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Entscheidung 4 Ob 2/17y×

Entscheidung 4 Ob 2/17y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob2/17y

Entscheidungsdatum

24.01.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der Klägerin A***** AG, *****, vertreten durch Huber Swoboda Oswald Aixberger Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Beklagte A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Fabian Maschke, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 35.000 EUR), über die außerordentliche Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 24. Februar 2016, GZ 2 R 21/16w-26, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO, siehe auch den Beschluss vom 22. 11. 2016 zu 4 Ob 31/16m).

2. Der Antrag auf Unterbrechung des Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über ein Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 26. August 2015 zu AZ 60 Cg 44/15y wird abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu Punkt 2.:

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Kriterien einer allfälligen Unionsrechtswidrigkeit des GSpG bereits in mehreren Entscheidungen hinreichend festgelegt (ua EuGH C-390/12, Pfleger; EuGH C-347/09, Dickinger/Ömer; EuGH C-64/08, Engelmann), woran sich die gefestigte Rechtsprechung des erkennenden Senats orientiert vergleiche die zu RIS-Justiz RS0129945 angeführten Entscheidungen). Die Klärung der Rechtsfragen im Anlassverfahren hängt nicht vom Ergebnis des Vorabentscheidungsersuchens des Landesgerichts Wiener Neustadt ab, weshalb der darauf bezogene Unterbrechungsantrag der Beklagten unbegründet ist vergleiche auch 4 Ob 19/16x).

Textnummer

E117094

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0040OB00002.17Y.0124.000

Im RIS seit

13.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2017

Dokumentnummer

JJT_20170124_OGH0002_0040OB00002_17Y0000_000