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Entscheidung 4 Ob 199/02x×

Entscheidung 4 Ob 199/02x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob199/02x

Entscheidungsdatum

24.09.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griss und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W.***** GmbH, ***** vertreten durch Mag. Christian Schönhuber, Rechtsanwalt in Schwanenstadt, gegen die beklagten Parteien 1. H***** Gesellschaft mbH, ***** 2. Franz S*****, beide vertreten durch Dr. Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 6. März 2002, GZ 3 R 216/01g-44, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die ao Revision wirft den Beklagten vor, jene Lieferantin, mit der die Klägerin eine Exklusivvereinbarung abgeschlossen habe, sittenwidrig zur Auflösung dieser Vereinbarung verleitet zu haben. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Verleitung zur ordnungsgemäßen Vertragsauflösung nicht schlechthin sittenwidrig, sondern nur dann, wenn besondere, die Sittenwidrigkeit begründende Umstände hinzutreten. Derartige Umstände liegen nach Auffassung des Berufungsgerichtes selbst dann nicht vor, wenn die Beklagte die Lieferantin zur Kündigung der Alleinvertriebsvereinbarung mit der Klägerin - und somit zur ordnungsgemäßen Auflösung dieses Vertragsverhältnisses - veranlasst hätten. Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden. Die Lieferantin der Klägerin hat - wenn auch offenbar vom Zweitbeklagten veranlasst - die Alleinvertriebsvereinbarung mit der Klägerin nach Gründung einer Tochtergesellschaft aufgelöst und beliefert seither sowohl diese Tochtergesellschaft als auch die Klägerin. Die Beendigung der Exklusivvereinbarung entspringt dem Recht eines jeden Vertragspartners, Dauerschuldverhältnisse vorzeitig aufzulösen; ein sittenwidriges Vorgehen ist im hier gegebenen Zusammenhang nicht zu erkennen.

Anmerkung

E67022 4Ob199.02x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0040OB00199.02X.0924.000

Dokumentnummer

JJT_20020924_OGH0002_0040OB00199_02X0000_000