Entscheidung 4 Ob 200/16i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.12.2016
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.
Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, *****, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei D*****Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 30.500 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 5.500 EUR), über den Berichtigungsantrag der klagenden Partei den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschluss vom 25. Oktober 2016 wird im Kopf der Entscheidung dahin berichtigt, dass es anstelle „außerordentliche Revision der klagenden Partei“ richtig: „außerordentliche Revision der beklagten Partei“ zu lauten hat.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Es liegt eine offenkundige Verwechslung der Parteibezeichnung vor, die gemäß § 430 iVm § 419 ZPO zu berichtigen ist.Es liegt eine offenkundige Verwechslung der Parteibezeichnung vor, die gemäß Paragraph 430, in Verbindung mit Paragraph 419, ZPO zu berichtigen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:0040OB00200.16I.1213.000
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2017
Dokumentnummer
JJT_20161213_OGH0002_0040OB00200_16I0000_000