Begründung:
Die Beklagte brachte Essig in Halbliterflaschen mit nachstehenden Etiketten auf den österreichischen Markt:
Abbildung nicht darstellbar!
Die Balsam-Weinessig-Flaschen waren zusätzlich mit gefalteten Hängeetiketten versehen, deren Innenseiten folgenden Text aufwiesen:
Abbildung nicht darstellbar!
Nach Beanstandungen durch den Kläger teilte die Beklagte mit Schreiben vom 18.6.1990 mit, daß ihre Produkte bereits "in neuer Aufmachung" an den Handel ausgeliefert würden; trotzdem wurden am 28.6.1990 im "K*****" noch Essigflaschen der Beklagten mit Etiketten wie oben 1.) und 2.) verkauft. Erst mit Schreiben der deutschen Muttergesellschaft der Beklagten vom 30.7.1990 wurden den Klagevertretern die nachstehend abgebildeten neuen Etiketten übermittelt:
Abbildung nicht darstellbar!
Nach Abs 1 der Richtlinien des ÖLMB (Codex Alimentarius Austriacus), 3.Auflage, Kapitel B 8 "Essig", versteht man unter "Essig" eine "zum menschlichen Genuß, insbesondere zum Säuern und Konservieren von Speisen geeignete Flüssigkeit, die entweder durch den Prozeß der doppelten Fermentierung, nämlich den der alkoholischen und der Essiggärung, oder durch Verdünnen von für Genußzwecke geeigneter Essigsäure mit Trinkwasser hergestellt wird".Nach Absatz eins, der Richtlinien des ÖLMB (Codex Alimentarius Austriacus), 3.Auflage, Kapitel B 8 "Essig", versteht man unter "Essig" eine "zum menschlichen Genuß, insbesondere zum Säuern und Konservieren von Speisen geeignete Flüssigkeit, die entweder durch den Prozeß der doppelten Fermentierung, nämlich den der alkoholischen und der Essiggärung, oder durch Verdünnen von für Genußzwecke geeigneter Essigsäure mit Trinkwasser hergestellt wird".
Die Abs 8 bis 11 lauten:Die Absatz 8 bis 11 lauten:
"8 Man unterscheidet Gärungsessig und Säureessig.
a) Gärungsessig liegt dann vor, wenn die Essigsäure durch doppelte Fermentation entstanden ist. Er enthält typische Fermentationsprodukte, wie 2-Ketogluconsäure, 5-Ketogluconsäure, Gluconsäure, Zitronensäure und Aminosäuren. Alle aus Wein, Obstwein oder Honig hergestellten Gärungsessige enthalten für sie charakteristische Stoffe, wie Acetoin und 2,3-Butylenglykol.
b) Säureessig entsteht durch Verdünnen von konzentrierter, den Bedingungen des Abs 22 entsprechender Essigsäure mit Trinkwasser und enthält die in lit a erwähnten Fermentationsprodukte nicht.b) Säureessig entsteht durch Verdünnen von konzentrierter, den Bedingungen des Absatz 22, entsprechender Essigsäure mit Trinkwasser und enthält die in Litera a, erwähnten Fermentationsprodukte nicht.
9 Gärungsessig wird nach den verwendeten Ausgangsmaterialien unterschieden:
a) Weinessig wird aus Traubenwein erzeugt. Schlempe, Geläger und Trester werden zur Herstellung von Weinessig nicht verwendet.
b) Obstweinessig wird aus Obstwein erzeugt. Schlempe, Geläger und Trester werden zur Herstellung von Obstweinessig nicht verwendet.
c) Trester-, Bier-, Malz-, Honig-, Molkenessig u.a. werden, ihrer Bezeichnung entsprechend, aus Trestern (Preßrückständen), Bier, vergorener Malzwürze, vergorenem Honig, vergorener Molke u.a. erzeugt.
d) Weingeistessig wird aus Alkohol für Genußzwecke (Weingeist) erzeugt.
10 Gärungsessige unterschiedlichen Ausgangsmaterials dürfen miteinander verschnitten werden (Bezeichnung siehe Abs 24 lit e).10 Gärungsessige unterschiedlichen Ausgangsmaterials dürfen miteinander verschnitten werden (Bezeichnung siehe Absatz 24, Litera e,).
11 Säureessig und Gärungsessig (ausgenommen Weingeistessig) dürfen miteinander verschnitten werden (Bezeichnung siehe Abs 24 lit g)."11 Säureessig und Gärungsessig (ausgenommen Weingeistessig) dürfen miteinander verschnitten werden (Bezeichnung siehe Absatz 24, Litera g,)."
