Entscheidung 4 Ob 199/02x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.09.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griss und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W.***** GmbH, ***** vertreten durch Mag. Christian Schönhuber, Rechtsanwalt in Schwanenstadt, gegen die beklagten Parteien 1. H***** Gesellschaft mbH, ***** 2. Franz S*****, beide vertreten durch Dr. Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 6. März 2002, GZ 3 R 216/01g-44, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Die ao Revision wirft den Beklagten vor, jene Lieferantin, mit der die Klägerin eine Exklusivvereinbarung abgeschlossen habe, sittenwidrig zur Auflösung dieser Vereinbarung verleitet zu haben. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Verleitung zur ordnungsgemäßen Vertragsauflösung nicht schlechthin sittenwidrig, sondern nur dann, wenn besondere, die Sittenwidrigkeit begründende Umstände hinzutreten. Derartige Umstände liegen nach Auffassung des Berufungsgerichtes selbst dann nicht vor, wenn die Beklagte die Lieferantin zur Kündigung der Alleinvertriebsvereinbarung mit der Klägerin - und somit zur ordnungsgemäßen Auflösung dieses Vertragsverhältnisses - veranlasst hätten. Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden. Die Lieferantin der Klägerin hat - wenn auch offenbar vom Zweitbeklagten veranlasst - die Alleinvertriebsvereinbarung mit der Klägerin nach Gründung einer Tochtergesellschaft aufgelöst und beliefert seither sowohl diese Tochtergesellschaft als auch die Klägerin. Die Beendigung der Exklusivvereinbarung entspringt dem Recht eines jeden Vertragspartners, Dauerschuldverhältnisse vorzeitig aufzulösen; ein sittenwidriges Vorgehen ist im hier gegebenen Zusammenhang nicht zu erkennen.
Anmerkung
E67022
4Ob199.02x
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0040OB00199.02X.0924.000
Dokumentnummer
JJT_20020924_OGH0002_0040OB00199_02X0000_000