Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs des Beklagten ist zulässig und berechtigt.
Der Beklagte bekämpft die Anwendung nationalen Namensrechts auf Internet Domains, weil dies zu einer Ungleichbehandlung von Domains führe, die sich nur in der Top-Level-Domain unterscheiden. Gegen nicht im Inland registrierte Domains könne in Österreich nicht vorgegangen werden, obwohl diese in gleicher Weise im Internet abgerufen werden können wie in Österreich registrierte Domains. Ein dennoch ergehendes Verbot bliebe wirkungslos, weil keine Möglichkeit bestehe, den Abruf derartiger Domains in Österreich zu verhindern.
Dem Beklagten ist insoweit zuzustimmen, als eine international
einheitliche Regelung für das Spannungsverhältnis zwischen Internet
Domains (zu Aufbau und Funktion des Internet s SZ 71/35 = ARD
4960/19/98 = ecolex 1998, 565 [Schanda] = MR 1998, 208 [Haller] = RdW
1998, 400 = ÖBl 1998, 241 = GRURInt 1999, 358 - jusline) und
Namensrecht wünschenswert wäre. Das Fehlen einer solchen Regelung kann aber entgegen seiner Auffassung nicht dazu führen, jeden Namensschutz abzulehnen, wenn der Eingriff durch die Verwendung eines Namens als Internet Domain erfolgt. Soweit das nationale Recht einen Namensschutz kennt, muss dieser Schutz auch dann gewährt werden, wenn er wegen der Besonderheiten des Internets unvollkommen bleiben muss.
Im österreichischen Recht ist der Namensschutz in § 43 ABGB normiert. Danach kann auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz klagen, wem das Recht zur Führung seines Namens bestritten oder der durch unbefugten Gebrauch seines Namens (Decknamens) beeinträchtigt wird. § 43 ABGB schützt den Namen einer Person; der Name hat Kennzeichnungs- und Unterscheidungsfunktion. Schutzberechtigt sind nicht nur natürliche Personen, sondern auch juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts und Personenhandelsgesellschaften; Namensschutz genießen daher auch (zB) Universitäten und politische Parteien (Aicher in Rummel, ABGB § 43 Rz 4; Schwimann/Posch, ABGB**2 § 43 Rz 13; SZ 50/152 mwN). Objekt des Namensschutzes sind Bezeichnungen mit Namensfunktion; eine Bezeichnung hat Namensfunktion, wenn sie auf einen Namensträger als solchen oder auf ein Unternehmen hinweist (Schwerdtner in Münchener Komm3, § 12 BGB Rz 37 mwN).Im österreichischen Recht ist der Namensschutz in Paragraph 43, ABGB normiert. Danach kann auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz klagen, wem das Recht zur Führung seines Namens bestritten oder der durch unbefugten Gebrauch seines Namens (Decknamens) beeinträchtigt wird. Paragraph 43, ABGB schützt den Namen einer Person; der Name hat Kennzeichnungs- und Unterscheidungsfunktion. Schutzberechtigt sind nicht nur natürliche Personen, sondern auch juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts und Personenhandelsgesellschaften; Namensschutz genießen daher auch (zB) Universitäten und politische Parteien (Aicher in Rummel, ABGB Paragraph 43, Rz 4; Schwimann/Posch, ABGB**2 Paragraph 43, Rz 13; SZ 50/152 mwN). Objekt des Namensschutzes sind Bezeichnungen mit Namensfunktion; eine Bezeichnung hat Namensfunktion, wenn sie auf einen Namensträger als solchen oder auf ein Unternehmen hinweist (Schwerdtner in Münchener Komm3, Paragraph 12, BGB Rz 37 mwN).
