Über den gegen die zweitinstanzliche Entscheidung erhobenen Revisionsrekurs der Klägerin kann ungeachtet des unterbliebenen Zulassungsausspruchs sofort entschieden werden, weil das Revisionsrekursverfahren mangels Streitanhängigkeit der Sache einseitig ist. Das Rechtsmittel ist indessen nicht zulässig.
Es bedarf zunächst keiner Sachentscheidung über die Frage, ob der Sachwalter der Klägerin für den Widerruf der genannten Vollmachten der Klägerin an ihren Sohn Martin eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung benötigte, wenn er vom Pflegschaftsgericht (dem auf diese Vollmachten gegründete Eingaben des Martin M***** nach der Aktenlage auch bekannt sind) festgestelltermaßen dazu - und zur Nichtgenehmigung der Klageführung - beauftragt worden war. Deutlicher kann der Entscheidungswille des Pflegschaftsgerichtes, welches auch über die Gegebenheiten des vorliegenden Verfahrens vom Erstgericht auf dem laufenden gehalten wird, nicht kundgetan werden.
Den Ausführungen des Rekursgerichtes über die herrschende Auffassung und Rechtsprechung zum Vollmachtswiderruf ist beizupflichten (§ 510 Abs 3 ZPO), und noch hinzuzufügen, daß es auf die Frage, ob schon wegen der zeitlichen Nähe der Vertretungshandlung (also der vorliegenden Klageführung) des Martin M***** zu den Daten dieser Vollmachten der für die Zulässigkeit eines Widerrufsverzichtes judizierte Fall der kurzen Befristung analog anzuwenden sei, hier nicht ankommt. Wie schon das Erstgericht zutreffend hervorhob, ist die Vollmacht vom 11. 9. 1995, mit welcher die Klägerin ihrem Sohn Martin zur Einbringung von Klagen ermächtigt hat, nicht unwiderruflich. Die - als unwiderruflich bezeichnete - Vollmacht vom 29. 5. 1996 hingegen deckt nicht ein Klageführung. Dort sind verschiedene Geschäfte, nicht aber die Prozeßführung aufgezählt. Die Ermächtigung des Sohnes der Klägerin Martin, "überhaupt alles vorzukehren, was er für nützlich und erforderlich hält" reicht für eine Prozeßvollmacht nicht aus, können doch Prozesse von Vertretern nur mit einer entsprechenden "Gattungsvollmacht" anhängig gemacht werden (§ 1008 ABGB; Apathy in Schwimann, ABGB2 Rz 4 zu § 1008).Den Ausführungen des Rekursgerichtes über die herrschende Auffassung und Rechtsprechung zum Vollmachtswiderruf ist beizupflichten (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), und noch hinzuzufügen, daß es auf die Frage, ob schon wegen der zeitlichen Nähe der Vertretungshandlung (also der vorliegenden Klageführung) des Martin M***** zu den Daten dieser Vollmachten der für die Zulässigkeit eines Widerrufsverzichtes judizierte Fall der kurzen Befristung analog anzuwenden sei, hier nicht ankommt. Wie schon das Erstgericht zutreffend hervorhob, ist die Vollmacht vom 11. 9. 1995, mit welcher die Klägerin ihrem Sohn Martin zur Einbringung von Klagen ermächtigt hat, nicht unwiderruflich. Die - als unwiderruflich bezeichnete - Vollmacht vom 29. 5. 1996 hingegen deckt nicht ein Klageführung. Dort sind verschiedene Geschäfte, nicht aber die Prozeßführung aufgezählt. Die Ermächtigung des Sohnes der Klägerin Martin, "überhaupt alles vorzukehren, was er für nützlich und erforderlich hält" reicht für eine Prozeßvollmacht nicht aus, können doch Prozesse von Vertretern nur mit einer entsprechenden "Gattungsvollmacht" anhängig gemacht werden (Paragraph 1008, ABGB; Apathy in Schwimann, ABGB2 Rz 4 zu Paragraph 1008,).
Die Frage, ob § 35 Abs 2 ZPO dahin auszulegen ist, daß der gesetzliche Vertreter auch eine unwiderrufliche Vollmacht des nunmehr prozeßunfähig Gewordenen widerrufen kann, braucht daher ebenso wenig untersucht zu werden wie jene, ob die Unwiderruflichkeit einer Vollmacht wie derjenigen vom 29. 5. 1996 überhaupt wirksam vereinbart werden könnte.Die Frage, ob Paragraph 35, Absatz 2, ZPO dahin auszulegen ist, daß der gesetzliche Vertreter auch eine unwiderrufliche Vollmacht des nunmehr prozeßunfähig Gewordenen widerrufen kann, braucht daher ebenso wenig untersucht zu werden wie jene, ob die Unwiderruflichkeit einer Vollmacht wie derjenigen vom 29. 5. 1996 überhaupt wirksam vereinbart werden könnte.
Da somit Rechtsfragen von der Bedeutung des § 528 Abs 1 ZPO hier nicht zu lösen sind, verfällt der Revisionsrekurs der Klägerin der Zurückweisung.Da somit Rechtsfragen von der Bedeutung des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO hier nicht zu lösen sind, verfällt der Revisionsrekurs der Klägerin der Zurückweisung.
Soweit die Vorinstanzen den Verfahrenshilfeantrag abgewiesen haben, ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 4 ZPO).Soweit die Vorinstanzen den Verfahrenshilfeantrag abgewiesen haben, ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO).