Die Revision ist zwar zulässig, weil ein gleichartiger Sachverhalt noch nicht Gegenstand der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes war; sie ist aber nicht berechtigt.
Der Kläger hält auch in dritter Instanz an seiner Ansicht fest, daß der Kaufvertrag zwischen der Beklagten und der K***** GmbH (auch) ihm als Dritten gegenüber Schutzwirkungen entfalte. Die Beklagte habe gewußt, daß die von ihr an einen Großhändler veräußerten Waren nicht bei ihrem Vertragspartner liegen bleiben, sondern in jedem Fall und notwendigerweise weiterverkauft würden. Der mit der Beklagten in keinem unmittelbaren Vertragsverhältnis stehende Zwischenhändler oder Endabnehmer sei daher genau jener Dritter, dem im Fall von Vertragsverletzungen ohne die Konstruktion der Schutzpflichten zugunsten Dritter kein Anspruch gegen die Beklagte zustünde. Von dem Grundsatz, daß in den Schutzbereich eines solchen Vertrages nur die absoluten Schutz genießenden Güter dritter Personen, nicht aber auch bloße Vermögensschäden, einzubeziehen sind, werde dann eine Ausnahme gemacht, wenn die Hauptleistung - wie hier - gerade einem Dritten zukommen solle. Es könne keinem Zweifel unterliegen, daß die Beklagte davon habe ausgehen müssen, der von ihr belieferte Großhändler sei nur kaufmännische Zwischenstation auf dem Weg zum Zwischenhändler oder Endabnehmer. Dem kann nicht gefolgt werden:
Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist heute in Rechtsprechung und Lehre allgemein anerkannt, daß Schutz- und Sorgfaltspflichten als vertragliche Nebenpflichten des Schuldners nicht nur gegenüber seinem Vertragspartner, sondern auch gegenüber dritten Personen bestehen können; in diesem Fall erwirbt der Dritte unmittelbare vertragliche Ansprüche gegen den Schuldner (SZ 58/4 mwN;
SZ 59/189; Koziol, Haftpflichtrecht2 II 85; Koziol-Welser9 I 309;SZ 59/189; Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch zwei 85; Koziol-Welser9 römisch eins 309;
Reischauer ihn Rummel, ABGB2 Rz 30 bis 32 zu § 1295 mwN aus Lehre und Rechtsprechung). Der Kreis der geschützten Dritten ist allerdings auf Grund umfassender Interessenabwägung zu umgrenzen (SZ 58/4 mwN aus der Literatur). Ein erhöhtes Schutzbedürfnis besteht nur bei jenen Personen, die durch die Vertragserfüllung in erhöhtem Maß gefährdet werden und der Interessensphäre eines Partners angehören (Koziol aaO 86; Koziol-Welser aaO). Im Anschluß an Bydlinski (Vertragliche Sorgfaltspflichten zugunsten Dritter, JBl 1960, 359 ff) - er formulierte: "Dritte, deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung beim Vertragsabschluß voraussehbar war und die der Vertragspartner entweder erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigte oder an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hat oder denen er selbst offensichtlich rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist, werden vom Vertrag mitgeschützt" -verlangt die Rechtsprechung, daß der Dritte der vertraglichen Leistung nahesteht (SZ 49/14; SZ 58/4 mwN), für den Schuldner der Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung bei Vertragsabschluß voraussehbar war (SZ 51/169; SZ 58/4; SZ 59/189) und entweder der Vertragspartner den Dritten durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigen wollte oder dem Dritten selbst rechtlich zur Fürsorge verpflichtet war (SZ 49/14; SZ 58/4; SZ 59/189 ua).Reischauer ihn Rummel, ABGB2 Rz 30 bis 32 zu Paragraph 1295, mwN aus Lehre und Rechtsprechung). Der Kreis der geschützten Dritten ist allerdings auf Grund umfassender Interessenabwägung zu umgrenzen (SZ 58/4 mwN aus der Literatur). Ein erhöhtes Schutzbedürfnis besteht nur bei jenen Personen, die durch die Vertragserfüllung in erhöhtem Maß gefährdet werden und der Interessensphäre eines Partners angehören (Koziol aaO 86; Koziol-Welser aaO). Im Anschluß an Bydlinski (Vertragliche Sorgfaltspflichten zugunsten Dritter, JBl 1960, 359 ff) - er formulierte: "Dritte, deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung beim Vertragsabschluß voraussehbar war und die der Vertragspartner entweder erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigte oder an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hat oder denen er selbst offensichtlich rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist, werden vom Vertrag mitgeschützt" -verlangt die Rechtsprechung, daß der Dritte der vertraglichen Leistung nahesteht (SZ 49/14; SZ 58/4 mwN), für den Schuldner der Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung bei Vertragsabschluß voraussehbar war (SZ 51/169; SZ 58/4; SZ 59/189) und entweder der Vertragspartner den Dritten durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigen wollte oder dem Dritten selbst rechtlich zur Fürsorge verpflichtet war (SZ 49/14; SZ 58/4; SZ 59/189 ua).