§ 43 ABGB richtet sich gegen den unbefugten Gebrauch eines Namens, wenn und soweit er den Namensträger beeinträchtigt. Ein Name wird gebraucht, wenn er zur Kennzeichnung einer vom Namensträger verschiedenen Person oder Unternehmung verwendet oder wenn ein Zusammenhang zwischen einem fremden Namen und den Erzeugnissen oder Einrichtungen eines anderen hergestellt wird. Der Gebrauch ist unbefugt, wenn er weder auf eigenem Recht beruht noch vom berechtigten Namensträger gestattet worden ist. Geschützt wird nicht die Exklusivität der Namensführung, sondern das mit ihr verbundene Interesse an der Unterscheidungskraft und Identifikationswirkung eines Namens. Dieses Interesse ist bereits dann berührt, wenn der Anschein ideeller oder wirtschaftlicher Beziehungen zwischen dem Berechtigten und demjenigen erweckt wird, der den Namen gebraucht, wobei es auf den Eindruck ankommt, der durch den Namensgebrauch bei einem nicht ganz unbedeutenden Teil des Publikums entstehen kann. Der Schutz nach § 43 ABGB setzt schließlich noch voraus, dass das beeinträchtigte Interesse schutzwürdig ist; die Schutzwürdigkeit ist durch eine umfassende Abwägung zu ermitteln (Aicher aaO § 43 Rz 6 ff, 16 ff; Posch aaO § 43 Rz 22 ff, 27f, jeweils mwN).Paragraph 43, ABGB richtet sich gegen den unbefugten Gebrauch eines Namens, wenn und soweit er den Namensträger beeinträchtigt. Ein Name wird gebraucht, wenn er zur Kennzeichnung einer vom Namensträger verschiedenen Person oder Unternehmung verwendet oder wenn ein Zusammenhang zwischen einem fremden Namen und den Erzeugnissen oder Einrichtungen eines anderen hergestellt wird. Der Gebrauch ist unbefugt, wenn er weder auf eigenem Recht beruht noch vom berechtigten Namensträger gestattet worden ist. Geschützt wird nicht die Exklusivität der Namensführung, sondern das mit ihr verbundene Interesse an der Unterscheidungskraft und Identifikationswirkung eines Namens. Dieses Interesse ist bereits dann berührt, wenn der Anschein ideeller oder wirtschaftlicher Beziehungen zwischen dem Berechtigten und demjenigen erweckt wird, der den Namen gebraucht, wobei es auf den Eindruck ankommt, der durch den Namensgebrauch bei einem nicht ganz unbedeutenden Teil des Publikums entstehen kann. Der Schutz nach Paragraph 43, ABGB setzt schließlich noch voraus, dass das beeinträchtigte Interesse schutzwürdig ist; die Schutzwürdigkeit ist durch eine umfassende Abwägung zu ermitteln (Aicher aaO Paragraph 43, Rz 6 ff, 16 ff; Posch aaO Paragraph 43, Rz 22 ff, 27f, jeweils mwN).
Werden diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewandt, so ist zuerst zu prüfen, ob "Bundesheer" ein Name im Sinne des § 43 ABGB ist. Unter "Bundesheer" wird das Heer eines Bundesstaates verstanden (s Meyers Enzyklopädisches Lexikon9, Bd 5, 79). In der Bundesrepublik Deutschland wird das Heer des Bundesstaates als "Bundeswehr" bezeichnet; das österreichische Heer trägt, ebenso wie die Schweizer Armee, die Bezeichnung "Bundesheer".Werden diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewandt, so ist zuerst zu prüfen, ob "Bundesheer" ein Name im Sinne des Paragraph 43, ABGB ist. Unter "Bundesheer" wird das Heer eines Bundesstaates verstanden (s Meyers Enzyklopädisches Lexikon9, Bd 5, 79). In der Bundesrepublik Deutschland wird das Heer des Bundesstaates als "Bundeswehr" bezeichnet; das österreichische Heer trägt, ebenso wie die Schweizer Armee, die Bezeichnung "Bundesheer".
Das österreichische Heer wird sowohl in der Bundesverfassung als auch im Wehrgesetz als "Bundesheer" bezeichnet: Gemäß Art 79 Abs 1 B-VG obliegt dem Bundesheer die militärische Landesverteidigung; § 1 Abs 2 Wehrgesetz spricht vom Bundesheer als der bewaffneten Macht der Republik Österreich.Das österreichische Heer wird sowohl in der Bundesverfassung als auch im Wehrgesetz als "Bundesheer" bezeichnet: Gemäß Artikel 79, Absatz eins, B-VG obliegt dem Bundesheer die militärische Landesverteidigung; Paragraph eins, Absatz 2, Wehrgesetz spricht vom Bundesheer als der bewaffneten Macht der Republik Österreich.
