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Entscheidung 4 Ob 20/24f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Unterhaltsrecht inkl. UVG

Geschäftszahl

4Ob20/24f

Entscheidungsdatum

20.02.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj *, geboren * 2021, wohnhaft bei der und vertreten durch die Mutter *, diese vertreten durch die hba Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen Unterhalt, infolge des „außerordentlichen“ Revisionsrekurses des Vaters *, vertreten durch Dr. Stefan Gloß und andere, Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 19. Dezember 2023, GZ 2 R 221/23v-63, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1]           Der Vater war zuletzt zur Leistung eines laufenden Unterhalts von monatlich 438 EUR verpflichtet worden.

[2]           Mit Beschluss vom 17. 10. 2023 gab das Erstgericht einem Erhöhungsantrag des Minderjährigen Folge, setzte den laufenden Unterhalt ab 1. 11. 2023 mit 640 EUR fest und verpflichtete den Vater zur Zahlung eines Unterhaltsrückstands von gesamt 3.724 EUR (im Sinne des Differenzbetrags für den Zeitraum 1. 1. – 31. 12. 2022 von 438 EUR auf 580 EUR und von 1. 1. – 31. 10. 2023 von 438 EUR auf 640 EUR).

[3] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig sei.

[4]           Gegen diese Entscheidung erhebt der Vater einen „außerordentlichen Revisionsrekurs“ an den Obersten Gerichtshof, mit dem er eine Abänderung im Sinne einer Abweisung des Erhöhungsantrags anstrebt, und der vom Erstgericht direkt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wurde.

Rechtliche Beurteilung

[5]           Diese Vorlage ist jedoch verfrüht:

[6] 1. Nach Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur nach Paragraph 63, AußStrG einen Antrag an das Rekursgericht stellen, den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; mit dieser Zulassungsvorstellung ist der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden.

[7] 2. Im Unterhaltsbemessungsverfahren ist der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur und besteht ausschließlich in einem Geldbetrag. Der Wert des Entscheidungsgegenstands bestimmt sich nach Paragraph 58, Absatz eins, JN grundsätzlich mit dem 36-fachen des monatlichen Unterhalts vergleiche RS0042366). Wird – wie hier – eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung vergleiche RS0046543).

[8]           3. Da die Wertgrenze nicht überschritten wird, kommt dem Obersten Gerichtshof im derzeitigen Verfahrensstadium keine Entscheidungskompetenz zu.

[9] Das Erstgericht wird zu beurteilen haben, ob es die Eingabe als Zulassungsvorstellung nach Paragraph 63, AußStrG wertet und dem Rekursgericht vorlegt, oder aber ein Verbesserungsverfahren durchführt vergleiche RS0109505).

Textnummer

E140939

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0040OB00020.24F.0220.000

Im RIS seit

13.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2024

Dokumentnummer

JJT_20240220_OGH0002_0040OB00020_24F0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0006348 Rechtssatz 1991 – zuletzt 25.06.2024Zivilrecht
Derjenige, der eine für die Unterhaltsbemessung maßgebliche, zu seinen Gunsten ausschlaggebende Änderung der Verhältnisse behauptet, die sich nicht bloß auf die allgemeine Veränderung der Lebenshaltungskosten und Einkommensverhältnisse sowie den gestiegenen …
RS0043175 Rechtssatz 1978 – zuletzt 25.06.2024Zivilrecht
Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass die Tatsacheninstanz sich für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen auf Grund ihrer Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet. Sie hat die Gründe insoweit ausz …
RS0047430 Rechtssatz 1995 – zuletzt 25.06.2024Zivilrecht
Eine Schätzung der Unterhaltsbemessungsgrundlage kommt erst in Betracht, soweit das Gericht die Grundlagen für die Unterhaltsbemessung nicht ermitteln kann; bei der Ermittlung trifft den Unterhaltsschuldner eine Mitwirkungspflicht.
RS0047432 Rechtssatz 1991 – zuletzt 25.06.2024Zivilrecht
Der Unterhaltspflichtige muss bei der Feststellung seiner Einkommensverhältnisse mitwirken, widrigens sein Einkommen nach freier Würdigung geschätzt und bei Erledigung von Anträgen auf Änderung der bisherigen Unterhaltsfestsetzung von den bisherigen Einkomm …
RS0083783 Rechtssatz 1996 – zuletzt 09.10.2024Zivilrecht
Die Pflicht des Gerichtes zur amtswegigen Prüfung des Sachverhaltes endet dort, wo ein Vorbringen der Parteien (wegen des Neuerungsverbotes: in erster Instanz) überhaupt nicht vorliegt oder trotz richterlicher Anleitung nicht so konkretisiert wird, dass ein …