Der Revisionsrekurs ist zwar zulässig, weil die Frage, ob einem Gesellschafter einer GmbH aus dem Verlust von Kunden der Gesellschaft ein unwiederbringlicher Schaden (§ 381 Z 2 EO) droht, - soweit überblickbar - noch nicht Gegenstand der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes war. Daß der Beklagte den vom Rekursgericht im ersten Rechtsgang für zulässig erklärten Rekurs nicht erhoben hat, nimmt ihm entgegen der Meinung der Klägerin nicht das Recht, nun im zweiten Rechtsgang die im Aufhebungsbeschluß vertretene Rechtsansicht zu bekämpfen (SpR 37 neu; MietSlg 39.785 ua; Fasching IV 292; derselbe, LB2 Rz 1824).Der Revisionsrekurs ist zwar zulässig, weil die Frage, ob einem Gesellschafter einer GmbH aus dem Verlust von Kunden der Gesellschaft ein unwiederbringlicher Schaden (Paragraph 381, Ziffer 2, EO) droht, - soweit überblickbar - noch nicht Gegenstand der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes war. Daß der Beklagte den vom Rekursgericht im ersten Rechtsgang für zulässig erklärten Rekurs nicht erhoben hat, nimmt ihm entgegen der Meinung der Klägerin nicht das Recht, nun im zweiten Rechtsgang die im Aufhebungsbeschluß vertretene Rechtsansicht zu bekämpfen (SpR 37 neu; MietSlg 39.785 ua; Fasching römisch vier 292; derselbe, LB2 Rz 1824).
Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3, § 528a ZPO). Auch wenn man die Meinung vertreten wollte, daß der Beklagte, der die Feststellungen des erstinstanzlichen Beschlusses, mit dem der Sicherungsantrag abgewiesen worden war, nicht bekämpfen konnte, zumal er am Rekursverfahren gar nicht beteiligt war (§ 402 Abs 1 Satz 1, zweiter Halbsatz, EO), diese Feststellungen nun im Revisionsrekursverfahren angreifen kann (vgl SZ 48/9; SZ 51/137 uva zum Berufungsverfahren), wäre damit für den Beklagten nichts gewonnen. Er rügt nämlich nur als Verfahrensmangel, daß eine nachvollziehbare, ins einzelne gehende Beweiswürdigung fehle. Das trifft indes nicht zu: Das Rekursgericht hatte sich mangels Anfechtung mit den Feststellungen nicht zu befassen und diese daher auch nicht zu begründen; der Erstrichter hat aber die Beweise ohnehin gewürdigt. Im Hinblick auf die Einseitigkeit des Bescheinigungsverfahrens und das Fehlen von Widersprüchen in den Ergebnissen konnte er das Auslangen mit einem Hinweis auf die Angaben Volker H*****s und die vorgelegten Urkunden (S. 46) finden. Von einem Begründungsmangel kann daher nicht gesprochen werden.Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3,, Paragraph 528 a, ZPO). Auch wenn man die Meinung vertreten wollte, daß der Beklagte, der die Feststellungen des erstinstanzlichen Beschlusses, mit dem der Sicherungsantrag abgewiesen worden war, nicht bekämpfen konnte, zumal er am Rekursverfahren gar nicht beteiligt war (Paragraph 402, Absatz eins, Satz 1, zweiter Halbsatz, EO), diese Feststellungen nun im Revisionsrekursverfahren angreifen kann vergleiche SZ 48/9; SZ 51/137 uva zum Berufungsverfahren), wäre damit für den Beklagten nichts gewonnen. Er rügt nämlich nur als Verfahrensmangel, daß eine nachvollziehbare, ins einzelne gehende Beweiswürdigung fehle. Das trifft indes nicht zu: Das Rekursgericht hatte sich mangels Anfechtung mit den Feststellungen nicht zu befassen und diese daher auch nicht zu begründen; der Erstrichter hat aber die Beweise ohnehin gewürdigt. Im Hinblick auf die Einseitigkeit des Bescheinigungsverfahrens und das Fehlen von Widersprüchen in den Ergebnissen konnte er das Auslangen mit einem Hinweis auf die Angaben Volker H*****s und die vorgelegten Urkunden (S. 46) finden. Von einem Begründungsmangel kann daher nicht gesprochen werden.
In ihrer Rechtsrüge wendet sich die Klägerin gegen die Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz, wonach der drohende Verlust von Kunden einen unwiederbringlichen Schaden für die Klägerin bedeute; insoweit fehle der Klägerin auch die Aktivlegitimation.
Dem kann nicht gefolgt werden:
Daß die Klägerin als Partei des Gesellschaftsvertrages legitimiert ist, den Beklagten als ihren Vertragspartner auf Unterlassung eines vertragswidrigen Verhaltens in Anspruch zu nehmen, kann keinem Zweifel unterliegen. Die Frage, ob die von ihr begehrte einstweilige Verfügung zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheint (§ 381 Z 2 EO), hat mit der Aktivlegitimation nichts zu tun.Daß die Klägerin als Partei des Gesellschaftsvertrages legitimiert ist, den Beklagten als ihren Vertragspartner auf Unterlassung eines vertragswidrigen Verhaltens in Anspruch zu nehmen, kann keinem Zweifel unterliegen. Die Frage, ob die von ihr begehrte einstweilige Verfügung zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheint (Paragraph 381, Ziffer 2, EO), hat mit der Aktivlegitimation nichts zu tun.