Abs 14 lautet:Absatz 14, lautet:
"Um den Essigen einen besonderen Geruch und Geschmack zu verleihen, können entweder Pflanzenteile oder Extrakte aus Pflanzenteilen zugesetzt werden. Essige können auch mit natürlichen Aromen aromatisiert werden. Naturidente oder künstliche Aromastoffe werden nicht verwendet. Der Gehalt an geruchs- oder geschmacksgebenden Stoffen muß so groß sein, daß diese auch bei einer Verdünnung des Essigs bis auf 1 % Gesamtsäure noch deutlich wahrnehmbar sind."
Abs 23 bis 26 ("Bezeichnung") lauten auszugsweise:Absatz 23 bis 26 ("Bezeichnung") lauten auszugsweise:
"23 Die Bezeichnung 'Essig' für sich allein oder in Verbindung mit Phantasiebezeichnungen ist zur Täuschung geeignet weil sie nichts über die besondere Beschaffenheit des Essigs aussagt. Daher wird die Bezeichnung 'Essig' allein und in Verbindung mit Phantasiebezeichnungen nicht als Sachbezeichnung verwendet.
24 Die in diesem Kapitel beschriebenen Erzeugnisse werden deutlich sicht- und lesbar auf der Hauptetikette im Sichtfeld wie folgt bezeichnet:
Gärungsessig:
a) Alle in Abs 9 lit a genannten Produkte als 'Weinessig'.a) Alle in Absatz 9, Litera a, genannten Produkte als 'Weinessig'.
b) Alle in Abs 9 lit b genannten Produkte in Verbindung mit der jeweiligen Obstart als '....essig' oder '....weinessig' (z.B. 'Apfelessig', 'Apfelweinessig').b) Alle in Absatz 9, Litera b, genannten Produkte in Verbindung mit der jeweiligen Obstart als '....essig' oder '....weinessig' (z.B. 'Apfelessig', 'Apfelweinessig').
c) Alle in Abs 9 lit c genannten Produkte nach ihrer Herkunft (z.B. 'Tresteressig', 'Bieressig').c) Alle in Absatz 9, Litera c, genannten Produkte nach ihrer Herkunft (z.B. 'Tresteressig', 'Bieressig').
d) Alle in Abs 9 lit d genannten Produkte als 'Weingeistessig'.d) Alle in Absatz 9, Litera d, genannten Produkte als 'Weingeistessig'.
e) Alle in Abs 10 genannten Produkte als 'Gärungsessig, hergestellt aus ....', wobei der Anteil der Essige in ganzzahligen (gerundeten) Volumsprozenten in absteigender Reihenfolge angegeben wird.e) Alle in Absatz 10, genannten Produkte als 'Gärungsessig, hergestellt aus ....', wobei der Anteil der Essige in ganzzahligen (gerundeten) Volumsprozenten in absteigender Reihenfolge angegeben wird.
.....................
26 Zusätze gemäß Abs 14 und 15 werden in unmittelbarem Zusammenhang mit der Sachbezeichnung angegeben."26 Zusätze gemäß Absatz 14 und 15 werden in unmittelbarem Zusammenhang mit der Sachbezeichnung angegeben."
Abs 35 ("Falsche Bezeichnung") lautet auszugsweise:Absatz 35, ("Falsche Bezeichnung") lautet auszugsweise:
"Als falsch bezeichnet sind zu beurteilen:
a) als 'Essig' allein oder nur mit einer Phantasiebezeichnung bezeichneter Essig (siehe Abs 23);a) als 'Essig' allein oder nur mit einer Phantasiebezeichnung bezeichneter Essig (siehe Absatz 23,);
b) Essige, die Abs 24 lit a bis g nicht entsprechen;b) Essige, die Absatz 24, Litera a bis g nicht entsprechen;
c) Verschnitte von Gärungsessig mit Säureessig, deren Bezeichnung die mengenmäßigen Anteile der verschnittenen Essigarten nicht oder unrichtig angibt;
..................
e) Essig mit Zusätzen gemäß Abs 14 und 15, dessen Zusätze nicht
oder nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der jeweiligen
Sachbezeichnung gemäß Abs 26 gekennzeichnet sind;
.................."
