Der Revisionsrekurs ist zulässig: Grundsätzlich ist die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, welchem Elternteil die Obsorge für ein Kind zukommen soll, eine Frage des Einzelfalls (vgl RIS-Justiz RS0007101), es sei denn, es wäre auf das Kindeswohl nicht ausreichend Bedacht genommen worden (RIS-Justiz RS0115719); eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG ist jedoch, ob das im Revisionsrekursverfahren an sich herrschende Neuerungsverbot (§ 66 Abs 2 AußStrG) aus Gründen des Kindeswohls im Obsorgeverfahren durchbrochen werden kann. Das Rechtsmittel ist auch berechtigt im Sinne seines Aufhebungsantrags.Der Revisionsrekurs ist zulässig: Grundsätzlich ist die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, welchem Elternteil die Obsorge für ein Kind zukommen soll, eine Frage des Einzelfalls vergleiche RIS-Justiz RS0007101), es sei denn, es wäre auf das Kindeswohl nicht ausreichend Bedacht genommen worden (RIS-Justiz RS0115719); eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG ist jedoch, ob das im Revisionsrekursverfahren an sich herrschende Neuerungsverbot (Paragraph 66, Absatz 2, AußStrG) aus Gründen des Kindeswohls im Obsorgeverfahren durchbrochen werden kann. Das Rechtsmittel ist auch berechtigt im Sinne seines Aufhebungsantrags.
1. Die Förderung des Wohles des Kindes ist die oberste Maxime des Kindschaftsrechts (Hopf in KBB § 137 Rz 1 mwN).1. Die Förderung des Wohles des Kindes ist die oberste Maxime des Kindschaftsrechts (Hopf in KBB Paragraph 137, Rz 1 mwN).
2. Der Oberste Gerichtshof hat deshalb schon vor Inkrafttreten des AußStrG BGBl I 2003/111 in Fragen notwendiger Verfügungen zur Sicherung des Wohles eines Kindes als maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Gefährdung des Kindeswohls auf den Zeitpunkt der letztinstanzlichen Entscheidung abgestellt und alle während des Verfahrens bis dahin eingetretenen Änderungen berücksichtigt (4 Ob 133/97f mwN; siehe ferner RIS-Justiz RS0106313); er hat also auf Entwicklungen auch dann Bedacht genommen, wenn sie erst nach der Beschlussfassung einer der Vorinstanzen eingetreten sind (RIS-Justiz RS0048056; diese Praxis billigend etwa Weitzenböck in Schwimann, ABGB³ § 176 Rz 36).2. Der Oberste Gerichtshof hat deshalb schon vor Inkrafttreten des AußStrG BGBl römisch eins 2003/111 in Fragen notwendiger Verfügungen zur Sicherung des Wohles eines Kindes als maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Gefährdung des Kindeswohls auf den Zeitpunkt der letztinstanzlichen Entscheidung abgestellt und alle während des Verfahrens bis dahin eingetretenen Änderungen berücksichtigt (4 Ob 133/97f mwN; siehe ferner RIS-Justiz RS0106313); er hat also auf Entwicklungen auch dann Bedacht genommen, wenn sie erst nach der Beschlussfassung einer der Vorinstanzen eingetreten sind (RIS-Justiz RS0048056; diese Praxis billigend etwa Weitzenböck in Schwimann, ABGB³ Paragraph 176, Rz 36).
3. Lehre und Rechtsprechung haben auch für das neue Außerstreitgesetz erörtert, ob das im Revisionsrekursverfahren herrschende Neuerungsverbot (§ 66 Abs 2 AußStrG) aus Gründen des Kindeswohls im Obsorgeverfahren durchbrochen werden könne (1 Ob 46/06f; 6 Ob 183/06i [je ohne abschließende Stellungnahme]; vgl ferner zur alten Rechtslage auch RIS-Justiz RS0048056; bejahend Fucik/Kloiber, AußStrG § 66 Rz 7 [„die bisherige Rechtsprechung ... wird aber wohl aufrecht bleiben]). Dagegen soll nach Klicka (in Rechberger, AußStrG § 66 Rz 4) einer Fortschreibung der bisherigen Rechtsprechung nunmehr die gesetzliche Grundlage fehlen; Ausgleich dafür biete die Möglichkeit, einen neuen Antrag stellen zu können oder das Abänderungsverfahren gem §§ 73 ff AußStrG.3. Lehre und Rechtsprechung haben auch für das neue Außerstreitgesetz erörtert, ob das im Revisionsrekursverfahren herrschende Neuerungsverbot (Paragraph 66, Absatz 2, AußStrG) aus Gründen des Kindeswohls im Obsorgeverfahren durchbrochen werden könne (1 Ob 46/06f; 6 Ob 183/06i [je ohne abschließende Stellungnahme]; vergleiche ferner zur alten Rechtslage auch RIS-Justiz RS0048056; bejahend Fucik/Kloiber, AußStrG Paragraph 66, Rz 7 [„die bisherige Rechtsprechung ... wird aber wohl aufrecht bleiben]). Dagegen soll nach Klicka (in Rechberger, AußStrG Paragraph 66, Rz 4) einer Fortschreibung der bisherigen Rechtsprechung nunmehr die gesetzliche Grundlage fehlen; Ausgleich dafür biete die Möglichkeit, einen neuen Antrag stellen zu können oder das Abänderungsverfahren gem Paragraphen 73, ff AußStrG.
