[7] Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig. Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
[8] 1. Jeder Partei steht nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder -gegenschrift zu. Weitere Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig. Der nach Erstattung der Revisionsbeantwortung eingebrachte, weitere Schriftsatz des Klägers ist daher zurückzuweisen (RS0041666; RS0100170 [T2]).
[9] 2. Seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs C-666/23 entspricht es der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass ein Rechtsirrtum wegen mangelnder Kenntnis des Verbots einer Abschalteinrichtung gemäß Art 5 Abs 2 iVm Art 3 Z 10 VO 715/2007/EG aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben nicht geltend gemacht werden kann (RS0142713). Einen hinreichenden Grund, warum von dieser Rechtsprechung abzugehen sein soll, zeigt die Revision nicht auf: 2. Seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs C-666/23 entspricht es der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass ein Rechtsirrtum wegen mangelnder Kenntnis des Verbots einer Abschalteinrichtung gemäß Artikel 5, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 3, Ziffer 10, VO 715/2007/EG aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben nicht geltend gemacht werden kann (RS0142713). Einen hinreichenden Grund, warum von dieser Rechtsprechung abzugehen sein soll, zeigt die Revision nicht auf:
[10] 3. Zunächst bedeutet diese Rechtsprechung keineswegs – wie die Beklagte vermeint – eine generelle Abschaffung des Verschuldensprinzips im Schadenersatzrecht nach dem ABGB. Eine solche Vorgabe hat der Europäische Gerichtshof auch nicht gemacht. Dessen Aufgabe besteht – wie sich schon aus Art 267 AEUV ergibt – nicht in der Auslegung oder Anwendung nationaler Rechtsvorschriften, sondern in der Sicherung einer unionsweit einheitlichen Auslegung des Unionsrechts (vgl nur Schwarze/Becker/Hatje/Schoo, EU-Kommentar4 Art 267 AEUV Rz 2 f). Gegenstand der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs konnte demnach nicht die Frage sein, wann ein Verbotsirrtum nach nationalem Recht unvermeidbar und damit entschuldbar ist. 3. Zunächst bedeutet diese Rechtsprechung keineswegs – wie die Beklagte vermeint – eine generelle Abschaffung des Verschuldensprinzips im Schadenersatzrecht nach dem ABGB. Eine solche Vorgabe hat der Europäische Gerichtshof auch nicht gemacht. Dessen Aufgabe besteht – wie sich schon aus Artikel 267, AEUV ergibt – nicht in der Auslegung oder Anwendung nationaler Rechtsvorschriften, sondern in der Sicherung einer unionsweit einheitlichen Auslegung des Unionsrechts vergleiche nur Schwarze/Becker/Hatje/Schoo, EU-Kommentar4 Artikel 267, AEUV Rz 2 f). Gegenstand der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs konnte demnach nicht die Frage sein, wann ein Verbotsirrtum nach nationalem Recht unvermeidbar und damit entschuldbar ist.
[11] 4. Richtig ist, dass der Europäische Gerichtshof den Einwand eines unvermeidbaren Verbotsirrtums nicht schlechterdings ausgeschlossen hat. Er wies aber darauf hin (Rz 81 f), „dass die EG-Typgenehmigung für ein mit einer Abschalteinrichtung ausgerüstetes Fahrzeug nicht zwangsläufig bedeutet, dass die zuständige nationale Behörde die Einschätzung des Herstellers des betreffenden Fahrzeugs bezüglich der angeblichen Zulässigkeit dieser Abschalteinrichtung bestätigt hat. Jedenfalls kann eine solche Genehmigung und noch weniger eine hypothetische Genehmigung diesen Hersteller von seiner Pflicht entbinden, den Käufer des betreffenden Fahrzeugs für einen etwaigen, durch das Vorhandensein dieser Abschalteinrichtung in seinem Fahrzeug verursachten Schaden zu entschädigen. Würde man zulassen, dass die EG-Typgenehmigung für ein Fahrzeug mit Abschalteinrichtung einen Grund für die Entlastung von der Haftung des Fahrzeugherstellers darstellen kann, hätte dies zur Folge, dass es dem Käufer dieses Fahrzeugs unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert würde, angemessenen Ersatz für die Schäden zu erhalten, die ihm durch den Verstoß des Herstellers dieses Fahrzeugs gegen das in Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 aufgestellte Verbot entstanden sind, was dem Effektivitätsgrundsatz zuwiderliefe. Einen solchen Entlastungsgrund zu akzeptieren, würde nämlich bedeuten, dass das Recht auf angemessene Entschädigung in all den Fällen ins Leere liefe, in denen das betreffende Fahrzeug dem genehmigten Typ entspricht, selbst wenn feststeht, dass dieses Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet ist“. 