Das Bundesheer ist keine juristische Person des öffentlichen Rechts, sondern eine bewaffnete Organisation, die einem Bundesminister und damit einem Mitglied der Bundesregierung unterstellt ist (s H. Mayer, B-VG**2 Art 79 Anm I.1). Das schließt einen Namensschutz nicht aus, weil es dafür - wie oben dargelegt - genügt, dass die Bezeichnung geeignet ist, auf einen Namensträger hinzuweisen.Das Bundesheer ist keine juristische Person des öffentlichen Rechts, sondern eine bewaffnete Organisation, die einem Bundesminister und damit einem Mitglied der Bundesregierung unterstellt ist (s H. Mayer, B-VG**2 Artikel 79, Anmerkung römisch eins.1). Das schließt einen Namensschutz nicht aus, weil es dafür - wie oben dargelegt - genügt, dass die Bezeichnung geeignet ist, auf einen Namensträger hinzuweisen.
Das muss für die Bezeichnung "Bundesheer" in Österreich bejaht werden: Wird der Begriff "Bundesheer" verwendet, so wird damit auf die Republik Österreich als Trägerin des Heeres hingewiesen. Der Klägerin kann daher den Schutz des § 43 ABGB gegen unbefugte und ihre Interessen beeinträchtigende Verwendung der Bezeichnung "Bundesheer" in Anspruch nehmen.Das muss für die Bezeichnung "Bundesheer" in Österreich bejaht werden: Wird der Begriff "Bundesheer" verwendet, so wird damit auf die Republik Österreich als Trägerin des Heeres hingewiesen. Der Klägerin kann daher den Schutz des Paragraph 43, ABGB gegen unbefugte und ihre Interessen beeinträchtigende Verwendung der Bezeichnung "Bundesheer" in Anspruch nehmen.
Einen derartigen Gebrauch der Bezeichnung "Bundesheer" erblickt die Klägerin in der Verwendung der Internet Domain "bundesheer.at" durch den Beklagten. Der erkennende Senat hat bereits ausgesprochen, dass Internet Domains, die einen Namen enthalten oder namensmäßig anmuten,
Kennzeichnungs- und Namensfunktion haben (ecolex 2000/98 [Schanda] =
EvBl 2000/113 = MR 2000, 8 = ÖBl 2000, 134 [Kurz] = RdW 2000/296 =
WBl 2000, 142 - ortig.at). In der Verwendung eines Begriffs als Teil einer Internet Domain kann daher ein Namensgebrauch liegen; ein Verstoß gegen § 43 ABGB liegt jedoch, wie oben dargelegt, nur vor, wenn der Gebrauch unbefugt ist und den Namensträger beeinträchtigt.WBl 2000, 142 - ortig.at). In der Verwendung eines Begriffs als Teil einer Internet Domain kann daher ein Namensgebrauch liegen; ein Verstoß gegen Paragraph 43, ABGB liegt jedoch, wie oben dargelegt, nur vor, wenn der Gebrauch unbefugt ist und den Namensträger beeinträchtigt.
Der Beklagte benutzt "Bundesheer" zur Bezeichnung seiner Internet Domain, ohne dazu von der Klägerin ermächtigt zu sein. Ihre Beeinträchtigung erblickt die Klägerin in der Gefahr von Verwechslungen und in der Gefahr, mit dem Inhaber der Domain auch nur in Verbindung gebracht zu werden. Verwechslungsgefahr soll insoweit bestehen, als Internetnutzer die auf der Homepage "bundesheer.at" dargebotenen Informationen des Beklagten für Informationen der Klägerin halten könnten.