4.1. Obsorgeentscheidungen haben eine zukunftsbezogene Rechtsgestaltung zum Inhalt. Sie können nur dann sachgerecht sein, wenn sie auf einer aktuellen, bis in die jüngste Gegenwart reichenden Tatsachengrundlage beruhen (RIS-Justiz RS0106312; Weitzenböck aaO) und aufgrund einer Zukunftsprognose getroffen wurden (vgl RIS-Justiz RS0048632;Weitzenböck aaO).4.1. Obsorgeentscheidungen haben eine zukunftsbezogene Rechtsgestaltung zum Inhalt. Sie können nur dann sachgerecht sein, wenn sie auf einer aktuellen, bis in die jüngste Gegenwart reichenden Tatsachengrundlage beruhen (RIS-Justiz RS0106312; Weitzenböck aaO) und aufgrund einer Zukunftsprognose getroffen wurden vergleiche RIS-Justiz RS0048632;Weitzenböck aaO).
4.2. Der Senat hält es daher für notwendig und sachgerecht, der Maxime des Kindeswohls (§ 137 Abs 1 ABGB) im Obsorgeverfahren dadurch zu entsprechen, dass der Oberste Gerichtshof aktenkundige Entwicklungen, die die bisherige Tatsachengrundlage wesentlich verändern, - ungeachtet des im Revisionsrekursverfahren an sich herrschenden Neuerungsverbots (§ 66 Abs 2 AußStrG) - auch dann berücksichtigen muss, wenn sie erst nach der Beschlussfassung einer der Vorinstanzen eingetreten sind.4.2. Der Senat hält es daher für notwendig und sachgerecht, der Maxime des Kindeswohls (Paragraph 137, Absatz eins, ABGB) im Obsorgeverfahren dadurch zu entsprechen, dass der Oberste Gerichtshof aktenkundige Entwicklungen, die die bisherige Tatsachengrundlage wesentlich verändern, - ungeachtet des im Revisionsrekursverfahren an sich herrschenden Neuerungsverbots (Paragraph 66, Absatz 2, AußStrG) - auch dann berücksichtigen muss, wenn sie erst nach der Beschlussfassung einer der Vorinstanzen eingetreten sind.
4.3. Die gegenteilige Auffassung widerspräche nicht nur dem obersten Grundsatz der Förderung des Kindeswohls, sondern bedeutete auch eine sachlich nicht zu rechtfertigende Schlechterstellung des im Obsorgestreit in den oder einer der Vorinstanzen unterlegenen Elternteils: Das Gericht darf nämlich einen Obsorgewechsel aufgrund eines neuen Antrags nur dann anordnen, wenn ein solcher Wechsel in den Pflege- und Erziehungsverhältnissen im Interesse des Kindes dringend geboten wäre. Bei Beurteilung dieser Frage ist überdies ein strenger Maßstab anzulegen (RIS-Justiz RS0048699, RS0047841) und es darf eine Änderung der Obsorgeverhältnisse nur als äußerste Notmaßnahme angeordnet werden (RIS-Justiz RS0047841 [T10]).
5. Im Anlassfall sind beide Vorinstanzen bei ihren Entscheidungen davon ausgegangen, dass der Vater beruflich weiterhin in Wien tätig sein werde; der damit verbundene Umstand, dass dadurch den Kindern ihr gewohntes Umfeld erhalten bleibt, war die tragende Begründung dafür, dem Vater die Obsorge zuzuweisen. Noch vor der Entscheidung dritter Instanz steht nun unstrittig fest, dass diese entscheidungswesentliche Tatsachengrundlage durch eine mittlerweile eingetretene neue Entwicklung (grundsätzlich beabsichtigte Übersiedlung des Vaters nach Zürich) überholt ist. Unter diesen Umständen verlangt das Kindeswohl eine Bedachtnahme auf die im wesentlichen Punkt neue Sachlage. Die auf überholter Tatsachengrundlage beruhenden Entscheidungen der Vorinstanzen können deshalb keinen Bestand haben. Das Erstgericht wird eine neue Entscheidung nach der von ihm bereits eingeleiteten Verfahrensergänzung zu treffen haben.