4. Richtig ist, dass der Europäische Gerichtshof den Einwand eines unvermeidbaren Verbotsirrtums nicht schlechterdings ausgeschlossen hat. Er wies aber darauf hin (Rz 81 f), „dass die EG-Typgenehmigung für ein mit einer Abschalteinrichtung ausgerüstetes Fahrzeug nicht zwangsläufig bedeutet, dass die zuständige nationale Behörde die Einschätzung des Herstellers des betreffenden Fahrzeugs bezüglich der angeblichen Zulässigkeit dieser Abschalteinrichtung bestätigt hat. Jedenfalls kann eine solche Genehmigung und noch weniger eine hypothetische Genehmigung diesen Hersteller von seiner Pflicht entbinden, den Käufer des betreffenden Fahrzeugs für einen etwaigen, durch das Vorhandensein dieser Abschalteinrichtung in seinem Fahrzeug verursachten Schaden zu entschädigen. Würde man zulassen, dass die EG-Typgenehmigung für ein Fahrzeug mit Abschalteinrichtung einen Grund für die Entlastung von der Haftung des Fahrzeugherstellers darstellen kann, hätte dies zur Folge, dass es dem Käufer dieses Fahrzeugs unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert würde, angemessenen Ersatz für die Schäden zu erhalten, die ihm durch den Verstoß des Herstellers dieses Fahrzeugs gegen das in Artikel 5, Absatz 2, der Verordnung Nr. 715 aus 2007, aufgestellte Verbot entstanden sind, was dem Effektivitätsgrundsatz zuwiderliefe. Einen solchen Entlastungsgrund zu akzeptieren, würde nämlich bedeuten, dass das Recht auf angemessene Entschädigung in all den Fällen ins Leere liefe, in denen das betreffende Fahrzeug dem genehmigten Typ entspricht, selbst wenn feststeht, dass dieses Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet ist“.
[12] Die Revision meint nun, der Europäische Gerichtshof habe die Möglichkeit einer „Enthaftung“ auf Grundlage einer konkret funktionsbezogenen behördlichen Beurteilung nicht explizit ausgeschlossen. Tatsächlich hat aber der Europäische Gerichtshof diese Möglichkeit insofern abgeschnitten, als er festhält, dass eine EG-Typgenehmigung für ein mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstetes Fahrzeug jedenfalls den Hersteller nicht von seiner Schadenersatzpflicht befreien kann, weil dann – dem Effektivitätsgrundsatz zuwiderlaufend – für mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstete Fahrzeuge das Recht auf Entschädigung ins Leere liefe (idS auch Brenn, ÖJZ 2025/136; Maderbacher, VbR 2025/45, unter Hinweis auf C-681/11; H. Müller, BB 2025, 2317; Heinsen, EWS 2025, 272; Thiede, EuZW 2025, 1088, 1090; etwas großzügiger Beyer, GPR 2026, 29, Rz 26 ff der aber einräumt, die Entscheidung des EuGH führe „faktisch zu einer erheblichen Einschränkung der Exkulpationsmöglichkeiten“; offenlassend etwa Fervers, NJW 2025, 2965, 2969: „keine befriedigende Antwort“; aA Syrbe, NZV 2025, 467).
[13] 5. Der deutsche Bundesgerichtshof schließt in seinem Urteil VIa ZR 26/24 (wie auch in seiner jüngsten Entscheidung VIa ZR 520/23) einen unvermeidbaren Verbotsirrtum nicht aus, eine nähere Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, aufgrund derer von der nunmehrigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abzugehen wäre, findet sich aber nicht.
[14] 6.1. Inwiefern die konkrete Motortype für die hier zu lösende Frage von Bedeutung sein soll, zeigt die Revision nicht auf, sodass eine erhebliche Rechtsfrage daraus nicht ableitbar ist.
[15] 6.2. Auch der Umstand, dass die Beklagte ihren Irrtum nunmehr nicht mehr als Rechts-, sondern als Tatsachenirrtum verstanden wissen will, ändert nichts daran, dass auch dessen Konsequenzen am Effektivitätsgrundsatz zu überprüfen und daher die zu C-666/23 entwickelten Kriterien anzuwenden sind.
[16] 7.1. Zusammengefasst zeigt die Beklagte keinen Grund auf, der es rechtfertigen würde, abweichend von der Entscheidung C-666/23 und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in das unionsrechtlich determinierte Recht auf angemessene Entschädigung des Erwerbers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüsteten Fahrzeugs einzugreifen. Die Revision ist daher in Ermangelung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. 7.1. Zusammengefasst zeigt die Beklagte keinen Grund auf, der es rechtfertigen würde, abweichend von der Entscheidung C-666/23 und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in das unionsrechtlich determinierte Recht auf angemessene Entschädigung des Erwerbers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüsteten Fahrzeugs einzugreifen. Die Revision ist daher in Ermangelung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
[17] 7.2. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die Revisionsbeantwortung hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen. Kosten stehen aber nur auf Basis des Revisionsinteresses von 18.894,50 EUR zu. 7.2. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Die Revisionsbeantwortung hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen. Kosten stehen aber nur auf Basis des Revisionsinteresses von 18.894,50 EUR zu.