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Entscheidung 4 Ob 2013/96z×

Entscheidung 4 Ob 2013/96z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob2013/96z

Entscheidungsdatum

09.07.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Gamerith als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek und Dr. Niederreiter sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****gesellschaftmbH,***** vertreten durch Dr. Wilhelm Huber, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Brigitte G*****, vertreten durch Dr. Udo Kaiser, Rechtsanwalt in Wien, 2. Therese S*****, 3. Ines T*****, 4. Dr. Othmar V*****, zweit- bis viertbeklagte Partei vertreten durch Dr. Gerhard Benn-Ibler, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 1,887.923,05 sA (Revisionsinteresse S 999.000,--), folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Beschluß vom 26. März 1996, GZ 4 Ob 2013/96z, wird dahin berichtigt, daß die ersten beiden Absätze der Begründung zu entfallen haben.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 419, ZPO kann das Gericht, das das Urteil gefällt hat, jederzeit Schreib- und Rechnungsfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten in dem Urteil oder in dessen Ausfertigungen oder Abweichungen der Ausfertigung von der gefällten Entscheidung berichtigen. In der Begründung des Zurückweisungsbeschlusses wurde nicht nur dargelegt, daß die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vorliegen, sondern auch ausgeführt, daß die Revision verspätet sei, obwohl das Erstgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt hatte. Diese offenbare Unrichtigkeit war richtigzustellen.

Anmerkung

E43048 04AT0136

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0040OB02013.96Z.0709.000

Dokumentnummer

JJT_19960709_OGH0002_0040OB02013_96Z0000_000