Mit der Behauptung, daß sowohl die alten als auch die neuen Produktbezeichnungen der Beklagten Falschbezeichnungen nach dem LMG und darüber hinaus auch irreführende Beschaffenheitsangaben im Sinne des § 2 UWG seien, begehrt der klagende Wettbewerbsverband (§ 14 UWG) zur Sicherung inhaltsgleicher Unterlassungsansprüche, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung im geschäftlichen Verkehr mit Weinessig zu verbieten,Mit der Behauptung, daß sowohl die alten als auch die neuen Produktbezeichnungen der Beklagten Falschbezeichnungen nach dem LMG und darüber hinaus auch irreführende Beschaffenheitsangaben im Sinne des Paragraph 2, UWG seien, begehrt der klagende Wettbewerbsverband (Paragraph 14, UWG) zur Sicherung inhaltsgleicher Unterlassungsansprüche, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung im geschäftlichen Verkehr mit Weinessig zu verbieten,
a) ein aus Weinessig und Weingeistessig bestehendes Produkt als "Himbeer Essig", insbesondere auch unter blickfangartiger Herausstellung dieser Bezeichnung, anzukündigen und in Verkehr zu bringen;
b) ein zu 67 % aus Weinessig bestehendes Produkt als "Balsam-Weinessig" oder "Balsam-Essig" anzukündigen und in Verkehr zu bringen, in eventu, ein mit 67 % normalem Weinessig verschnittenes Produkt als "Balsam-Weinessig" oder als "Balsam-Essig", insbesondere auch unter blickfangartiger Herausstellung dieser Bezeichnung, anzukündigen und in Verkehr zu bringen, wenn nicht zugleich mit demselben Auffälligkeitswert darauf hingewiesen wird, daß das Produkt zu 67 % aus Weinessig und nur zu 33 % aus original italienischem "Aceto Balsamico" besteht.
Die beanstandeten Produktbezeichnungen der Beklagten seien Falschbezeichnungen im Sinne der Richtlinien des ÖLMB und zur Irreführung des Publikums über die Beschaffenheit der Ware geeignet. Die blickfangartig hervorgehobene Sachbezeichnung "Himbeer Essig" täusche einen Obstweinessig vor, obwohl es sich in Wahrheit um einen Verschnitt von Wein- mit Weingeistessig handle; die Sachbezeichnung "Balsam-(Wein)Essig" suggeriere den Konsumenten, daß es sich hiebei um den besonders wertvollen und geschätzten italienischen Balsamessig ("Aceto Balsamico") handle, zumindest aber, daß dieses Produkt in dominierendem Ausmaß im Essig der Beklagten enthalten sei. Tatsächlich bestehe jedoch das Erzeugnis aus einer Mischung, in welcher der Anteil von "gewöhnlichem Weinessig" überwiegt; Balsamessig sei nur mit einem sehr geringen Anteil hinzugefügt worden.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsantrages. Sie habe mit den beanstandeten Produktbezeichnungen keine lebensmittelrechtlichen Vorschriften verletzt; diese Bezeichnungen seien auch nicht zur Täuschung des Publikums geeignet. Im Mai 1990 habe die Beklagte überdies die Bezeichnungen gemäß 1. und 2. in jene der Etiketten 3. und 4. geändert. Es genüge, daß sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Sachbezeichnung "Himbeer Essig" die Zusätze angegeben habe; "Himbeerwein" könne gar nicht hergestellt werden und daher auch nicht Ausgangsprodukt für einen "Himbeeressig" sein. "Balsam-Essig" sei eine reine Phantasiebezeichnung, welche das Publikum nicht mit dem italienischen "Aceto Balsamico" verwechseln könne; hier liege ein nach dem ÖLMB zulässiger Verschnitt vor.
Das Erstgericht erließ die zu lit a) beantragte einstweilige Verfügung und wies den zu lit b) gestellten Sicherungsantrag (Haupt- und Eventualbegehren) ab. Die Sachbezeichnung "Himbeer Essig" erwecke beim angesprochenen Publikum den Eindruck, daß dieser Essig aus Himbeerwein hergestellt sei. Da das Produkt tatsächlich nicht aus Obstwein hergestellt wurde ,werde das Publikum über die Beschaffenheit der Ware irregeführt. Die Beklagte habe damit gegen § 2 UWG verstoßen. Hingegen sei nicht bescheinigt, woraus der "Balsam-Essig" der Beklagten erzeugt wird. Aus der Sachbezeichnung allein könne aber eine Irreführung des Publikums noch nicht erschlossen werden, zumal "Aceto Balsamico" vielen Verbrauchern gar nicht bekannt sein werde.Das Erstgericht erließ die zu Litera a,) beantragte einstweilige Verfügung und wies den zu Litera b,) gestellten Sicherungsantrag (Haupt- und Eventualbegehren) ab. Die Sachbezeichnung "Himbeer Essig" erwecke beim angesprochenen Publikum den Eindruck, daß dieser Essig aus Himbeerwein hergestellt sei. Da das Produkt tatsächlich nicht aus Obstwein hergestellt wurde ,werde das Publikum über die Beschaffenheit der Ware irregeführt. Die Beklagte habe damit gegen Paragraph 2, UWG verstoßen. Hingegen sei nicht bescheinigt, woraus der "Balsam-Essig" der Beklagten erzeugt wird. Aus der Sachbezeichnung allein könne aber eine Irreführung des Publikums noch nicht erschlossen werden, zumal "Aceto Balsamico" vielen Verbrauchern gar nicht bekannt sein werde.