Daß die K***** GmbH die von der Beklagten erworbenen Arzneimittel ihrerseits weiterveräußern werde, war für die Beklagte gewiß voraussehbar. Hätte der Kläger durch die von der Beklagten vertriebenen Produkte etwa einen Schaden an seiner Gesundheit oder an einem sonstigen absoluten Recht erlitten, dann wäre die Haftung der Beklagten zu bejahen. Davon ist aber hier keine Rede: Der Kläger vermißt nur bestimmte Bestätigungen der Beklagten, die es ihm ermöglichen könnten, die von der Beklagten aus der Bundesrepublik Deutschland eingeführten Waren dorthin zollfrei zu reexportieren. Eine Pflicht, die Möglichkeit zur Erzielung eines Gewinnes durch Reexport zu verschaffen, hat aber die Beklagte nicht einmal gegenüber ihrer unmittelbaren Vertragspartnerin, der K***** GmbH, übernommen; umso weniger kann sich der Kläger als Dritter auf eine solche Schutzpflicht der Beklagten berufen. Die Beklagte hat von ihrer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Muttergesellschaft Arzneimittel gekauft, um sie nach Österreich einzuführen und - nach der erforderlichen verwaltungsbehördlichen Genehmigung (§ 11 Abs 1 ArzneimittelG) - auf den österreichischen Markt zu bringen. Ihr mußte bewußt sein, daß die von ihr an einen Großhändler verkauften Arzneimittel allenfalls an weitere Zwischenhändler, dann an Einzelhändler (Apotheker) und letztlich an Verbraucher (Patienten) gelangen würden. Damit, daß ein Großhändler diese Arzneimittel, um auf Grund des bestehenden Preisgefälles höhere Gewinne zu erzielen, wiederum in die Bundesrepublik Deutschland ausführen wolle, mußte sie aber nicht rechnen; vor allem besteht für sie keinerlei Pflicht, einen späteren Abnehmer in diesem Vorhaben irgendwie zu unterstützen.Daß die K***** GmbH die von der Beklagten erworbenen Arzneimittel ihrerseits weiterveräußern werde, war für die Beklagte gewiß voraussehbar. Hätte der Kläger durch die von der Beklagten vertriebenen Produkte etwa einen Schaden an seiner Gesundheit oder an einem sonstigen absoluten Recht erlitten, dann wäre die Haftung der Beklagten zu bejahen. Davon ist aber hier keine Rede: Der Kläger vermißt nur bestimmte Bestätigungen der Beklagten, die es ihm ermöglichen könnten, die von der Beklagten aus der Bundesrepublik Deutschland eingeführten Waren dorthin zollfrei zu reexportieren. Eine Pflicht, die Möglichkeit zur Erzielung eines Gewinnes durch Reexport zu verschaffen, hat aber die Beklagte nicht einmal gegenüber ihrer unmittelbaren Vertragspartnerin, der K***** GmbH, übernommen; umso weniger kann sich der Kläger als Dritter auf eine solche Schutzpflicht der Beklagten berufen. Die Beklagte hat von ihrer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Muttergesellschaft Arzneimittel gekauft, um sie nach Österreich einzuführen und - nach der erforderlichen verwaltungsbehördlichen Genehmigung (Paragraph 11, Absatz eins, ArzneimittelG) - auf den österreichischen Markt zu bringen. Ihr mußte bewußt sein, daß die von ihr an einen Großhändler verkauften Arzneimittel allenfalls an weitere Zwischenhändler, dann an Einzelhändler (Apotheker) und letztlich an Verbraucher (Patienten) gelangen würden. Damit, daß ein Großhändler diese Arzneimittel, um auf Grund des bestehenden Preisgefälles höhere Gewinne zu erzielen, wiederum in die Bundesrepublik Deutschland ausführen wolle, mußte sie aber nicht rechnen; vor allem besteht für sie keinerlei Pflicht, einen späteren Abnehmer in diesem Vorhaben irgendwie zu unterstützen.