Eine solche Verwechslung scheint im vorliegenden Fall ausgeschlossen:
Der Beklagte weist auf seiner Homepage ausdrücklich darauf hin, dass sie keinen offiziellen Charakter hat, und er verweist auf die Homepage des Bundesministeriums für Landesverteidigung, indem er deren Internetadresse angibt. Die Besonderheiten der Suche im Internet rechtfertigen entgegen der Auffassung des Rekursgerichts keine andere Beurteilung. Wer den Begriff "Bundesheer" in eine der Suchmaschinen eingibt, erhält keineswegs nur die Internet Domain des Beklagten und die Domains des Bundesministeriums für Landesverteidigung in Angelegenheiten des Bundesheers genannt, sondern ihm wird eine Fülle von Informationen über Domains geboten, die in irgendeiner Beziehung zum Thema "Bundesheer" stehen. Kein Internetnutzer kann und wird daher bei Eingabe des Suchworts "Bundesheer" erwarten, nur Domains genannt zu erhalten, die "authentisch und amtlich" über das Bundesheer informieren. Diese Gewähr hat er nur, wenn er sich auf Domains beschränkt, die den Zusatz "gv.at" aufweisen, weil nur diese Domains offiziellen Stellen vorbehalten sind.
Eine Beeinträchtigung der Interessen der Klägerin lässt sich auch nicht mit der vom Rekursgericht befürchteten Verwässerung des Begriffs "Bundesheer" begründen. Mit "Verwässerungsgefahr" wurde - vor Einführung des Schutzes der bekannten Marke (§ 10 Abs 2 MSchG; § 14 Abs 2 Z 3 dMarkenG) - der Schutz berühmter Kennzeichen bei durchgreifender Warenverschiedenheit begründet (Aicher aaO § 43 Anm 18 mwN). Es bedarf keiner Begründung, dass beim Begriff "Bundesheer" eine in ähnlicher Weise die Interessen der Republik Österreich beeinträchtigende "Verwässerung" von vornherein nicht in Frage kommen kann, wenn damit eine Domain bezeichnet wird, unter der eine Plattform zum Thema "Bundesheer und Neutralität" eingerichtet werden soll.Eine Beeinträchtigung der Interessen der Klägerin lässt sich auch nicht mit der vom Rekursgericht befürchteten Verwässerung des Begriffs "Bundesheer" begründen. Mit "Verwässerungsgefahr" wurde - vor Einführung des Schutzes der bekannten Marke (Paragraph 10, Absatz 2, MSchG; Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3, dMarkenG) - der Schutz berühmter Kennzeichen bei durchgreifender Warenverschiedenheit begründet (Aicher aaO Paragraph 43, Anmerkung 18 mwN). Es bedarf keiner Begründung, dass beim Begriff "Bundesheer" eine in ähnlicher Weise die Interessen der Republik Österreich beeinträchtigende "Verwässerung" von vornherein nicht in Frage kommen kann, wenn damit eine Domain bezeichnet wird, unter der eine Plattform zum Thema "Bundesheer und Neutralität" eingerichtet werden soll.
Richtig ist aber, dass die Internet Domain "bundesheer.at" den Anschein von Beziehungen zwischen dem Inhaber der Homepage und dem Bundesheer erweckt. Dieser Anschein entspricht (nur) insofern den Tatsachen, als auch durch ein Diskussionsforum zum Thema "Bundesheer" eine Beziehung zu dieser Einrichtung hergestellt wird. Ob dies eine Beziehung ist, mit der ein Internetnutzer aufgrund der vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten des Internet ebenso rechnet wie damit, dass er Informationen der für das Bundesheer zuständigen staatlichen Stelle erhält, braucht aber nicht abschließend geklärt zu werden, weil der Sicherungsantrag schon mangels Gefährdung abzuweisen ist:
Gemäß § 381 Abs 1 Z 2 EO können zur Sicherung von nicht in Geld bestehenden Ansprüchen einstweilige Verfügungen nur getroffen werden, wenn derartige Verfügungen zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen. Ein Schaden ist nach ständiger Rechtsprechung dann unwiederbringlich, wenn ein Nachteil am Vermögen, Rechten oder Personen eingetreten ist und die Zurückversetzung in den vorigen Stand nicht tunlich ist oder Geldersatz entweder nicht geleistet werden kann oder die Leistung des Geldersatzes dem angerichtetenGemäß Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 2, EO können zur Sicherung von nicht in Geld bestehenden Ansprüchen einstweilige Verfügungen nur getroffen werden, wenn derartige Verfügungen zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen. Ein Schaden ist nach ständiger Rechtsprechung dann unwiederbringlich, wenn ein Nachteil am Vermögen, Rechten oder Personen eingetreten ist und die Zurückversetzung in den vorigen Stand nicht tunlich ist oder Geldersatz entweder nicht geleistet werden kann oder die Leistung des Geldersatzes dem angerichteten
