Gestützt auf §§ 78 und 87 UrhG hatte der Kläger Unterlassung einer Bildnisveröffentlichung und Schadenersatz begehrt. Das Unterlassungsbegehren wurde im ersten Rechtsgang rechtskräftig erledigt. Das Erstgericht hatte das gesamte Klagebegehren zunächst aus der Überlegung abgewiesen, die beanstandete Bildnisveröffentlichung bilde keinen Verstoß gegen berechtigte Interessen des Klägers im Sinn des § 78 UrhG. Das Berufungsgericht hatte dem Unterlassungsbegehren mit Teilurteil stattgegeben und das erstgerichtliche Urteil in seinem Ausspruch über das Leistungsbegehren zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung aufgehoben. Infolge Revision des Beklagten stellte der Oberste Gerichtshof das Ersturteil in seinem abweisenden Ausspruch über das Unterlassungsbegehren wieder her.Gestützt auf Paragraphen 78 und 87 UrhG hatte der Kläger Unterlassung einer Bildnisveröffentlichung und Schadenersatz begehrt. Das Unterlassungsbegehren wurde im ersten Rechtsgang rechtskräftig erledigt. Das Erstgericht hatte das gesamte Klagebegehren zunächst aus der Überlegung abgewiesen, die beanstandete Bildnisveröffentlichung bilde keinen Verstoß gegen berechtigte Interessen des Klägers im Sinn des Paragraph 78, UrhG. Das Berufungsgericht hatte dem Unterlassungsbegehren mit Teilurteil stattgegeben und das erstgerichtliche Urteil in seinem Ausspruch über das Leistungsbegehren zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung aufgehoben. Infolge Revision des Beklagten stellte der Oberste Gerichtshof das Ersturteil in seinem abweisenden Ausspruch über das Unterlassungsbegehren wieder her.
Gegenstand des zweiten Rechtsgangs ist daher nur mehr das auf Zahlung von (umgerechnet) 2.900 EUR gerichtete Leistungsbegehren. Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten (nach Berichtigung seines Urteils) zur Zahlung dieses Betrags und zum Kostenersatz. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die Revision in Anbetracht der Höhe des Zahlungsbegehrens nach § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.Gegenstand des zweiten Rechtsgangs ist daher nur mehr das auf Zahlung von (umgerechnet) 2.900 EUR gerichtete Leistungsbegehren. Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten (nach Berichtigung seines Urteils) zur Zahlung dieses Betrags und zum Kostenersatz. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die Revision in Anbetracht der Höhe des Zahlungsbegehrens nach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig sei.
Der Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichts mit "außerordentlicher" Revision und macht geltend, bei Bewertung des Streitgegenstandes hätte das mit 19.621,67 EUR bewertete Unterlassungsbegehren hinzugerechnet werden müssen.
Die "außerordentliche" Revision des Beklagten ist nicht zulässig.
Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert 4.000 EUR nicht übersteigt. Die Ausnahmebestimmung des § 502 Abs 3 ZPO kommt mangels Vorliegens der dort aufgezählten Fälle hier nicht in Betracht. Die Revision ist daher auch dann absolut unzulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO abhinge, weil der absolute Rechtsmittelausschluss des § 502 Abs 2 ZPO den weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO vorgeht und jede Anfechtung des berufungsgerichtlichen Urteils in einem solchen Fall verhindert (RIS-Justiz RS0042941). Mit Erledigung des Unterlassungsanspruchs war - wie dem Beklagten bei Erstellung seines Kostenverzeichnisses bewusst war (S 251) - nur noch das Zahlungsbegehren Streitgegenstand; für das Berufungsverfahren kann nichts anderes gelten.Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert 4.000 EUR nicht übersteigt. Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO kommt mangels Vorliegens der dort aufgezählten Fälle hier nicht in Betracht. Die Revision ist daher auch dann absolut unzulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abhinge, weil der absolute Rechtsmittelausschluss des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO den weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vorgeht und jede Anfechtung des berufungsgerichtlichen Urteils in einem solchen Fall verhindert (RIS-Justiz RS0042941). Mit Erledigung des Unterlassungsanspruchs war - wie dem Beklagten bei Erstellung seines Kostenverzeichnisses bewusst war (S 251) - nur noch das Zahlungsbegehren Streitgegenstand; für das Berufungsverfahren kann nichts anderes gelten.
Das Argument des Beklagten, wenn das Berufungsgericht ein Teilurteil und gleichzeitig einen Aufhebungsbeschluss fälle, so komme es auf den Gesamtstreitwert an, kommt im vorliegenden Fall nicht zum Tragen, weil die nun bekämpfte Entscheidung des Berufungsgerichts - anders als im ersten Rechtsgang - nur mehr das Zahlungsbegehren betrifft. Das Unterlassungsbegehren war bereits im ersten Rechtsgang rechtskräftig abgewiesen worden und deshalb nicht mehr Gegenstand der neuerlichen berufungsgerichtlichen Entscheidung.
Die "außerordentliche" Revision des Beklagten wird daher zurückgewiesen.