Aus der Begründung:
Während der Unterbrechung des Verfahrens nach § 7 Abs 1 KO sind Prozeßhandlungen der anderen Partei gegenüber unwirksam. Das Gericht hat sie allerdings zum Gegenstand seiner Verfügung zu machen, es muß sie zurückweisen oder als der anderen Partei gegenüber unwirksam erklären (Neumann Komm I 749 Anm 7, SZ 41/93 ua). Anders ist allerdings in einem Fall vorzugehen, in dem sich die Partei durch eine trotz erfolgter Verfahrensunterbrechung ergangene Entscheidung beschwert erachtet. Es kann ihr nicht verwehrt werden, die ihr zugestellte Entscheidung anzufechten, wenn sie damit einen Verstoß gegen § 7 Abs 1 KO geltend machen will (EvBl 1971/59). Im vorliegenden Fall hätte also über die Berufung des Masseverwalters ON 4 schon seinerzeit vom Berufungsgericht entschieden werden können.Während der Unterbrechung des Verfahrens nach Paragraph 7, Absatz eins, KO sind Prozeßhandlungen der anderen Partei gegenüber unwirksam. Das Gericht hat sie allerdings zum Gegenstand seiner Verfügung zu machen, es muß sie zurückweisen oder als der anderen Partei gegenüber unwirksam erklären (Neumann Komm römisch eins 749 Anmerkung 7, SZ 41/93 ua). Anders ist allerdings in einem Fall vorzugehen, in dem sich die Partei durch eine trotz erfolgter Verfahrensunterbrechung ergangene Entscheidung beschwert erachtet. Es kann ihr nicht verwehrt werden, die ihr zugestellte Entscheidung anzufechten, wenn sie damit einen Verstoß gegen Paragraph 7, Absatz eins, KO geltend machen will (EvBl 1971/59). Im vorliegenden Fall hätte also über die Berufung des Masseverwalters ON 4 schon seinerzeit vom Berufungsgericht entschieden werden können.
Dem Berufungsgericht ist aber darin nicht zuzustimmen, daß durch die Erhebung der Berufung ON 4 das Berufungsrecht verbraucht worden sei und die Berufung ON 8 deshalb zurückgewiesen werden müsse. Wohl steht die Ergreifung eines Rechtsmittels gegen dieselbe Entscheidung der Partei grundsätzlich nur einmal zu. Hievon muß aber dann abgegangen werden, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Berufung zum Zeitpunkt ihrer Einbringung nur aus einem bestimmten Grund, nämlich wegen Verletzung der Unterbrechungsbestimmungen des § 7 KO zulässig ist, die Geltendmachung jedes anderen Berufungsgrundes im Hinblick auf die eingetretene Unterbrechung des Verfahrens aber ausgeschlossen wäre. Daraus folgt, daß der Masseverwalter nach Aufhebung der Unterbrechung innerhalb der dann neu laufenden Berufungsfrist eine neuerliche Berufung erheben kann.Dem Berufungsgericht ist aber darin nicht zuzustimmen, daß durch die Erhebung der Berufung ON 4 das Berufungsrecht verbraucht worden sei und die Berufung ON 8 deshalb zurückgewiesen werden müsse. Wohl steht die Ergreifung eines Rechtsmittels gegen dieselbe Entscheidung der Partei grundsätzlich nur einmal zu. Hievon muß aber dann abgegangen werden, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Berufung zum Zeitpunkt ihrer Einbringung nur aus einem bestimmten Grund, nämlich wegen Verletzung der Unterbrechungsbestimmungen des Paragraph 7, KO zulässig ist, die Geltendmachung jedes anderen Berufungsgrundes im Hinblick auf die eingetretene Unterbrechung des Verfahrens aber ausgeschlossen wäre. Daraus folgt, daß der Masseverwalter nach Aufhebung der Unterbrechung innerhalb der dann neu laufenden Berufungsfrist eine neuerliche Berufung erheben kann.
Im vorliegenden Fall muß es allerdings bei der Zurückweisung der Berufung (ON 8) bleiben. Die Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens kann nämlich nur über Gerichtsbeschluß (§ 165 Abs 2 ZPO) erfolgen (Bartsch - Pollak, KO[3] I 43, RiZ 1971, 175). Ein solcher Beschluß wurde aber noch nicht gefaßt. Weder der Zustellung der Gleichschrift des Aufnahmeantrages an den Masseverwalter noch der Erhebung des Rechtsmittels kommt die Wirkung der beschlußmäßigen Aufnahme eines nach § 7 Abs 1 KO unterbrochenen Verfahrens zu, weil die Zivilprozeßordnung stillschweigende Prozeßhandlungen und Entscheidungen nicht kennt (SZ 41/93, RZ 1971, 175). Da also von einer Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens durch das Erstgericht nicht ausgegangen werden kann, wäre im Hinblick auf die noch fortdauernde Verfahrensunterbrechung eine Sachentscheidung unzulässig. Es ist daher nicht möglich, dem Berufungsgericht, wie dies im Rekurs beantragt wird, die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen.Im vorliegenden Fall muß es allerdings bei der Zurückweisung der Berufung (ON 8) bleiben. Die Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens kann nämlich nur über Gerichtsbeschluß (Paragraph 165, Absatz 2, ZPO) erfolgen (Bartsch - Pollak, KO[3] römisch eins 43, RiZ 1971, 175). Ein solcher Beschluß wurde aber noch nicht gefaßt. Weder der Zustellung der Gleichschrift des Aufnahmeantrages an den Masseverwalter noch der Erhebung des Rechtsmittels kommt die Wirkung der beschlußmäßigen Aufnahme eines nach Paragraph 7, Absatz eins, KO unterbrochenen Verfahrens zu, weil die Zivilprozeßordnung stillschweigende Prozeßhandlungen und Entscheidungen nicht kennt (SZ 41/93, RZ 1971, 175). Da also von einer Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens durch das Erstgericht nicht ausgegangen werden kann, wäre im Hinblick auf die noch fortdauernde Verfahrensunterbrechung eine Sachentscheidung unzulässig. Es ist daher nicht möglich, dem Berufungsgericht, wie dies im Rekurs beantragt wird, die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen.
Dem Rekurs kommt somit im Ergebnis Berechtigung nicht zu.
Sache des Erstgerichtes wird es sein zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die förmliche Aufnahme des Verfahrens - sei es nun nach § 7 Abs 2 - sei es nach § 7 Abs 3 KO - gegeben sind.Sache des Erstgerichtes wird es sein zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die förmliche Aufnahme des Verfahrens - sei es nun nach Paragraph 7, Absatz 2, - sei es nach Paragraph 7, Absatz 3, KO - gegeben sind.