Schaden nicht völlig adäquat ist (SZ 64/153 = EvBl 1992/5 = GesRZ
1992, 41 = RdW 1992, 141 uva). Der Kläger muss konkrete Umstände
behaupten und bescheinigen, die die Annahme eines unwiederbringlichen Schadens rechtfertigen; die abstrakte oder theoretische Möglichkeit eines Schadens genügt nicht (JBl 2000, 246 uva). Bei Eingriffen in die Ehre oder in den wirtschaftlichen Ruf einer Person wird die Gefahr eines unwiederbringlichen Schadens auch ohne Behauptung und Bescheinigung besonderer Umstände bejaht, weil die Auswirkungen einer Ehrverletzung oder Rufschädigung kaum zu überblicken sind und sich durch Geldersatz nicht völlig ausgleichen lassen (SZ 61/193 = MR 1988, 158 - Lucona).
Die Klägerin macht geltend, dass dies auch bei Eingriffen in ihr Namens- und Persönlichkeitsrecht zu gelten habe. Auch das Rekursgericht nimmt eine Gefährdung schon deshalb an, weil bei Verletzung von Persönlichkeitsrechten der dadurch verursachte Schaden nie völlig adäquat in Geld abgegolten werden könne. Da jedes berechtigte Interesse des Beklagten an der Domain, das der gesicherten Rechtsposition der Klägerin gegenübergestellt werden könnte, zu verneinen sei, könne der zu gewährende, auch nur vorläufige Rechtsschutz der Klägerin nur in dem Sinn erfolgen, weitere Namensanmaßungen des Beklagten auch nur vorläufig zu unterbinden.
Mit dieser Argumentation vermengt das Rekursgericht die Prüfung des Anspruchs mit der der Gefährdung. Ob der zu sichernde Anspruch im Sinne des § 381 Abs 1 Z 2 EO gefährdet ist, ist nicht aufgrund einer Interessenabwägung zu beurteilen, sondern danach, ob die konkrete Gefahr besteht, dass dem Antragsteller ein unwiederbringlicher Schaden erwächst. Anders als bei Eingriffen in die Ehre oder in den wirtschaftlichen Ruf einer Person, muss bei einer Verletzung des Namensrechts keineswegs immer ein unwiederbringlicher Schaden drohen.Mit dieser Argumentation vermengt das Rekursgericht die Prüfung des Anspruchs mit der der Gefährdung. Ob der zu sichernde Anspruch im Sinne des Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 2, EO gefährdet ist, ist nicht aufgrund einer Interessenabwägung zu beurteilen, sondern danach, ob die konkrete Gefahr besteht, dass dem Antragsteller ein unwiederbringlicher Schaden erwächst. Anders als bei Eingriffen in die Ehre oder in den wirtschaftlichen Ruf einer Person, muss bei einer Verletzung des Namensrechts keineswegs immer ein unwiederbringlicher Schaden drohen.
Es ist daher zu prüfen, ob die Klägerin einen solchen Schaden schlüssig behauptet und auch bescheinigt hat. Die Klägerin erblickt die Gefahr eines unwiederbringlichen Schadens vor allem darin, dass das österreichische Bundesheer in Vollziehung der Gesetze tätig sei und daher der richtigen, authentischen und amtlichen Information der Internetnutzer größte Bedeutung zukomme. Die Interessenten, die unter der Domain "bundesheer.at" die Homepage der Klägerin ansteuerten, setzten sich aus Grundwehrdienern, die das Formularservice der Klägerin in Anspruch nehmen wollen, aus Staatsbürgern, die sich über ihre Rechte und Pflichten im Rahmen des Wehrdienstes informieren wollen, aus Lieferanten des Bundesheers, aus potenziellen Auftragnehmern etc zusammen. Sie würden in ihrer Erwartung auf offizielle, authentische und amtliche Informationen enttäuscht und es bestehe die durchaus konkrete Gefahr, dass ihr Interesse an der Homepage der Klägerin nachhaltig beeinträchtigt werde. Der Klägerin erwachse damit infolge Verzögerungen, Fehlleitungen etc ein erheblicher Ausfall an möglichen weiteren Interessenten. Da die "Besucher" der Webseite des Beklagten keine amtlichen Informationen erhielten, erleide die Klägerin einen erheblichen Imageschaden.