Im übrigen ist es herrschende Lehre (Koziol aaO 87; Koziol-Welser aaO; aM Reischauer aaO Rz 34) und Rechtsprechung (SZ 51/169; SZ 60/91; SZ 61/64 ua), daß das bloße Vermögen dritter Personen nicht in den Schutzbereich einzubeziehen ist, wird doch für bloße Vermögensschäden in aller Regel nicht gehaftet. Das Klagehauptbegehren auf Herausgabe bestimmter Bestätigungen soll aber nur das Vermögen, nicht jedoch absolute Rechte des Klägers schützen. Eine Ausnahme von dieser Regel ist dann zu machen, wenn die Hauptleistung gerade einem Dritten zukommen soll (Koziol aaO 88; Koziol-Welser aaO 309 f; SZ 60/91 mwN; JBl 1991, 522). Das ist insbesondere der Fall bei Verträgen zugunsten Dritter und bei mittelbarer Stellvertretung (Koziol aaO) - wie etwa bei einem Überweisungsauftrag an eine Bank (SZ 60/91; JBl 1992, 713) - der Fall. Soweit sich der Kläger auf diese Ausnahme beruft, mißversteht er die Rechtslage völlig. Daß bei Abschluß des Kaufvertrages zwischen der Beklagten und der K*****GmbH die Hauptleistung - die Lieferung von Medikamenten - gerade dem Kläger (als einem der möglichen Zwischenhändler) zukommen sollte, trifft nicht zu. Der Kläger selbst kann nicht behaupten, daß die Beklagte der Firma K***** mit der Absprache geliefert hätte, sie solle diese Waren ausgerechnet dem Kläger zu dem Zweck liefern, daß er sie nach Deutschland reexportiere.
Aber auch aus dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ÖEWGA) BGBl 1972/466 ergibt sich keine rechtliche Pflicht der Beklagten, die vom Kläger verlangten Unterlagen herauszugeben. Art 13 Abs 1 ÖEWGA legt fest, daß im Warenverkehr zwischen Österreich und der Gemeinschaft keine neuen mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt werden. Schon nach diesem Wortlaut ist eindeutig, daß damit die Vertragspartner, also die Republik Österreich und die EWG, eine Verpflichtung eingegangen sind; eine Pflicht der einzelnen Staatsbürger ergibt sich daraus aber nicht. Auch wenn man aber der Meinung folgen wollte, daß Art 13 ÖEWGA unmittelbar anwendbares Recht ist, welches keiner Konkretisierung durch innerstaatliche Vorschriften bedarf (in diesem Sinne Eilmansberger, Zur Auslegung des Integrations-Durchführungsgesetzes, WBl 1990, 367 f [370]; der Oberste Gerichtshof hat diese Frage in ÖBl 1989, 120 ausdrücklich offen gelassen), könnte das nur die zuständigen Behörden zu einer entsprechenden Vorgangsweise, insbesondere - wie Eilmansberger meint (aaO 371) - zu einer die Ein- und Ausfuhr begünstigenden Auslegung der einschlägigen Vorschriften (§§ 9 und 11 IDG) verpflichten, nicht aber eine Handlungspflicht einzelner Unternehmer begründen.Aber auch aus dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ÖEWGA) BGBl 1972/466 ergibt sich keine rechtliche Pflicht der Beklagten, die vom Kläger verlangten Unterlagen herauszugeben. Artikel 13, Absatz eins, ÖEWGA legt fest, daß im Warenverkehr zwischen Österreich und der Gemeinschaft keine neuen mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt werden. Schon nach diesem Wortlaut ist eindeutig, daß damit die Vertragspartner, also die Republik Österreich und die EWG, eine Verpflichtung eingegangen sind; eine Pflicht der einzelnen Staatsbürger ergibt sich daraus aber nicht. Auch wenn man aber der Meinung folgen wollte, daß Artikel 13, ÖEWGA unmittelbar anwendbares Recht ist, welches keiner Konkretisierung durch innerstaatliche Vorschriften bedarf (in diesem Sinne Eilmansberger, Zur Auslegung des Integrations-Durchführungsgesetzes, WBl 1990, 367 f [370]; der Oberste Gerichtshof hat diese Frage in ÖBl 1989, 120 ausdrücklich offen gelassen), könnte das nur die zuständigen Behörden zu einer entsprechenden Vorgangsweise, insbesondere - wie Eilmansberger meint (aaO 371) - zu einer die Ein- und Ausfuhr begünstigenden Auslegung der einschlägigen Vorschriften (Paragraphen 9 und 11 IDG) verpflichten, nicht aber eine Handlungspflicht einzelner Unternehmer begründen.
