Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der Antragstellerin ist zulässig und berechtigt.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, daß rechtliche Bindungen allein nicht genügten, um das Rechtsschutzbedürfnis verneinen zu können. Auch tatsächliche Bindungen müßten vorliegen; dazu hätten die Antragsgegnerinnen nichts behauptet. Sie hätten auch keine konkreten Umstände behauptet und bescheinigt, die darauf schließen ließen, daß es der Antragstellerin nicht um einen Exekutionstitel, sondern nur darum gehe, den Antragsgegnerinnen zu schaden.
Der Oberste Gerichtshof hat sich schon wiederholt mit der Frage befaßt, unter welchen Voraussetzungen das Rechtsschutzbedürfnis eines von mehreren Klageberechtigten zu verneinen ist: Das Rechtsschutzinteresse kann nur dann verneint werden, wenn im Einzelfall zwischen verschiedenen Klageberechtigten solche tatsächlichen oder rechtlichen Bindungen bestehen, daß nach der Lebenserfahrung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, die schutzwürdigen Interessen eines Klageberechtigten würden durch eine andere natürliche oder juristische Person, die schon über einen Unterlassungstitel verfügt, vollwertig gewahrt (stRsp ua SZ 63/21 = MR 1990, 103 = ÖBl 1990, 119 = WBl 1990, 243 - Zinsertragsteuer-Rückvergütung mwN; ecolex 1991, 22 - Konzernverflechtung; MR 1994, 34 - Singer-Werbung). In vorangegangenen Entscheidungen (ÖBl 1986, 102 - Nr. 1 im Fensterbau; ÖBl 1989, 14 - C & C-Markt; ÖBl 1990, 18 - Mafiaprint; ÖBl 1990, 151 - Die ganze Woche-Sparbuch) war unter Berufung auf Tetzner (Die Klagenhäufung im Wettbewerb, GRUR 1981, 803 [808]) noch ausgesprochen worden, daß es für den Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses auch genüge, wenn die in einem Naheverhältnis stehende Person gerade dabei ist, sich einen entsprechenden Unterlassungstitel zu verschaffen.
Diese Auffassung hielt der erkennende Senat mit der Entscheidung SZ 63/21 = MR 1990, 103 = ÖBl 1990, 119 = WBl 1990, 243 - Zinsertragsteuer-Rückvergütung nicht mehr aufrecht, weil keinem Klageberechtigten zugemutet werden kann zuzuwarten, ob und wann ein anderer, mit dem er in einem bestimmten Naheverhältnis steht, mit seiner Klage Erfolg haben wird. Auch die auf Abweisung des Sicherungsbegehrens abzielende, nicht mit dem Hinweis auf andere Klageberechtigte begründete Einrede des mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses kann nur auf das Vorhandensein eines Exekutionstitels zugunsten desselben Klägers gestützt werden, nicht aber darauf, daß derselbe Kläger zur gleichen Zeit in einer anderen Klage ein inhaltsgleiches Begehren geltend mache. Umso weniger kann die bloße Klageführung eines Betroffenen jedem anderen Klagebefugten das schutzwürdige Interesse an einer eigenen Klageerhebung nehmen. Die Entscheidung verweist darauf, daß Tetzner (aaO 809 bei Besprechung der Entscheidung des OLG Düsseldorf GRUR 1973, 51) selbst das Rechtsschutzbedürfnis der 26 Antragsteller bejaht, die gleichzeitig Sicherungsanträge eingebracht haben, und meint, daß die anderen Anträge wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses abzuweisen gewesen wären, hätte auch nur einer der 26 Verletzten zunächst eine einstweilige Verfügung erwirkt. Auch den Ausführungen Tetzners kann somit nicht entnommen werden, daß auch solche Anträge, die zwar nach dem ersten Antrag, aber vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung bei Gericht eingelangt sind, zurückzuweisen wären.
In der zitierten Entscheidung hat der erkennende Senat demnach ausgesprochen, daß das Rechtsschutzbedürfnis vor Ergehen einer einstweiligen Verfügung keinesfalls verneint werden kann. Der - vom Rekursgericht aufgegriffene - Hinweis, daß dies insbesondere dann gelten muß, wenn die verschiedenen, miteinander wirtschaftlich oder rechtlich verbundenen Personen von verschiedenen Rechtsanwälten vertreten werden, die ihre Ansprüche zumindest teilweise unterschiedlich formulieren und begründen, so daß durchaus nicht mit Sicherheit der gleiche Ausgang aller Verfahren zu erwarten ist, bedeutet nicht, daß der Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses auf diesen Fall eingeschränkt wäre. Damit wird nur aufgezeigt, daß in vielen Fällen sogar offen ist, ob der Kläger des Parallelverfahrens einen Exekutionstitel erwirken wird. Aber selbst wenn dies mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden könnte, muß das Rechtsschutzbedürfnis bejaht werden, solange kein Exekutionstitel besteht. Andernfalls wären gleichzeitig eingebrachte Klagen abzuweisen, weil das Gericht nicht willkürlich einen der Kläger bevorzugen könnte.
Die Antragstellerin und ihre Muttergesellschaft sind durch dieselben Rechtsanwälte vertreten; ihre Sicherungsanträge sind auch gleich begründet und formuliert. Der anspruchsbegründende Sachverhalt blieb in beiden Verfahren unbestritten. Selbst wenn daher anzunehmen ist, daß beide Verfahren gleich ausgehen werden, kann das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin nicht verneint werden, weil weder sie noch ihre Muttergesellschaft über einen Exekutionstitel verfügt.
Für die vom Rekursgericht angenommene Behinderung der Antragsgegnerinnen fehlt jedes Vorbringen. Die Antragsgegnerinnen haben nicht behauptet, daß die Antragstellerin "zweckfremde" Ziele verfolge. Den von ihnen behaupteten Wegfall der Wiederholungsgefahr hat bereits das Rekursgericht mit zutreffender Begründung verneint. Daß mangels Identität der Parteien keine Streitanhängigkeit besteht, bedarf keiner weiteren Begründung.
Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben und die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, ZPO.