Entscheidung 4 Ob 2013/96z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
09.07.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Gamerith als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek und Dr. Niederreiter sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****gesellschaftmbH,***** vertreten durch Dr. Wilhelm Huber, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Brigitte G*****, vertreten durch Dr. Udo Kaiser, Rechtsanwalt in Wien, 2. Therese S*****, 3. Ines T*****, 4. Dr. Othmar V*****, zweit- bis viertbeklagte Partei vertreten durch Dr. Gerhard Benn-Ibler, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 1,887.923,05 sA (Revisionsinteresse S 999.000,--), folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Beschluß vom 26. März 1996, GZ 4 Ob 2013/96z, wird dahin berichtigt, daß die ersten beiden Absätze der Begründung zu entfallen haben.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 419 ZPO kann das Gericht, das das Urteil gefällt hat, jederzeit Schreib- und Rechnungsfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten in dem Urteil oder in dessen Ausfertigungen oder Abweichungen der Ausfertigung von der gefällten Entscheidung berichtigen. In der Begründung des Zurückweisungsbeschlusses wurde nicht nur dargelegt, daß die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliegen, sondern auch ausgeführt, daß die Revision verspätet sei, obwohl das Erstgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt hatte. Diese offenbare Unrichtigkeit war richtigzustellen.Gemäß Paragraph 419, ZPO kann das Gericht, das das Urteil gefällt hat, jederzeit Schreib- und Rechnungsfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten in dem Urteil oder in dessen Ausfertigungen oder Abweichungen der Ausfertigung von der gefällten Entscheidung berichtigen. In der Begründung des Zurückweisungsbeschlusses wurde nicht nur dargelegt, daß die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vorliegen, sondern auch ausgeführt, daß die Revision verspätet sei, obwohl das Erstgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt hatte. Diese offenbare Unrichtigkeit war richtigzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0040OB02013.96Z.0709.000
Dokumentnummer
JJT_19960709_OGH0002_0040OB02013_96Z0000_000