Auch aus Art 23 ÖEWGA und den auf Grund dessen erlassenen Vorschriften des Kartellgesetzes [1972, nunmehr 1988] (Gugerbauer,Auch aus Artikel 23, ÖEWGA und den auf Grund dessen erlassenen Vorschriften des Kartellgesetzes [1972, nunmehr 1988] (Gugerbauer,
Das Kartellgesetz 22, Rz 1 zu § 7; Eilmansbeger aaO 369) läßt sich für den Kläger nichts gewinnen. Die beanstandete Weigerung der Beklagten, Ursprungszeugnisse und sonstige Unterlagen für die von ihr vertriebenen Waren herauszugeben, begründet für sich kein Kartell; darin liegt weder ein Vereinbarungskartell (§ 10 KartG) noch ein Verhaltenskartell, das ja "aufeinander abgestimmte ... Verhaltensweisen von wirtschaftlich selbständig bleibenden Unternehmern oder von Verbänden von Unternehmern" voraussetzt (§ 11 Abs 1 KartG 1988). Seine Behauptung, zwischen der Muttergesellschaft und der Beklagten sei eine Wettbewerbsbeschränkung vereinbart worden, gründet der Kläger ausdrücklich auf die eigenen Angaben der BeklagtenDas Kartellgesetz 22, Rz 1 zu Paragraph 7,; Eilmansbeger aaO 369) läßt sich für den Kläger nichts gewinnen. Die beanstandete Weigerung der Beklagten, Ursprungszeugnisse und sonstige Unterlagen für die von ihr vertriebenen Waren herauszugeben, begründet für sich kein Kartell; darin liegt weder ein Vereinbarungskartell (Paragraph 10, KartG) noch ein Verhaltenskartell, das ja "aufeinander abgestimmte ... Verhaltensweisen von wirtschaftlich selbständig bleibenden Unternehmern oder von Verbänden von Unternehmern" voraussetzt (Paragraph 11, Absatz eins, KartG 1988). Seine Behauptung, zwischen der Muttergesellschaft und der Beklagten sei eine Wettbewerbsbeschränkung vereinbart worden, gründet der Kläger ausdrücklich auf die eigenen Angaben der Beklagten
im Schreiben vom 27.4.1988 (S. 51 f). Die dort von der Beklagten behauptete "strikte Anweisung (der Muttergesellschaft), nur für den österreichischen Markt tätig zu werden", ist jedoch nicht als Kartell zu werten. Die Beklagte steht - wovon beide Parteien ausgehen (Kl. S. 7 f; Bekl. S. 35) - auf Grund der Beteiligungsverhältnisse unter dem beherrschenden Einfluß ihrer Muttergesellschaft; beide zusammen gelten demnach als Konzern (§ 115 Abs 2 GmbHG). im Schreiben vom 27.4.1988 (S. 51 f). Die dort von der Beklagten behauptete "strikte Anweisung (der Muttergesellschaft), nur für den österreichischen Markt tätig zu werden", ist jedoch nicht als Kartell zu werten. Die Beklagte steht - wovon beide Parteien ausgehen (Kl. S. 7 f; Bekl. S. 35) - auf Grund der Beteiligungsverhältnisse unter dem beherrschenden Einfluß ihrer Muttergesellschaft; beide zusammen gelten demnach als Konzern (Paragraph 115, Absatz 2, GmbHG).
Wettbewerbsbeschränkungen innerhalb eines Konzerns unterliegen aber nicht dem Kartellgesetz (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, Bd. 1, Österr. u. Europäisches Kartellrecht 105). Wo einheitliche Leitung gesellschaftsrechtlich möglich und zulässig ist, kann die Konzernspitze das Marktverhalten der Konzernunternehmen bestimmen, ohne diese vertraglich zu binden. Es wäre daher sinnlos, an den Einsatz von Verträgen kartellrechtliche Konsequenzen zu knüpfen (Koppensteiner aaO).
Der Kläger muß auch scheitern, soweit er sich auf einen Mißbrauch ihrer marktbeherrschenden Stellung durch die Beklagte beruft (S. 8). Ganz abgesehen davon, daß er keine Tatsachenbehauptung aufgestellt hat, aus der sich die marktbeherrschende Stellung der Beklagten im Sinne des § 34 KartG 1989 (oder Art 23 Abs 1 lit ii ÖEWGA) ergäbe, ist auch kein Mißbrauch einer solchen Stellung im Sinne des § 35 KartG zu erkennen. Die Weigerung der Beklagten, dem Kläger bestimmte Urkunden auszufolgen, ist nicht Ausfluß ihrer besonderen Macht auf dem Markt; auch ein kleines Unternehmen könnte sich gegenüber dem Kläger so verhalten.Der Kläger muß auch scheitern, soweit er sich auf einen Mißbrauch ihrer marktbeherrschenden Stellung durch die Beklagte beruft (S. 8). Ganz abgesehen davon, daß er keine Tatsachenbehauptung aufgestellt hat, aus der sich die marktbeherrschende Stellung der Beklagten im Sinne des Paragraph 34, KartG 1989 (oder Artikel 23, Absatz eins, lit ii ÖEWGA) ergäbe, ist auch kein Mißbrauch einer solchen Stellung im Sinne des Paragraph 35, KartG zu erkennen. Die Weigerung der Beklagten, dem Kläger bestimmte Urkunden auszufolgen, ist nicht Ausfluß ihrer besonderen Macht auf dem Markt; auch ein kleines Unternehmen könnte sich gegenüber dem Kläger so verhalten.