Infolge von Rekursen beider Parteien hielt das Rekursgericht die zu lit a des Sicherungsbegehrens erlassene einstweilige Verfügung des Erstgerichtes aufrecht und erließ auf Grund des Rechtsmittels des Klägers auch die einstweilige Verfügung im Sinne des von ihm zu lit b gestellten Hauptantrages; es machte aber den Vollzug beider Sicherungsmaßnahmen vom Erlag einer Sicherheitsleistung von 250.000 S abhängig. Im übrigen sprach es aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes jeweils 50.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs hinsichtlich beider Verbote zulässig sei. Nach den Richtlinien des ÖLMB erwarte der Verbraucher bei einem als "Himbeer Essig" bezeichneten Produkt einen aus Himbeerwein erzeugten Essig. Angesichts der blickfangartigen Hervorhebung dieser (unrichtigen) Sachbezeichnung werde die Täuschungsgefahr auch nicht durch die in den Hintergrund tretenden Angaben über den Verschnitt der Ware aus Weingeist- und Weinessig beseitigt.Infolge von Rekursen beider Parteien hielt das Rekursgericht die zu Litera a, des Sicherungsbegehrens erlassene einstweilige Verfügung des Erstgerichtes aufrecht und erließ auf Grund des Rechtsmittels des Klägers auch die einstweilige Verfügung im Sinne des von ihm zu Litera b, gestellten Hauptantrages; es machte aber den Vollzug beider Sicherungsmaßnahmen vom Erlag einer Sicherheitsleistung von 250.000 S abhängig. Im übrigen sprach es aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes jeweils 50.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs hinsichtlich beider Verbote zulässig sei. Nach den Richtlinien des ÖLMB erwarte der Verbraucher bei einem als "Himbeer Essig" bezeichneten Produkt einen aus Himbeerwein erzeugten Essig. Angesichts der blickfangartigen Hervorhebung dieser (unrichtigen) Sachbezeichnung werde die Täuschungsgefahr auch nicht durch die in den Hintergrund tretenden Angaben über den Verschnitt der Ware aus Weingeist- und Weinessig beseitigt.
Die Sachbezeichnung "Balsam-Weinessig" oder "Balsam-Essig" entspreche gleichfalls nicht der verweisenden Verbraucherwartung gemäß den Richtinien des ÖLMB. In diesem Zusammenhang nahm das Rekursgericht noch ergänzend als bescheinigt an, daß "Aceto Balsamico" aus (eingedicktem) Traubenmost erzeugt wird, der im Zuge der alkoholischen Gärung und der Essiggärung zunächst nicht zu Wein vergoren worden ist. Da es sich somit um einen Gärungsessig gemäß Kapitel 8 Abs 8 lit c ÖLMB handle, müsse die Sachbezeichnung auf den Etiketten der Beklagten richtig "Gärungsessig" unter Angabe der Anteile der Essige in (ganzzahligen gerundeten) Volumsprozenten in absteigender Reihenfolge lauten.Die Sachbezeichnung "Balsam-Weinessig" oder "Balsam-Essig" entspreche gleichfalls nicht der verweisenden Verbraucherwartung gemäß den Richtinien des ÖLMB. In diesem Zusammenhang nahm das Rekursgericht noch ergänzend als bescheinigt an, daß "Aceto Balsamico" aus (eingedicktem) Traubenmost erzeugt wird, der im Zuge der alkoholischen Gärung und der Essiggärung zunächst nicht zu Wein vergoren worden ist. Da es sich somit um einen Gärungsessig gemäß Kapitel 8 Absatz 8, Litera c, ÖLMB handle, müsse die Sachbezeichnung auf den Etiketten der Beklagten richtig "Gärungsessig" unter Angabe der Anteile der Essige in (ganzzahligen gerundeten) Volumsprozenten in absteigender Reihenfolge lauten.
Gegen die vom Rekursgericht unter Auferlegung einer Sicherheitsleistung aufrecht erhaltene einstweilige Verfügung zu lit a des Sicherungsantrages und gegen die zu lit b erlassene einstweilige Verfügung richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Sicherungsanträge zur Gänze abzuweisen; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.Gegen die vom Rekursgericht unter Auferlegung einer Sicherheitsleistung aufrecht erhaltene einstweilige Verfügung zu Litera a, des Sicherungsantrages und gegen die zu Litera b, erlassene einstweilige Verfügung richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Sicherungsanträge zur Gänze abzuweisen; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel insoweit als unzulässig zurückzuweisen, als es sich gegen die Entscheidung über das zu lit a erhobene Sicherheitsbegehren wendet; im übrigen stellt er den Antrag, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel insoweit als unzulässig zurückzuweisen, als es sich gegen die Entscheidung über das zu Litera a, erhobene Sicherheitsbegehren wendet; im übrigen stellt er den Antrag, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.