Mit Recht hat das Rekursgericht die Voraussetzungen des § 381 Z 2 EO bejaht. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Schaden dann unwiederbringlich, wenn ein Nachteil am Vermögen, an Rechten oder Personen eingetreten ist, die Zurückversetzung in den vorigen Stand nicht tunlich ist und Geldersatz entweder - etwa infolge Zahlungsunfähigkeit des Schädigers - nicht geleistet werden kann oder die Leistung des Geldersatzes dem angerichteten Schaden nicht völlig adäquat ist (ÖBl 1974, 14; SZ 49/11; JBl 1985, 423 uva). Der Verlust von Kunden bildet entgegen den Rechtsmittelausführungen der Klägerin sehr wohl einen unwiederbringlichen Schaden im dargelegten Sinn. Den Inhaber des Geschäftsbetriebes in derartigen Fällen nur auf allfällige Schadenersatzansprüche in Geld zu verweisen, geht - wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat (ÖBl 1974, 14 mwN) - schon infolge der Schwierigkeit der Ermittlung aller für solche Ansprüche in Betracht kommenden Faktoren nicht an, ist doch mit dem Verlust bereits bestehender Geschäftsverbindungen und den durch die konkurrenzierende Tätigkeit des Beklagten bedingten Ausfall möglicher weiterer Kunden auch eine Schmälerung des good-will-Wertes des Unternehmens verbunden (im gleichen Sinne SZ 51/20; MietSlg 35.880). Ein unwiederbringlicher Schaden kann - entgegen der Entscheidung MietSlg 25.618 - auch dann vorliegen, wenn die Existenzgrundlage des Unternehmens nicht gefährdet ist; auch eine - nicht wieder gut zuMit Recht hat das Rekursgericht die Voraussetzungen des Paragraph 381, Ziffer 2, EO bejaht. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Schaden dann unwiederbringlich, wenn ein Nachteil am Vermögen, an Rechten oder Personen eingetreten ist, die Zurückversetzung in den vorigen Stand nicht tunlich ist und Geldersatz entweder - etwa infolge Zahlungsunfähigkeit des Schädigers - nicht geleistet werden kann oder die Leistung des Geldersatzes dem angerichteten Schaden nicht völlig adäquat ist (ÖBl 1974, 14; SZ 49/11; JBl 1985, 423 uva). Der Verlust von Kunden bildet entgegen den Rechtsmittelausführungen der Klägerin sehr wohl einen unwiederbringlichen Schaden im dargelegten Sinn. Den Inhaber des Geschäftsbetriebes in derartigen Fällen nur auf allfällige Schadenersatzansprüche in Geld zu verweisen, geht - wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat (ÖBl 1974, 14 mwN) - schon infolge der Schwierigkeit der Ermittlung aller für solche Ansprüche in Betracht kommenden Faktoren nicht an, ist doch mit dem Verlust bereits bestehender Geschäftsverbindungen und den durch die konkurrenzierende Tätigkeit des Beklagten bedingten Ausfall möglicher weiterer Kunden auch eine Schmälerung des good-will-Wertes des Unternehmens verbunden (im gleichen Sinne SZ 51/20; MietSlg 35.880). Ein unwiederbringlicher Schaden kann - entgegen der Entscheidung MietSlg 25.618 - auch dann vorliegen, wenn die Existenzgrundlage des Unternehmens nicht gefährdet ist; auch eine - nicht wieder gut zu
machende - Beeinträchtigung des Vermögens reicht für den Tatbestand des § 381 Z 1, zweiter Fall, EO aus. Soweit der Beklagte meint, die H***** Gesellschaft mbH könne den Verlust von Kunden durch Anwerben neuer Kunden kompensieren, kann ihr nicht zugestimmt werden, ist doch nicht einzusehen, weshalb die Klägerin neue Kunden gerade dadurch gewinnen könnte, daß sie alte verliert; nur in diesem Fall könnte aber von einer Kompensation die Rede sein. In jedem Fall kann die H***** Gesellschaft mbH neue Kunden anwerben; soweit sie aber durch Maßnahmen des Beklagten alte Kunden verliert, erleidet sie damit einen Schaden.machende - Beeinträchtigung des Vermögens reicht für den Tatbestand des Paragraph 381, Ziffer eins,, zweiter Fall, EO aus. Soweit der Beklagte meint, die H***** Gesellschaft mbH könne den Verlust von Kunden durch Anwerben neuer Kunden kompensieren, kann ihr nicht zugestimmt werden, ist doch nicht einzusehen, weshalb die Klägerin neue Kunden gerade dadurch gewinnen könnte, daß sie alte verliert; nur in diesem Fall könnte aber von einer Kompensation die Rede sein. In jedem Fall kann die H***** Gesellschaft mbH neue Kunden anwerben; soweit sie aber durch Maßnahmen des Beklagten alte Kunden verliert, erleidet sie damit einen Schaden.
Droht aber der H***** Gesellschaft mbH infolge der bescheinigten Aktivitäten des Beklagten ein unwiederbringlicher Schaden, dann trifft das auch auf die Klägerin zu, welche als Gesellschafterin am wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft beteiligt ist. Je größer der Gewinn der Gesellschaft ist, desto größer ist ja der Gewinnanteil der Klägerin; auch etwaige Verluste der Gesellschaft gehen letztendlich zu Lasten der Klägerin.
Der Revisionsrekurs mußte somit erfolglos bleiben.
Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten des Beklagten gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 2 EO, §§ 40, 50, 52 ZPO, jener über die Kosten der Klägerin auf § 393 Abs 1 EO.Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten des Beklagten gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO, Paragraphen 40, 50, 52, ZPO, jener über die Kosten der Klägerin auf Paragraph 393, Absatz eins, EO.