Aus den Bestimmungen des Kartellgesetzes ergibt sich somit weder eine Grundlage für das Hauptbegehren des Klägers auf Herausgabe der Unterlagen noch für das Eventualbegehren auf Unterlassung. Dieses hätte überdies zur Voraussetzung, daß die Beklagte - durch Rechtsbruch - sittenwidrig handelt (§ 1 UWG). Nach ständiger Rechtsprechung rechtfertigt es aber nur eine dem Beklagten auch subjektiv vorwerfbare Mißachtung einer Verwaltungsvorschrift, über die bloße Verantwortlichkeit für die Übertretung der betreffenden Vorschrift hinaus auch eine gegen die guten Sitten verstoßende Wettbewerbshandlung im Sinne des § 1 UWG anzunehmen; für diese Beurteilung kommt es darauf an, ob die Auffassung des Beklagten über die Bedeutung der Norm durch das Gesetz so weit gedeckt ist, daß sie mit gutem Grund vertreten werden kann (SZ 56/2; ÖBl 1990, 199; ÖBl 1992, 114 uva). Angesichts der dargestellten Rechtslage kann aber keine Rede davon sein, daß die von der Beklagten eingenommene Haltung - in der sie auch durch das von ihr vorgelegte Schreiben des Rechtsanwaltes DDr.Walter Barfuß vom 7.3.1990 (Beilage 1) bestärkt wurde - nicht vertretbar wäre, ist doch der Kläger selbst nicht in der Lage, konkret jene Gesetzesvorschrift anzuführen, welche die Beklagte gebrochen habe. Bei dieser Sachlage kann die Frage, ob ein Verstoß gegen das KartG überhaupt zugleich eine Verletzung gegen die guten Sitten im Wettbewerb (§ 1 UWG) bedeuten kann (vgl Koppensteiner aaO 262) ff), offen bleiben.Aus den Bestimmungen des Kartellgesetzes ergibt sich somit weder eine Grundlage für das Hauptbegehren des Klägers auf Herausgabe der Unterlagen noch für das Eventualbegehren auf Unterlassung. Dieses hätte überdies zur Voraussetzung, daß die Beklagte - durch Rechtsbruch - sittenwidrig handelt (Paragraph eins, UWG). Nach ständiger Rechtsprechung rechtfertigt es aber nur eine dem Beklagten auch subjektiv vorwerfbare Mißachtung einer Verwaltungsvorschrift, über die bloße Verantwortlichkeit für die Übertretung der betreffenden Vorschrift hinaus auch eine gegen die guten Sitten verstoßende Wettbewerbshandlung im Sinne des Paragraph eins, UWG anzunehmen; für diese Beurteilung kommt es darauf an, ob die Auffassung des Beklagten über die Bedeutung der Norm durch das Gesetz so weit gedeckt ist, daß sie mit gutem Grund vertreten werden kann (SZ 56/2; ÖBl 1990, 199; ÖBl 1992, 114 uva). Angesichts der dargestellten Rechtslage kann aber keine Rede davon sein, daß die von der Beklagten eingenommene Haltung - in der sie auch durch das von ihr vorgelegte Schreiben des Rechtsanwaltes DDr.Walter Barfuß vom 7.3.1990 (Beilage 1) bestärkt wurde - nicht vertretbar wäre, ist doch der Kläger selbst nicht in der Lage, konkret jene Gesetzesvorschrift anzuführen, welche die Beklagte gebrochen habe. Bei dieser Sachlage kann die Frage, ob ein Verstoß gegen das KartG überhaupt zugleich eine Verletzung gegen die guten Sitten im Wettbewerb (Paragraph eins, UWG) bedeuten kann vergleiche Koppensteiner aaO 262) ff), offen bleiben.
Auf das zweite Eventualbegehren kommt die Revision nicht mehr zurück, so daß darauf nicht mehr einzugehen war (EvBl 1985/154 ua).
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.