Diese Ausführungen werden den Besonderheiten des Internet nicht gerecht:
Das Internet ist ein Medium, in dem Personen und Institutionen aus
verschiedensten Gründen präsent sind und das für die Top-Level-Domain
"at", anders als für die Top-Level-Domain "gv.at", keine
Zugangsbeschränkungen kennt. Die Klägerin hat das Argument, ihr drohe
der Ausfall an möglichen weiteren Interessenten, offensichtlich der
Rechtsprechung entnommen, wonach die Gefahr eines unwiederbringlichen
Schadens besteht, wenn ein Ausfall an möglichen weiteren Kunden
droht, weil dem - prioritätsälteren - Namensträger durch die
Verwendung seines Namens zur Bezeichnung einer Domain der Zugang
unter einer aus seinem Namen gebildeten Adresse verwehrt und er daher
im Internet nicht rasch auffindbar sei (ecolex 2000/98 [Schanda] =
EvBl 2000/113 = MR 2000, 8 = ÖBl 2000, 134 [Kurz] = RdW 2000/296 =
WBl 2000, 142 - ortig.at).
Die Klägerin ist - wie unbestritten geblieben ist - im Internet in Angelegenheiten des Bundesheers mehrfach präsent. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Gefahr bestünde, die Informationen der Klägerin über das Bundesheer wären im Internet nicht rasch auffindbar. Es ist auch äußerst unwahrscheinlich, dass ein Internetnutzer, der amtliche Informationen erlangen will, seine Suche aufgibt, wenn er (zunächst) auf eine private Webseite gerät.
Jeder Internetnutzer muss immer wieder unter den vielen Informationen, die er bei Eingabe eines gängigen Suchworts erhält, die für ihn passende aussuchen. Es widerspräche jeder Erfahrung, wenn das Aufsuchen einer Homepage, die noch dazu auf die gewünschte amtliche Webseite ausdrücklich hinweist, dazu führte, dass die Suche abgebrochen wird. Es kann daher offen bleiben, ob der von der Klägerin befürchtete "Ausfall an möglichen weiteren Interessenten" überhaupt dem einem Unternehmen drohenden Ausfall von Kunden gleichgehalten werden könnte.
Ist es äußerst unwahrscheinlich, dass der private Charakter der Domain "bundesheer.at" Interessenten daran hindert, zu den gewünschten amtlichen Informationen zu gelangen, so erscheint auch die Befürchtung eines Imageschadens der Klägerin nicht begründet. Wer nämlich auf der Suche nach amtlichen Informationen auf die Webseite des Beklagten gelangt, wird auf die offizielle Homepage der Klägerin in Angelegenheiten des Bundesheers verwiesen. Er erlangt damit ohne ins Gewicht fallende Verzögerung Zugang zu den von ihm gewünschten Informationen und es ist nicht ersichtlich, warum die Klägerin einen Imageschaden erleiden sollte, weil der Interessent auf der Webseite des Beklagte keine amtlichen Informationen erhalten hat.
Der Sicherungsantrag der Klägerin ist daher schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil die Klägerin eine Gefährdung ihres Anspruchs nicht einmal schlüssig behauptet hat. Auf die Frage, ob das von ihr begehrte Verbot einer Verwendung der Domain "bundesheer.at" einen unumkehrbaren Zustand schafft, braucht nicht mehr eingegangen werden.
Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten des Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50 ZPO. Der Streitwert für das Unterlassungsgebot und damit für die einstweilige Verfügung beträgt 300.000 S.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten des Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Streitwert für das Unterlassungsgebot und damit für die einstweilige Verfügung beträgt 300.000 S.