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Entscheidung 4 Ob 20/20z×

Entscheidung 4 Ob 20/20z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob20/20z

Entscheidungsdatum

21.02.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Priv.-Doz. Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen S* F*, geboren am * 2006, *, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft I*, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Vaters Mag. (FH) H* R*, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 7. November 2019, GZ 54 R 81/19m-49, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Vor dem Erstgericht ist gegen den Vater ein Verfahren zum Ersatz der Kosten der vollen Erziehung der Minderjährigen anhängig. Das Erstgericht bestellte zwei Sachverständige mit der Erstellung von Gutachten über die Arbeitsfähigkeit des Vaters.

Das Rekursgericht wies den dagegen vom Vater erhobenen Rekurs nach Paragraph 45, AußStrG zurück und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Dieser Beschluss wurde dem Vater am 29. November 2019 zugestellt.

Der Vater erhob dagegen erkennbar einen Revisionsrekurs, der ihm vom Erstgericht zur Verbesserung binnen 14 Tagen durch Beibringen einer Anwaltsunterschrift zurückgestellt wurde.

Aktenkundig ist, dass das Rechtsmittel am 13. Dezember 2019 beim Rekursgericht, an das es adressiert war, einlangte und von diesem an das Erstgericht weitergeleitet wurde, wo es erst am 16. Dezember 2019 (und damit verspätet, vergleiche RIS-Justiz RS0008755) einlangte.

Dem Verbesserungsauftrag wurde nicht nachgekommen.

Gemäß Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer 5, AußStrG hat der Revisionsrekurs neben den allgemeinen Erfordernissen eines Anbringens die Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars zu enthalten.

Gemäß Paragraph 67, AußStrG ist ein Revisionsrekurs, der aus einem anderen Grund als wegen des Fehlens der Voraussetzungen nach Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG unzulässig ist (zB wenn trotz Durchführung eines Verbesserungsverfahrens die Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars fehlt, vergleiche Rassi in Schneider/Verweijen, AußStrG Paragraph 67, Rz 1 mwN), vom Gericht erster Instanz, allenfalls vom Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen.

Ungeachtet des Umstands, dass das (überdies verspätete) Rechtsmittel gemäß Paragraph 67, AußStrG bereits vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen wäre, weist der Oberste Gerichtshof unzulässige Rechtsmittel aus verfahrensökonomischen Gründen selbst zurück vergleiche 4 Ob 217/12h mwN).

Textnummer

E127869

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:E127869

Im RIS seit

30.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2023

Dokumentnummer

JJT_20200221_OGH0002_0040OB00020_20Z0000_000