob und welche Gegenleistungen der Erstkläger dem Beklagten zugesagt hat. Der in der Revision gerügte Verfahrensmangel ist nicht gegeben.
Nicht berechtigt sind die Ausführungen des Beklagten auch insoweit, als er darzulegen versucht, daß sein Ausscheiden nicht wirksam geworden sei. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn der Beklagte sein Ausscheiden nur unter der aufschiebenden Bedingung erklärt hätte, daß ihm 200.000 S gezahlt werden. Derartiges hat der Beklagte aber in erster Instanz nicht einmal behauptet; sein Vorbringen, er wäre nur Zug um Zug gegen (ua) die Zahlung von 200.000 S verpflichtet gewesen, ein entsprechendes Firmenbuchgesuch zu unterfertigen, reicht dafür nicht aus. Der Beklagte hat damit nicht die Wirksamkeit der ihn treffenden Verpflichtung bestritten, sondern die Einrede des nichterfüllten Vertrages erhoben, die jedoch der öffentlich-rechtlichen Anmeldepflicht nicht entgegengehalten werden kann.
Die Revision mußte erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.